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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, der gegen das am 22. November 2021 mündlich verkündete und mit 15. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405-10/1101/1/13-2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Mit Antrag vom 19. September 2022 begehrte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Zum Antrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Revisionswerber einer Beschäftigung bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft als Versicherungsvertreter nachgehe. Durch den Vollzug der Geldstrafe wäre dieser mit einer Gehaltsexekution konfrontiert, die Fragen beim Arbeitgeber aufwerfe und würde dieser seinen Arbeitsplatz verlieren; dieser drohende Nachteil könne im Falle eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden. Dasselbe gelte für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei die angefochtene Entscheidung - aufgrund näher dargelegter Mängel - offenkundig rechtswidrig, weiters stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
3 Die belangte Behörde teilte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/17/0056, mwN).
6 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach bereits an der erforderlichen Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers.
7 Hinsichtlich der vorgebrachten Gehaltsexekution und der daraus behaupteten Folgen hat der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen (vgl. VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0155, mwN).
8 Das übrige Vorbringen des Aufschiebungsantrags betrifft Fragen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (und damit die Erfolgsaussichten der Revision), welche im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen nicht weiter maßgebend ist. Relevanz hätte ein solcher Umstand dann, wenn die angefochtene Entscheidung evident bzw. offenkundig rechtswidrig ist, im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der Beurteilung der gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls sprechenden (zwingenden) öffentlichen Interessen von den Sachverhaltsannahmen in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076, mwN).
9 Das in Rn. 5 näher dargelegte Erfordernis der Konkretisierung des dem Antragsteller drohenden Nachteils besteht unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses. An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. erneut VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung der Folgen der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller mangels Konkretisierung seiner Einkunfts- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120129.L00Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022