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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des M H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
2 Mit beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 27. Oktober 2022 begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 19. April 2022 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
3 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schreiben vom 4. November 2022 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 4. November 2022, W232-2254012-1/5E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Da das BVwG damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das BVwG damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022190047.F00Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023