TE Vwgh Beschluss 1996/1/31 95/01/0601

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §36 Abs2;
B-VG Art11 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des A in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Oktober 1994, Zl. 2-2.33/18-94/2, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ua gegen den "für den Landeshauptmann" von Steiermark gefertigten Bescheid vom 11. Oktober 1994 - als bescheiderlassende Behörde wird in der Beschwerdeschrift fälschlicherweise das Amt der Steiermärkischen Landesregierung angegeben -, mit dem über den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 800,-- wegen beleidigender Schreibweise verhängt wurde. Begründend wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 28. September 1994, welche offensichtlich in Zusammenhang mit dem am 27. September 1994 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. September 1994, Zl. 2-2.33/18-94/1, stehe (dieser erging, wie sich aus den zu der den gleichen Beschwerdeführer betreffenden und zur hg. Zl. 94/01/0770 protokollierten Beschwerde von diesem vorgelegten Unterlagen ergibt, in Anwendung des Namensänderungsgesetzes), einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer offenbar selbst verfaßte und nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben.

Gemäß § 36 Abs. 2 AVG ist gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet. Zur Verhängung der Strafe ist nach der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1987, Slg. Nr. 12.429/A, verstärkter Senat) jene Behörde zuständig, die die Eingabe zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.

Unter vorgesetzter Behörde iS des § 36 Abs. 2 AVG ist entsprechend dieser Judikatur jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde oder - bei Fehlen des Instanzenzuges - die als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte.

Die Eingabe, wegen deren Schreibweise der Beschwerdeführer mit einer Ordnungsstrafe belegt wurde, richtete sich an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung und stand im Zusammenhang mit der Vollziehung des Namensänderungsgesetzes. Den Ämtern der Landesregierung kommt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auch) die Stellung eines Hilfsapparates des Landeshauptmanns in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 240, angeführte Judikatur), sodaß - auch weil die Eingabe wegen ihres inhaltlichen Zusammenhanges mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von diesem zu erledigen war - die gegenständliche Ordnungsstrafe zutreffender Weise vom Landeshauptmann von Steiermark bzw. für diesen verhängt wurde.

Da weiters der bekämpfte Bescheid vom Landeshauptmann von Steiermark - wie sich aus den schon erwähnten, dem Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt - in I. Instanz in Angelegenheit der Vollziehung solcher Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes erlassen wurde, deren Vollziehung dem Bundesminister für Inneres zukommt, hat dieser die Stellung der "vorgesetzten Behörde" im Sinne des § 36 Abs. 2 AVG.

Gegen den bekämpften Bescheid wäre daher - entgegen der in seinem Hinweis erteilten Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof - Berufung an den Bundesminister für Inneres zulässig gewesen.

Daraus ergibt sich, daß vorliegendenfalls der Instanzenzug noch nicht erschöpft war, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010601.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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