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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §222Rechtssatz
Es würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden - und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung daher zu vermeidenden - Ungleichbehandlung führen, wenn ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG leistet, einen Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 geltend machen könnte, hingegen ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 52 Abs. 3 BundesbahnG 1992 abführt, keinen derartigen Vergütungsanspruch hätte. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine derartige, dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben (vgl. in diesem Sinne auch VfGH 20.6.2007, B 1470/06).Es würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden - und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung daher zu vermeidenden - Ungleichbehandlung führen, wenn ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG leistet, einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 geltend machen könnte, hingegen ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BundesbahnG 1992 abführt, keinen derartigen Vergütungsanspruch hätte. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine derartige, dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 20.6.2007, B 1470/06).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L06Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022