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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des M Y, vertreten durch Mag.a Victoria Dangl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2022, W169 2158636-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er sei von seiner Familie bedroht worden, weil er vom islamischen Glauben abgefallen sei.
2 Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, behob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, behob die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Vernehmung eines näher genannten, vor dem Verwaltungsgericht beantragten Zeugen zum Nachweis der vollständigen Abwendung vom islamischen Glauben, sowie der atheistischen Weltanschauung des Revisionswerbers ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt habe. Indem das BVwG bereits vorab angenommen habe, dass der Zeuge das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nur bestätigen könne, habe es in unzulässiger Weise antizipativ die Aussage des Zeugen gewürdigt.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2021/19/0329; 10.11.2021, Ra 2021/20/0388, jeweils mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, wonach der Revisionswerber mit dem mit ihm langjährig befreundeten Zeugen intensive Diskussionen zu unzähligen Themen geführt habe und wonach sich dabei dem Gegenüber auch die Ablehnung des Islam aus innerer Überzeugung habe offenbaren müssen, nicht nach.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Fall einer unterbliebenen Vernehmung - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , VwGH 25.4.2022, Ra 2021/19/0329; 10.11.2021, Ra 2021/20/0388, jeweils mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, wonach der Revisionswerber mit dem mit ihm langjährig befreundeten Zeugen intensive Diskussionen zu unzähligen Themen geführt habe und wonach sich dabei dem Gegenüber auch die Ablehnung des Islam aus innerer Überzeugung habe offenbaren müssen, nicht nach.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit des Weiteren vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen und zahlreiche Beweismittel keiner Würdigung unterzogen. Das BVwG habe sich auch nicht mit den Zeitungsberichten und Länderberichten zur Situation von Apostaten in Afghanistan auseinandergesetzt und erhebliche Aussagen des Revisionswerbers zur Ablehnung des islamischen Glaubens nicht berücksichtigt.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2021/19/0261, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 28.10.2021, Ra 2021/19/0261, mwN).
11 Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0308, mwN; sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche , VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0308, mwN; sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).
12 Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und begründete, wie es zu dem Ergebnis gelangte, der Revisionswerber habe keine atheistische Glaubensüberzeugung verinnerlicht, die ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen aussetzen würde. Dafür stützte es sich insbesondere auf ein gesteigertes Vorbringen, diverse Widersprüche, sowie vage bzw. nicht nachvollziehbare Angaben des Revisionswerbers. Der Revision gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
13 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, das BVwG hätte außerdem ein Gutachten zur Verfolgung von Apostaten in Afghanistan einholen müssen, entfernt sie sich somit von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0524, mwN).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich vorbringt, das BVwG hätte außerdem ein Gutachten zur Verfolgung von Apostaten in Afghanistan einholen müssen, entfernt sie sich somit von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche , etwa VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0524, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
15 Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190052.L01Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023