TE Vwgh Beschluss 2022/11/8 Ra 2020/04/0042

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Veröffentlicht am 08.11.2022
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Index

L80606 IPPC-Anlagen Seveso-II-Anlagen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §1 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/04/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen 1) der S GmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Peter Schaden, und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, (protokolliert zu hg. Ra 2020/04/0042), und 2.) der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85, (protokolliert zu hg. Ra 2020/04/0043), jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Jänner 2020, Zl. LVwG 43.21-1001/2018-2, betreffend einen Antrag auf Feststellung in einer betriebsanlagenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

2        Die Erstrevisionswerberin betreibt auf einem bestimmten Standort zwei gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen. Eine dieser Anlagen dient der Zellstoffproduktion, die andere der Papierproduktion.

3        Anlässlich divergierender Ansichten zwischen der Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerberin als zuständiger Gewerbebehörde über die Anzahl der in diesen Betriebsanlagen befindlichen IPPC-Anlagen stellte die Erstrevisionswerberin den Antrag auf Feststellung, dass am Standort G. von ihr sieben bestimmt bezeichnete eigenständige IPPC-Anlagen betrieben würden. Hierzu wurde vorgebracht, die Erstrevisionswerberin habe ein rechtliches Interesse an der bindenden Feststellung betreffend die Anzahl der IPPC-Anlagen, um die interne Verwaltung und die mit der IPPC-Eigenschaft von Anlageteilen verbundenen Verpflichtungen organisieren zu können. Eine entsprechende Feststellung liege im öffentlichen Interesse, da die bescheidmäßige Feststellung für die Zukunft Klarheit über die technische Abgrenzung der IPPC-Anlage zu den übrigen Anlageteilen schaffe und einen unnötig hohen Verwaltungsaufwand vermeiden könne.

4        2. Mit Bescheid der Zweitrevisionswerberin traf diese die Feststellung, die Erstrevisionswerberin betreibe am Standort G. im Rahmen der Zellstoffproduktion eine IPPC-Anlage (Spruchpunkt 1.) und ferner in der Betriebsanlage zur Papierproduktion zwei IPPC-Anlagen (Spruchpunkt 2.).

5        In der Begründung wurde festgehalten, dass die Gewerbeordnung 1994 in der maßgeblichen Fassung die bescheidmäßige Feststellung über die Abgrenzung von IPPC-Anlagen nicht ausdrücklich vorsehe. Die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl und des Umfangs der IPPC-Anlagen liege aber jedenfalls im öffentlichen Interesse, da auf diese sowohl nach der Industrieemissionsrichtlinie als auch nach der Gewerbeordnung 1994 Sonderbestimmungen zur Anwendung gelangen würden und die Feststellung damit der Rechtssicherheit diene.

6        Gegen diesen Bescheid erhob die Erstrevisionswerberin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden Verwaltungsgericht).

7        3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos auf und wies unter einem den Feststellungsantrag der Erstrevisionswerberin als unzulässig zurück. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

8        Ausgehend von dem eingangs dargestellten Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen aus, bei den Betriebsanlagen der Erstrevisionswerberin handle es sich um Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen betreffend die IPPC-Richtlinie genehmigt worden seien. Im Zuge der Umsetzung der IPPC-Richtlinie sei normiert worden, dass sämtliche IPPC-Anlagen-Betreiber verpflichtet seien, ihre IPPC-Anlagen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 77a Gewerbeordnung 1994 (Verweis auf § 81c Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 bzw. in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004) anzupassen. Die Frage der Qualifikation einer Betriebsanlage als eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte sei demnach für bis dahin rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen („Altanlagen“) bereits ab 1. September 2000 in richtlinienkonformer Auslegung zum Zweck der im Folgenden auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und festzustellen gewesen. Der Gesetzgeber habe jedoch ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung betreffend die bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten „Altanlagen“ als IPPC-Anlagen nicht anerkannt und demgemäß auch keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - und zwar weder auf Antrag noch von Amts wegen - für die Qualifikation einer Anlage als IPPC-Anlage oder Feststellung deren Umfangs geschaffen. Seit Inkrafttreten der IPPC-Regelungen seien offensichtlich keine Abgrenzungsprobleme für derartige Anlagen aufgetreten, die den Materiengesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit veranlasst hätten, eine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Antrages der Erstrevisionswerberin vorzusehen.Ausgehend von dem eingangs dargestellten Sachverhalt führte das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen aus, bei den Betriebsanlagen der Erstrevisionswerberin handle es sich um Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen betreffend die IPPC-Richtlinie genehmigt worden seien. Im Zuge der Umsetzung der IPPC-Richtlinie sei normiert worden, dass sämtliche IPPC-Anlagen-Betreiber verpflichtet seien, ihre IPPC-Anlagen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des Paragraph 77 a, Gewerbeordnung 1994 (Verweis auf Paragraph 81 c, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2000, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,) anzupassen. Die Frage der Qualifikation einer Betriebsanlage als eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte sei demnach für bis dahin rechtskräftig genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen („Altanlagen“) bereits ab 1. September 2000 in richtlinienkonformer Auslegung zum Zweck der im Folgenden auferlegten Verpflichtungen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und festzustellen gewesen. Der Gesetzgeber habe jedoch ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung betreffend die bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten „Altanlagen“ als IPPC-Anlagen nicht anerkannt und demgemäß auch keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides - und zwar weder auf Antrag noch von Amts wegen - für die Qualifikation einer Anlage als IPPC-Anlage oder Feststellung deren Umfangs geschaffen. Seit Inkrafttreten der IPPC-Regelungen seien offensichtlich keine Abgrenzungsprobleme für derartige Anlagen aufgetreten, die den Materiengesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit veranlasst hätten, eine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Antrages der Erstrevisionswerberin vorzusehen.

9        Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages, dem es wie im vorliegenden Fall an einer gesetzlich ausdrücklichen Grundlage mangle, sei ein begründetes rechtliches Interesse. Das Vorbringen der Erstrevisionswerberin, wonach die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der IPPC-Anlagen dazu diene, um die interne Verwaltung und die mit der IPPC-Eigenschaft von Anlageteilen verbundenen Verpflichtungen organisieren zu können, begründe kein rechtliches Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag. Es sei nämlich in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht worden, zur Abfindung welcher zukünftigen Rechtsgefährdung in concreto der begehrte Feststellungsbescheid dienen solle. Auch handle es sich bei der Frage, wie viele IPPC-Anlagen auf dem beschwerdegegenständlichen Standort vorhanden seien, weder um ein „Recht“ noch um ein „Rechtsverhältnis“, das überhaupt Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein könne, sondern vielmehr um eine rechtliche Qualifikation. Der Antrag der Erstrevisionswerberin erweise sich demnach als unzulässig.

10       Aber auch für die Erlassung eines Feststellungsbescheides von Amts wegen sei es Voraussetzung, dass dieser die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden vermöge. Ein öffentliches Interesse an der Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zur Abwehr von Gefahren könne jedoch nicht erkannt werden, weil unabhängig von der Anzahl der IPPC-Anlagen die Einhaltung der „Sonderbestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie und Gewerbeordnung 1994“ verpflichtend sei. Vielmehr diene der angefochtene Feststellungsbescheid im Ergebnis der Auslegung der noch vor Inkrafttreten der erhöhten gesetzlichen Anforderungen an IPPC-Anlagen für den Standort der Betriebsanlage ergangenen rechtskräftigen Genehmigungsbescheide. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben würden, müsse in dem Verfahren geklärt werden, das jeweils zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dem betreffenden Bescheid ergeben würden, vorgesehen sei. Die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der sich aus diesem entspringenden Rechtsfolgen anstrebe, sei unzulässig.

11       Zusammenfassend liege in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit weder eine zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ermächtigende gesetzliche Grundlage in der Gewerbeordnung 1994 vor, noch habe die Erstrevisionswerberin vermocht, ein rechtliches Interesse darzulegen, welches die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides begründet hätte. Auch ein öffentliches Interesse liege nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben und der Antrag der Erstrevisionswerberin zurückzuweisen sei.

12       4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Antragstellerin (Erstrevisionswerberin) - protokolliert zu Ra 2020/04/0042 - und die Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Zweitrevisionswerberin) - protokollliert zu Ra 2020/04/0043 -, wobei diese Revisionsverfahren wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden wurden.

13       5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges - letztes und einziges - Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (Subsidiarität von Feststellungsbescheiden; vgl. dazu anstelle vieler etwa VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009, mwN, oder VwGH 30.6.2011, 2007/07/0172).5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Feststellungsbescheid über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges - letztes und einziges - Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse besteht dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (Subsidiarität von Feststellungsbescheiden; vergleiche , dazu anstelle vieler etwa VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009, mwN, oder VwGH 30.6.2011, 2007/07/0172).

17       Das sowohl von der Erst- als auch von der Zweitrevisionswerberin jeweils im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachte Argument, es liege keine Rechtsprechung zur der Frage vor, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. der Abgrenzung von IPPC-Anlagen bestehe, übersieht, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die anhand der oben wiedergegebenen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs zu lösen ist. Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung dieser Leitlinien in nicht zu beanstandener Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder - mangels Abwendung von Nachteilen für die Allgemeinheit - durch ein öffentliches Interesse noch - mangels Abwendung einer Rechtsgefährdung der Antragstellerin (vgl. dazu VwGH 15.7.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011, Rn. 46 ff) - durch ein rechtliches Interesse der antragstellenden Partei gerechtfertigt wird. Ein Abweichen von den Leitlinien der herangezogenen Rechtsprechung zeigen die Revisionen nicht auf.Das sowohl von der Erst- als auch von der Zweitrevisionswerberin jeweils im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorgebrachte Argument, es liege keine Rechtsprechung zur der Frage vor, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. der Abgrenzung von IPPC-Anlagen bestehe, übersieht, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die anhand der oben wiedergegebenen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs zu lösen ist. Das Verwaltungsgericht ist unter Beachtung dieser Leitlinien in nicht zu beanstandener Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder - mangels Abwendung von Nachteilen für die Allgemeinheit - durch ein öffentliches Interesse noch - mangels Abwendung einer Rechtsgefährdung der Antragstellerin vergleiche , dazu VwGH 15.7.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011, Rn. 46 ff) - durch ein rechtliches Interesse der antragstellenden Partei gerechtfertigt wird. Ein Abweichen von den Leitlinien der herangezogenen Rechtsprechung zeigen die Revisionen nicht auf.

18       5.2. Zum Vorbringen des Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Verfahrensmangels ist vorauszuschicken, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines den vorgebrachten Fehler vermeidenden und insofern mängelfreien Verfahrens zu einer - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. anstelle vieler etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN).5.2. Zum Vorbringen des Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Verfahrensmangels ist vorauszuschicken, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines den vorgebrachten Fehler vermeidenden und insofern mängelfreien Verfahrens zu einer - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , anstelle vieler etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN).

19       Soweit die Erstrevisionswerberin in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzung des rechtlichen Interesses mit den Parteien nicht erörtert, legt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weil sie nicht konkret ausführt, welches Vorbringen sie bei entsprechender Erörterung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätte, weshalb die nach ständiger Rechtsprechung für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, mit Verweis auf VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038, mwN).Soweit die Erstrevisionswerberin in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Ausführungen als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzung des rechtlichen Interesses mit den Parteien nicht erörtert, legt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, weil sie nicht konkret ausführt, welches Vorbringen sie bei entsprechender Erörterung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätte, weshalb die nach ständiger Rechtsprechung für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz für den Ausgang des Verfahrens nicht aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, mit Verweis auf VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038, mwN).

20       5.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Erstrevisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe die im Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz, LGBl. Nr. 14/2016, normierte Grundlage für ein Feststellungsverfahren übersehen, genügt der Hinweis, dass dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls nicht für Anlagen gilt, die - wie die vorliegenden - der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.5.3. Hinsichtlich des Vorbringens der Erstrevisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe die im Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,, normierte Grundlage für ein Feststellungsverfahren übersehen, genügt der Hinweis, dass dieses Gesetz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. jedenfalls nicht für Anlagen gilt, die - wie die vorliegenden - der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.

21       5.4. Das Zulässigkeitsvorbringen der Erstrevisionswerberin, die belangte Behörde fasse verschiedene IPPC-Anlagen unrichtigerweise zu größeren Gesamtanlagen zusammen, zeigt keine Rechtsfrage auf, die in Zusammenhang mit der hier strittigen Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht. Dieses Vorbringen befasst sich nämlich mit der inhaltlichen Behandlung des Feststellungsbegehrens. Von dieser Frage hängt jedoch die Entscheidung über die Revision angesichts des Verfahrensgegenstandes des Revisionsverfahrens - das ist alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages - nicht ab.

22       5.5. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.5.5. In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2022

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040042.L00

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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