RS Vwgh 2022/10/20 Ra 2022/12/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §18a Abs1
B-GlBG 1993 §18a Abs2 Z1
B-GlBG 1993 §19b
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0001 B 10. Jänner 2017 RS 1 (hier nur der zweite Satz; Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellungen i.A. besoldungsrechtlicher Stellung - Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem eine Feststellung i.A. der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten getroffen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der in der Begründung des Antrags angeführte Verwaltungsaufwand, welcher mit Auszahlungen und Rückforderungen verbunden ist, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Dem Hinweis auf weitere betroffene Fälle ist entgegenzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120135.L02

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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