Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bezugnahme auf Maßnahmen, die "ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt" wurden in § 57 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002, sieht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in jenen Fällen konsenswidrigen Verhaltens vor, in denen eine Bewilligung - etwa im Grunde des § 55 Abs. 1 lit. c legcit. - noch nicht erloschen ist.Die Bezugnahme auf Maßnahmen, die "ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt" wurden in Paragraph 57, Absatz eins, Krnt NatSchG 2002, sieht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in jenen Fällen konsenswidrigen Verhaltens vor, in denen eine Bewilligung - etwa im Grunde des Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, legcit. - noch nicht erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100150.L01Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022