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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
B-GlBG 1993 §18a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/08/0127 B 8. September 2022 RS 1 (hier Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Anspruch auf Arbeitslosengeld - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. VwGH 2.3.2021, Ra 2020/08/0128, mwN). Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/05/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120135.L01Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022