RS Vfgh 2022/9/19 E3845/2021

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
Bundes-GleichbehandlungsG §1, §4, §13, §17a, §18b, §18c, §19b
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art2
StGB §209
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 209 gültig von 01.01.1989 bis 13.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Versagung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch das diskriminierende Festsetzen eines geringeren Ruhebezugs auf Grund der sexuellen Orientierung; Gültigkeit des Bundes-GleichbehandlungsG auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis; Anspruch auf Schadenersatz wegen persönlicher Beeinträchtigung auch nach zwischenzeitig erfolgtem Ausgleich des Vermögensschadens

Rechtssatz

Nach einem Ersuchen um Vorabentscheidung des VwGH an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkungen des Disziplinarerkenntnisses vom 24.03.1976 mit Art2 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78) hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) - soweit die Revision nicht zurückgewiesen wurde - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH gelangt auf Basis der Entscheidung des EuGH zu dem Ergebnis, "dass eine Situation wie die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art2 Abs2 lita RL 2000/78 darstellt". Daraus folge, "dass die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent zur Gänze zu entfallen hätte". In Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung führt der VwGH aus, "dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht mit der Begründung versagen durfte, eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung liege nicht vor. Eine solche ist vielmehr in der Vorenthaltung des ungekürzten Ruhebezuges für Zeiträume ab dem 3. Dezember 2003 zu erblicken."

Das B-GlBG gilt gemäß dessen §1 Abs1 Z1 für "Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen". Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen. In der rechtlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung wird zwar ausgeführt, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand als Folge eines Disziplinarerkenntnisses "am Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Ruhestandsverhältnis" nichts ändere. In der Folge führt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der angefochtenen Entscheidung jedoch aus, "dass im Rahmen des B-GlBG ausschließlich aktive Dienstverhältnisse eine Regelung erfahren sollten jedoch keine Ruhestandsverhältnisse". Damit verneint das BVwG schon dem Grunde nach, dass das B-GlBG auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des §1 Abs1 Z1 B-GlBG und ist daher denkunmöglich.

Auch das Argument des BVwG, dass mit der Feststellung, dass der 25-prozentige Abschlag auf den Ruhebezug des Beschwerdeführers mit 01.07.2002 zu entfallen hat, eine Diskriminierung auf Grund der Vorenthaltung von Ruhebezügen nicht mehr vorliege, entbehrt der gesetzlichen Grundlage: Der VwGH hat ausgesprochen, dass "das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nicht mit der Begründung versagen durfte, eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung liege nicht vor". Ein zwischenzeitig erfolgter Ausgleich des Vermögensschadens führt nicht dazu, dass ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung entfällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gleichbehandlung, Homosexualität, Ruhegenuss, Ruhestandsversetzung, Bezüge Kürzung, Schadenersatz, Strafrecht, Disziplinarrecht, Frühpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3845.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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