TE Vwgh Beschluss 1996/2/7 AW 95/08/0060

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, der gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses in Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 9. August 1995, Zl. LA1 7022 B-He/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende Antrag wird damit begründet, daß die Beschwerdeführerin im Falle einer Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ihrer Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von S 105.509,-- und S 18.113,-- nachkommen müßte. Sie stünde dadurch aufgrund ihrer finanziellen Mittellosigkeit vor dem Ruin. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat dazu in einer Stellungnahme vom 30. Jänner 1996 erklärt, daß die Beschwerdeführerin bis voraussichtlich 18. Juli 1996 im Bezug von Karenzurlaubsgeld stehe, wovon - entsprechend den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - die Hälfte der laufenden Leistung einbehalten werde. Die belangte Behörde spreche sich dafür aus, diesen Einbehalt weiterhin durchzuführen. Einem darüber hinausgehenden Aufschub stünden zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen.

Der Antrag ist nicht begründet:

Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung soll eine beschwerdeführende Partei nur vor jenen Nachteilen bewahren, die nach Abwägung mit dem Interesse der Behörde oder Dritter an der alsbaldigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig wären. Nachteile, welche das Rechtsschutzanliegen nicht gefährden, im Erfolgsfalle wieder gutzumachen sind (etwa durch Nachzahlung einbehaltener Geldbeträge) und während der voraussichtlichen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu anderen, irreparabel nachteiligen Konsequenzen für die beschwerdeführende Partei führen, sind nicht unverhältnismäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle.

Da das Arbeitsmarktservice - entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführerin - nicht den gesamten Rückforderungsbetrag betreibt (in diesem Fall käme aufgrund der dann unter Umständen drohenden Versteigerung von Fahrnissen der Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht), sondern von der Möglichkeit des § 25 Abs. 4 AlVG Gebrauch macht, liegt der von der Beschwerdeführerin behauptete existenzgefährdende Nachteil nicht vor. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nur auf diesen Umstand gestützt hat, war er als unbegründet abzuweisen.

Sollten sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin ändern, steht es ihr frei, einen neuen Antrag einzubringen (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antrag dem Konkretisierungsgebot allerdings nur dann, wenn er einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie die sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluß der Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, die gesetzlichen Sorgepflichten und allfällige Unterhaltsansprüche durch KONKRETE, TUNLICHST ZIFFERNMÄßIGE Angaben glaubhaft dartut (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995080060.A00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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