RS Vwgh 2022/10/18 Ro 2022/03/0062

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art53
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) regelt das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss abschließend; auf dieses Verfahren ist weder das AVG noch die ZPO oder die StPO anzuwenden. (Auch) das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" iSd § 36 Abs. 1 VO-UA ist autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsausschussverfahren der Information des Parlaments im Sinne einer Selbstinformation dient und Art. 53 B-VG dazu dem Nationalrat besondere Möglichkeiten gibt, Informationen zu erlangen, die zur Wahrnehmung seiner Kontroll- und Gesetzgebungsfunktion notwendig sind. Aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer seiner Tätigkeit sind an das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls nicht jene Anforderungen unterschreiten können, die für die Befolgung einer Ladung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden gelten (VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030062.J03

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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