TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Ra 2022/12/0135

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §18a Abs1
B-GlBG 1993 §18a Abs2 Z1
B-GlBG 1993 §19b
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Finanzamts Österreich, Dienststelle Salzburg-Land, vertreten durch die Finanzprokuratur, der gegen das am 10. Jänner 2020 mündlich verkündete und am 1. August 2020 ausgefertigte Erkenntniss des Bundesverwaltungsgerichts, W259 2232305-1/9E, betreffend Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG sowie Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG (mitbeteiligte Partei: Dr. T, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft (OG) in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Mitbeteiligten ein Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG ab 1. August 2018 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/3 oder in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (A1/3) und dem tatsächlichen Monatsbezug zuerkannt sowie gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von € 2.500,-- zuerkannt und das Mehrbegehren abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich außerordentliche Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Salzburg-Land, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3        Dazu wird vorgebracht, die Konkretisierungspflicht einer amtsrevisionsführenden Partei gehe nicht soweit wie jene einer Partei (Hinweis auf VwGH 27.1.2015, 2015/20/0002).

4        Dem Revisionswerber drohe ein unverhältnismäßiger Nachteil aus dem vorläufigen Vollzug des Erkenntnisses, wenn der Ersatzanspruch samt Entschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt an die mitbeteiligte Partei zur Auszahlung gebracht werden müsste. Dies würde nämlich einerseits eine entsprechend aufwendige Berechnung der einzelnen Differenzbeträge für einen Zeitraum von mehreren Jahren und andererseits die Abfuhr von Steuern sowie Abgaben im Zuge der Auszahlung notwendig machen. Der diesbezügliche Aufwand und eine allfällige Rückabwicklung, welche nur erschwert möglich sei, stelle damit einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber dar. Dies überwiege damit, dass Interesse des Mitbeteiligten an der umgehenden Auszahlung, zumal dieser über einen entsprechenden Monatsbezug aus seiner Beamtentätigkeit beim Bund verfüge, damit für ihn keine Existenzgefährdung durch die Nichtauszahlung zum jetzigen Zeitpunkt drohe und nicht die Gefahr bestehe, dass der Revisionswerber in weiterer Folge nicht mehr in der Lage wäre, die Auszahlung zu leisten. Ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung sei sohin für den Mitbeteiligten zumutbar.

5        Der Mitbeteiligte erstattete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme, in der er den Standpunkt vertrat, der Antrag sei als verspätet zurückzuweisen, jedenfalls sei ihm keine Folge zu geben.

6        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063, mwN).

7        In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelfall darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/12/0063). Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng. Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht soweit gehen wie jene für eine „private“ Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit der auf Grund des angefochtenen Erkenntnisses zu leistenden Zahlungen darzulegen (VwGH 18.2.2020, Ra 2020/12/0015). Derartiges ist im vorliegenden Antrag allerdings nicht erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass der Verwaltungsaufwand, welcher mit Auszahlungen und Rückforderungen verbunden ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil der Amtspartei im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 10.1.2017, Ra 2017/12/0001).

8        Soweit der Mitbeteiligte den Standpunkt vertrat, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre als verspätet zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht befristet ist.

9        Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120135.L00

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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