Index
L3706 Kurzparkzonenabgabe, ParkabgabeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer ParkraumbewirtschaftschaftungsV einer Tiroler Gemeinde; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Rechtswirkung der Anbringung der Hinweisschilder nach dem Tir ParkabgabeG nicht mit der Kundmachung einer Verordnung nach der StVO durch das Aufstellen von Straßenverkehrszeichen vergleichbar; Hinweisschilder informieren in geeigneter Weise über die Abgabepflicht unmittelbar im Nahbereich oder innerhalb der Parkzone; hinreichende Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs durch die Nennung der Straßennahmen in einer Anlage der Verordnung; kein Verstoß des Inkrafttretens nach Kundmachung (Legisvakanz) gegen die Tir GemO 2001Spruch
I.römisch eins. Soweit sich der Antrag gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--" in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), Z BAU/VK-2016-0001, richtet, wird er abgewiesen. Soweit sich der Antrag gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--" in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage römisch eins der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), Z BAU/VK-2016-0001, richtet, wird er abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,
"der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), die seit Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2019 nicht mehr in Geltung steht, lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017
Verordnung der Stadtgemeinde Landeck mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen.
Auf Grund §2 Abs1, §5 Abs2 und §§6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 in der Fassung LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung BGBl I Nr 17/2015, wird nach Anhörung des Straßenverwalters verordnet:Auf Grund §2 Abs1, §5 Abs2 und §§6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014,, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2015,, wird nach Anhörung des Straßenverwalters verordnet:
§1
Abgabengegenstand
(1) Die Stadtgemeinde Landeck erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in den in der Anlagen I bezeichneten Parkzonen (§2 Abs4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) täglich von 0 bis 24 Uhr eine Abgabe.(1) Die Stadtgemeinde Landeck erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in den in der Anlagen römisch eins bezeichneten Parkzonen (§2 Abs4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) täglich von 0 bis 24 Uhr eine Abgabe.
(2) Als Parken im Sinn des Abs1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeugs, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.
§2
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Inhaber einer Bewilligung gemäß §5 Abs1, 2 und 3 verpflichtet.
§3
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Parkabgabe wird für die Zonen gemäß Anhang I wie folgt festgesetzt.(1) Die Höhe der Parkabgabe wird für die Zonen gemäß Anhang römisch eins wie folgt festgesetzt.
Zone
Abgabe
Ag1
Pj1
Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--
Ag2
Pj2
MO-FR 8 - 18 Uhr
SA 8 - 12 Uhr
erste Stunde EUR 0,50
weiter halbe Stunde EUR 0,50
Parkdauer maximal 180 minweiter halbe Stunde EUR 0,50 , Parkdauer maximal 180 min
außerhalb der oben angeführten Zeiträume:
Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--
Pf2
Pf4
Pf3Pf2 , Pf4, Pf3
MO-DO 8 - 18 Uhr
FR 8 - 12 Uhr
erste Stunde EUR 0,50FR 8 - 12 Uhr , erste Stunde EUR 0,50
weiter halbe Stunde EUR 0,50
Parkdauer maximal 90 min
außerhalb der oben angeführten Zeiträume:
Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--
Pf1
MO - FR 8 - 18 Uhr
SA 8 - 12 Uhr
halbe Stunde EUR 0,50
Parkdauer maximal 180 minSA 8 - 12 Uhr , halbe Stunde EUR 0,50 , Parkdauer maximal 180 min
außerhalb der oben angeführten Zeiträume:
Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--
Ze1
MO - FR 8 - 18 Uhr
SA 8 - 12 Uhr
Tagespauschale EUR 3,--
Monatspauschale EUR 14,-- SA 8 - 12 Uhr , Tagespauschale EUR 3,--, Monatspauschale EUR 14,--
außerhalb der oben angeführten Zeiträume:
Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--
(2) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ A gemäß §5 Abs1 EUR 14,-- pro Monat.
(3) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ B gemäß §5 Abs2 EUR 14,-- pro Monat.
§4
Art der Abgabeentrichtung
(1) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs1 ist bei Beginn des Parkvorganges durch die Bezahlung des Geldbetrages bei einem Parkscheinautomaten zu entrichten.
(2) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs2 und 3 ist jeweils im Vorhinein für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Berechnung der Jahresabgabe erfolgt aliquot, wobei angefangene Monate zur Gänze berücksichtigt werden.
(3) Gemäß §9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 sind folgende Hilfsmittel für die Kontrolle bestimmt.
a) Für die Abgabe gemäß Abs1 ist auf dem bei der Abgabeentrichtung ausgedruckten Parkschein das Datum (Jahr, Monat, Tag), der entrichtete Betrag sowie der Beginn und das Ende der Parkzeit anzugeben. Der Parkschein ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
b) Für die Abgabe gemäß Abs2 ist die Parkkarte in Form einer Parkvignette auszuführen. Die Parkvignette hat auf der Vorderseite eine eindeutige alphanummerische Bezeichnung zu enthalten. Die Parkvignette ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe auf dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
c) Für das Parken während dem gebührenfreien Zeitraum ist eine Parkscheibe zu verwenden. Diese ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
§5
Anwohnerparken
Bewilligungen nach §6 Abs1
Tiroler Parkabgabegesetz 2006
(1) Die Bewohner der in den Anlagen I genannten Parkzonen sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das Parken in der jeweiligen Parkzone anzusuchen (Parkkarte Typ A). Die zeitliche Gültigkeit der Parkkarte Typ A richtet sich gemäß Anlage II.(1) Die Bewohner der in den Anlagen römisch eins genannten Parkzonen sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das Parken in der jeweiligen Parkzone anzusuchen (Parkkarte Typ A). Die zeitliche Gültigkeit der Parkkarte Typ A richtet sich gemäß Anlage römisch zwei.
Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
a) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
b) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
c) wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und
d) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
(2) Die Bewohner in der Parkzone Ag2 sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das uneingeschränkte Parken anzusuchen. Eine derartige Bewilligung (Parkkarte Typ B) darf nur erteilt werden:
a) wenn besondere Gründe für die Notwendigkeit für das uneingeschränkte Parken gegeben sind,
b) für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,
c) für die Dauer von höchstens zwei Jahren,
d) wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und
e) wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
(3) Pro Haushalt kann maximal für eine Parkkarte Typ A oder eine Parkkarte Typ B angesucht werden.
(4) In den Fällen gemäß Abs1 und 2 entsteht der Abgabenanspruch mit Erteilung der Bewilligung gemäß §6 Abs1 und 3 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 und Aushändigung der Parkvignette. Die Abgabe erfolgt mittels Abgabenvorschreibung durch die Stadtgemeinde Landeck.
(5) Die Abgabebehörde hat dem Abgabeschuldner den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabeschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn
a) die Abgabepflicht für das Parken in einer Parkzone aufgehoben wird, oder
b) nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabeschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach §6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 Gebrauch zu machen.
(6) Bei Anrechnungen und Erstattungen nach Abs5 werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt.
§6
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft (Anlage III). Ein In-Kraft-Treten in einzelnen örtlichen Teilbereichen ist dabei zulässig. Die Bewilligungen gemäß §5 gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung im jeweiligen Gebiet.(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Anlage römisch eins mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft (Anlage römisch drei). Ein In-Kraft-Treten in einzelnen örtlichen Teilbereichen ist dabei zulässig. Die Bewilligungen gemäß §5 gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung im jeweiligen Gebiet.
(4) [richtig wohl (2)] Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
ANLAGE IANLAGE römisch eins
Zone
Abgrenzung
AAg 1
Andreas-Hofer-Straße
Kreuzbühelgasse
Venetweg
Ödweg
Fischerstraße ab Kreuzung Salurnerstraße Richtung Norden mit Nebenstraßen
Brixnerstraße
Salurnerstraße ab Kreuzung Fischerstraße bis Kreuzung Ödweg
Urichstraße ab Kreuzung Brixnerstraße bis südliche Grundgrenze Gp. 2507/2
(Tennisanlage)
Spielstraße
Ag2
Urichstraße ab Kreuzung Brixnerstraße in Richtung Süden
Salurnerstraße von der Kreuzung Urichstraße bis Kreuzung Ödweg
Schulhausplatz
Marktplatz
Paschegasse
Urtlweg ab Gp. 2255/3 bis östliche Grundgrenze Gp. 2276/2
Pf 1
Innstraße ab Kreuzung L76 bis Kreuzung Herzog-Friedrich-Straße
Pf2
Schenten ab Kreuzung L76
Pj1
Perjenerweg ab westlicher Grundgrenze Gp. 1267/7 Richtung Osten
Römerstraße bis Kreuzung Kirchenstraße und südliche Grundgrenze der Gp. 1287/4
Römerstraße ab östliche Grundgrenze Gp. 1375 Richtung Osten
Schrofensteinstraße ab Kreuzung Kirchenstraße bis Kreuzung Römerstraße
Riefengasse
Burgweg
Unter Feldgasse
Obere Feldgasse
Siedlergasse
Kirchenstraße
Fritz-Zelle-Weg
Josef-Stapf-Straße
Paxsiedlung
Lötzweg
Uferstraße
Pj2
Schrofensteinstraße ab Perjener-Brücke bis Kreuzung Kirchenstraße Adamhofgasse ab Kreuzung Schrofensteinstraße bis westliche Grundgrenze der Gp. 1346/9
Pj3
Römerstraße ab Kreuzung Kirchenstraße bis östliche Grundgrenze Gp. 1375
Ze1
Malser Straße ab Kreuzung Neues StraßI bis nördliche Grundgrenze der Bp. .689/3 (Malser Straße 88)
ANLAGE IIANLAGE römisch zwei
Zone
zeitliche Gültigkeit Parkkarte Typ A
Ag1
Pj1
MO-SO
0 - 24 Uhr
Ag2
Pf1
Pj2
Ze1Ag2 , Pf1, Pj2 , Ze1
MO-FR
SA
SO
0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr
0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr
0 - 24 Uhr0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr , 0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr , 0 - 24 Uhr
Pf2
Pj3
MO-DO
FR
SA-SO
0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr
0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr
0 - 24 Uhr0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr , 0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr , 0 - 24 Uhr
Anlage IIIAnlage römisch drei
Muster Hinweisschilder Parkzonen
Hinweisschild
Beschreibung

Parkzone Beginn
gebührenpflichtig
mit Parkscheibe 3 Stunden gebührenfrei
Xxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage IXxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage römisch eins

Parkzone Beginn
gebührenpflichtig
Xxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage IXxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage römisch eins

Parkzone Ende
"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl 9/2006, idF LGBl 32/2017 lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, Landesgesetzblatt 9 aus 2006,, in der Fassung Landesgesetzblatt 32 aus 2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 39/2013.(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,.
(2) […]
§2
Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe – im Folgenden kurz Parkabgabe genannt – zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.
(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.
(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.
§5
Bemessungsgrundlage und Höhe der Parkabgabe
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs2 und 3 und in den §§6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach §2 Abs1 zu bezeichnen.
(3) Wird in Verordnungen nach §2 Abs1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des §8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."(3) Wird in Verordnungen nach §2 Abs1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des §8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 857 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 145 aus 2008,, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."
3. §60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl 36/2001, idF LGBl 77/2017 lautet:3. §60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt 36 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt 77 aus 2017, lautet:
"§60
Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag
a) an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und
b) in sonst ortsüblicher Weise
kundzumachen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft vorzunehmen.
(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.
(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs1 lita bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach §54 Abs1 und 2 treten mit dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.
(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. September 2019 anhängig.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20, in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, weil kein Parkschein an seinem Fahrzeug angebracht gewesen sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 35,–, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20, in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita in Verbindung mit §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, weil kein Parkschein an seinem Fahrzeug angebracht gewesen sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 35,–, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
2. Aus Anlass des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellt dieses den vorliegenden Antrag auf Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001, (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) und führt seine Bedenken – auszugsweise – wie folgt aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Darlegung, inwiefern das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Rechtssache hätte:
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017] nach den §§2 Abs1, 5 Abs2 und 6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 idF LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 idF BGBl I Nr 17/2015, wurde am 9.10.2017 durch Anschlag (vermutlich) an der Amtstafel kundgemacht, wobei die Anschlagsfrist am 24.10.2017 endete. Wann die gemäß §6 Abs1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Hinweise gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 angebracht wurden, konnte nicht festgestellt werden. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017] nach den §§2 Abs1, 5 Abs2 und 6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2014,, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2015,, wurde am 9.10.2017 durch Anschlag (vermutlich) an der Amtstafel kundgemacht, wobei die Anschlagsfrist am 24.10.2017 endete. Wann die gemäß §6 Abs1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Hinweise gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 angebracht wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die in Rede stehende Verordnung aufgrund der Tatzeit (10.02.2019, 03.20 Uhr) [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] und des Tatortes (Venetweg 2, 6500 Landeck) im angefochtenen Straferkenntnis unmittelbar anzuwenden.
Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde, in dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 10.02.2019 um 03:20 Uhr [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, da kein Parkschein angebracht gewesen sei. Den im Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 10.09.2019, Zl VK-7664-2019, angeführten Rechtsvorschriften die der Beschuldigte dadurch verletzt habe wären die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) noch hinzuzufügen, zu dem das Landesverwaltungsgericht im Fall einer inhaltlichen Entscheidung berechtigt und verpflichtet wäre. Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde, in dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 10.02.2019 um 03:20 Uhr [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita in Verbindung mit §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, da kein Parkschein angebracht gewesen sei. Den im Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 10.09.2019, Zl VK-7664-2019, angeführten Rechtsvorschriften die der Beschuldigte dadurch verletzt habe wären die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) noch hinzuzufügen, zu dem das Landesverwaltungsgericht im Fall einer inhaltlichen Entscheidung berechtigt und verpflichtet wäre.
Der Ausspruch durch den Verfassungsgerichtshof, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig war, hätte zur Folge, dass die Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (mehr) anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer hätte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen wäre.
[…]
Die nunmehr angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), genügt den Anforderungen einer gesetzmäßigen Verordnung nicht:
Dem von der Stadtgemeinde Landeck vorgelegten Verordnungsakt sind keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. In der Verordnung ist festgehalten, dass diese zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beschlossen wurde. Der Verordnungsgeber hat es aber unterlassen, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.
Die gegenständliche Verordnung tritt weiters laut dessen §6 Abs1 hinsichtlich der Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise ('Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.') in Kraft. Die gegenständliche Verordnung tritt weiters laut dessen §6 Abs1 hinsichtlich der Anlage römisch eins mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise ('Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.') in Kraft.
Gemäß §60 Abs1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) idgF sind Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. §6 Abs1 der gegenständlichen Verordnung trifft jedoch davon abweichende Regelungen.
Das Aussehen der entsprechenden Schilder ergibt sich aus der Anlage III. Wo genau die einzelnen Hinweisschilder anzubringen waren, ergibt sich aus der Verordnung selbst nicht. In dem von der Stadtgemeinde Landeck übermittelten Verordnungsakt ist auch eine Planbeilage enthalten, wo die einzelnen Parkzonen farblich dargestellt sind. In der Verordnung selbst wurde diese Planbeilage jedoch nicht als ein Bestandteil der Verordnung festgelegt und ist auch nicht ersichtlich, ob diese Planbeilage an der Amtstafel angeschlagen war oder nicht. Im Verordnungsakt ist weiters kein Hinweis darüber zu finden, ob und wann die entsprechenden Hinweisschilder aufgestellt wurden, sodass sich nicht feststellen lässt, ab wann die entsprechenden Teile der Verordnung in Kraft getreten sein sollen. Aus der Planbeilage lässt sich auch nicht entnehmen, an welchem Punkt genau die Hinweisschilder aufzustellen wären, sodass auch hier eine ordnungsgemäße Kundmachung der Parkzonen und Gebührenpflicht letztlich nicht überprüft werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht 'zentimetergenau' zu erfolgen - so muss doch grundsätzlich der konkrete Aufstellungsort des Hinweisschildes bestimmt sein. Das ist hier nicht der Fall. Das Aussehen der entsprechenden Schilder ergibt sich aus der Anlage römisch drei. Wo genau die einzelnen Hinweisschilder anzubringen waren, ergibt sich aus der Verordnung selbst nicht. In dem von der Stadtgemeinde Landeck übermittelten Verordnungsakt ist auch eine Planbeilage enthalten, wo die einzelnen Parkzonen farblich dargestellt sind. In der Verordnung selbst wurde diese Planbeilage jedoch nicht als ein Bestandteil der Verordnung festgelegt und ist auch nicht ersichtlich, ob diese Planbeilage an der Amtstafel angeschlagen war oder nicht. Im Verordnungsakt ist weiters kein Hinweis darüber zu finden, ob und wann die entsprechenden Hinweisschilder aufgestellt wurden, sodass sich nicht festst