TE Vwgh Beschluss 2022/11/9 Ra 2022/14/0132

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Veröffentlicht am 09.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache der S Z in W, vertreten durch Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 29/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2022, W192 2193692-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 16. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 10. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 10. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

3        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab. In Erledigung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der Revisionswerberin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) als unbegründet ab. In Erledigung der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der Revisionswerberin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt werde.

4        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 20. September 2022, E 1227/2022-14, E 1229/2022-16, unter anderem das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die Revisionswerberin klaglos gestellt wurde, nach ihrer Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).

7        Die Revisionswerberin wurde dazu mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 zur Äußerung aufgefordert. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht ein.

8        Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

9        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140132.L00

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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