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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
B-GlBG 1993 §18a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0001 B 10. Jänner 2017 RS 1 (hier nur der zweite Satz; Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellungen i.A. besoldungsrechtlicher Stellung - Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem eine Feststellung i.A. der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung des Mitbeteiligten getroffen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der in der Begründung des Antrags angeführte Verwaltungsaufwand, welcher mit Auszahlungen und Rückforderungen verbunden ist, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen. Dem Hinweis auf weitere betroffene Fälle ist entgegenzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bindungswirkung für andere Verfahren entfaltet (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/12/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120135.L02Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022