TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/18 Ra 2022/03/0055

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
56/03 ÖBB
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ASVG §222
ASVG §51 Abs3 Z2
BundesbahnG 1992 §52
BundesbahnG 1992 §52 Abs3
B-VG Art7 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
PensionsreformG 2001
  1. ASVG § 222 heute
  2. ASVG § 222 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 222 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 222 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 222 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  6. ASVG § 222 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. ASVG § 222 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 222 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  9. ASVG § 222 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 222 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  11. ASVG § 222 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  12. ASVG § 222 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  13. ASVG § 222 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  14. ASVG § 222 gültig bis 30.06.2000
  1. ASVG § 51 heute
  2. ASVG § 51 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  3. ASVG § 51 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 51 gültig von 01.01.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  5. ASVG § 51 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 51 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. ASVG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. ASVG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. ASVG § 51 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  10. ASVG § 51 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. ASVG § 51 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  12. ASVG § 51 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  13. ASVG § 51 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  14. ASVG § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. ASVG § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  16. ASVG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. ASVG § 51 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  18. ASVG § 51 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 51 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  20. ASVG § 51 gültig von 19.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 51 gültig von 01.07.1997 bis 18.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  22. ASVG § 51 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
  23. ASVG § 51 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 51 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2021, Zl. 405-8/367/1/5-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Die Bezirkshauptmannschaft Hallein, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin (iF auch: BH), hatte mit Bescheid vom 15. April 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers GK wegen dessen nach § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach § 32 Abs. 3 EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erkannte ihr den begehrten Vergütungsbetrag in voller Höhe zu. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass GK bei der Mitbeteiligten beschäftigt sei und - wegen des Verdachts einer Erkrankung an SARS-CoV-2 bzw. eines positiven Tests - für den Zeitraum von 14. Oktober 2020 bis 26. Oktober 2020 mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden der BH behördlich abgesondert worden sei. Die Mitbeteiligte habe am 13. Jänner 2021 einen Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil gemäß § 32 EpiG bei der BH gestellt.

4        Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, gemäß § 32 Abs. 3 EpiG sei auch der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. Bei „definitiv gestellten AVB-Beamten“, wie im gegenständlichen Fall beim Dienstnehmer GK, trage der Bund gemäß § 52 Bundesbahngesetz den Pensionsaufwand nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Als Dienstgeberin habe die Mitbeteiligte jedoch an den Bund im Gegenzug einen monatlichen Beitrag zur Deckung dieses Pensionsaufwands in Höhe des ASVG-Dienstgeberanteils (12,55%) zu leisten.

5        Dieser Beitrag sei unter den Begriff der Dienstgeberabgaben in die gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG zu subsumieren, zumal einerseits die gesetzliche Sozialversicherung gemäß § 51 ASVG den Zweig einer Pensionsversicherung umfasse und es sich andererseits bei dem auf der Grundlage des § 52 Bundesbahngesetz zu leistenden Pensionsbeitrag (dessen Höhe sich ausdrücklich nach § 51 ASVG bestimme) um eine gesetzlich verpflichtende Abgabe zur Erlangung von Anwartschaften betreffend Altersvorsorge nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz handle.

6        Eine Ungleichbehandlung von Dienstgebern, die für ihre Dienstnehmer gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsvorsorge nach dem ASVG zu leisten hätten, und von Dienstgebern, die für ihre Dienstnehmer gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsvorsorge nach dem Bundesbahngesetz zu leisten hätten, könne sachlich nicht gerechtfertigt werden. Im Rahmen einer verfassungs- und grundrechtskonformen Interpretation sei deshalb der Begriff der gesetzlichen Sozialversicherung auch auf die Beiträge nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz für „definitiv gestellte AVB-Beamte“ zu erstrecken. Der Vergütungsbetrag sei daher unter Einbeziehung auch dieser Beiträge zu ermitteln gewesen.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Hallein.

8        Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der gegenständlichen Revision begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, es fehle Rechtsprechung, ob der Pensionsbeitrag nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz als Dienstgeberanteil in eine gesetzliche Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei.

10       Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

11       § 32 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet (auszugsweise):

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder ...

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

...

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

...“

12       § 52 Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet (auszugsweise):

„Übernahme der Bediensteten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

§ 52. (1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

...

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

...

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2003 26,13% und im Jahr 2004 26,26% des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat, und ab dem 1. Jänner 2005 entspricht dieser Betrag dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung.

...“

13       § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001 idF BGBl. I Nr. 112/2019, lautet (auszugsweise):

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1.   die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2.   die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die § 67 Abs. 3 AVB gilt bzw. die gemäß § 67 Abs. 7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß § 65 Abs. 3 Z 5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i. R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3.   die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z 2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über Pensionsansprüche der in Z 1 bis 3 angeführten Personen.

...“

14       Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, dass es sich bei dem von der Mitbeteiligten beschäftigten GK um einen „definitiv gestellten AVB-Beamten“ handle, für den der Bund gemäß § 52 Abs. 2 Bundesbahngesetz den Pensionsaufwand trage und die Mitbeteiligte als Dienstgeberin an den Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten habe; die Ersatzfähigkeit dieses (für den abgesonderten Dienstnehmer) geleisteten Beitrags als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ iSd § 32 Abs. 3 EpiG ist im Revisionsfall allein strittig.

15       Dazu ist Folgendes vorauszuschicken:

16       Das Dienstverhältnis der ÖBB-Bediensteten beruhte bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes (BGBl. Nr. 825/1992) trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlages auf einem privatrechtlichen Vertrag zum Bund (vgl. etwa VwGH 12.7.1990, 90/09/0091; VfGH 20.6.2007, B 1470/06; OGH 27.2.2003, 8 ObA 14/03x; OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k). Den diversen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung kam nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wurden.

Diese Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf die mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen „Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen“ („AVB“) zu, die seither als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen. Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen; die Dienstverhältnisse zu den österreichischen Bundesbahnen sind nunmehr als rein privatrechtlich zu beurteilen (vgl. nur etwa OGH 7.7.2004, 9 ObA 21/04k).

17       Das Dienstverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und dem „definitiv gestellten AVB-Beamten“ GK hat daher rein privatrechtlichen Charakter. Schon deshalb sind im Revisionsfall die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines Vergütungsanspruchs von Beamten angestellten Erwägungen (vgl. dazu VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, und VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112) nicht einschlägig.

18       Entscheidungswesentlich ist für den vorliegenden Fall vielmehr, ob die von der Mitbeteiligten (gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz) geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ iSd § 32 Abs. 3 EpiG zu verstehen und damit ersatzfähig sind.

19       Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz ASVG umfasst die Allgemeine Sozialversicherung die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung (mit Ausnahme näher genannter Sonderversicherungen).

§ 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG, der auf Dienstgeberanteile „in der gesetzlichen Sozialversicherung“ Bezug nimmt, muss demnach so verstanden werden, dass - unter anderem - Dienstgeberbeiträge zur (gesetzlichen) Pensionsversicherung vom Bund zu ersetzen sind.

20       Der Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpiG enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).

21       Die von der Mitbeteiligten an den Bund geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes basieren auf § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz. Die Mitbeteiligte hat diese Beitragsleistungen daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.

22       Gemäß § 52 Abs. 1 Bundesbahngesetz setzen das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen bzw. die in dieser Bestimmung genannten Rechtsnachfolger dieses Unternehmens - damit auch die Mitbeteiligte - die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.

23       Gemäß § 52 Abs. 2 Bundesbahngesetz trägt der Bund den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen im Ausmaß des Abs. 6.

24       Gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz haben alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund den Pensionsaufwand zu tragen hat (und somit auch die Mitbeteiligte), monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Die Höhe dieses Beitrags entspricht (ab dem 1. Jänner 2005) dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeber-Beitrag zur Pensionsversicherung (§ 52 Abs. 3 letzter Satz Bundesbahngesetz).

25       Im Bundesbahngesetz ist somit ein - insoweit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbares - Pensionssystem vorgesehen, in dem der Bund den Aufwand für die aktuellen Ruhe- und Versorgungsgenüsse (auch) der Mitarbeiter der Mitbeteiligten trägt, während die Mitbeteiligte laufend Beiträge an den Bund zur Deckung dieses Aufwandes zu leisten hat (vgl. dazu wiederum VfGH 20.6.2007, B 1470/06).

26       Diesem Beitrag liegt somit - ebenso wie dem für ASVG-Versicherte in § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG normierten Dienstgeberbeitrag für die Pensionsversicherung - der wirtschaftliche Zweck zu Grunde, Pensionsleistungen der Bediensteten zu finanzieren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich die Höhe des monatlichen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz nach dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeberbeitrag bemisst.

27       Das Bundesbahn-Pensionsgesetz regelt - u.a. - die Pensionsansprüche der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfassten Bediensteten (vgl. § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz) und ist daher - auch insofern - mit den Regelungen betreffend die pensionsrechtlichen Ansprüche der ASVG-Versicherten (vgl. § 222 ASVG) vergleichbar.

28       Schon das bisher Ausgeführte spricht dafür, die von der Mitbeteiligten an den Bund geleisteten Beiträge nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren.

29       Hinzu tritt Folgendes (worauf schon das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat): Es würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden - und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung daher zu vermeidenden - Ungleichbehandlung führen, wenn ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG leistet, einen Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG geltend machen könnte, hingegen ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz abführt, keinen derartigen Vergütungsanspruch hätte. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine derartige, dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben (vgl. in diesem Sinne auch VfGH 20.6.2007, B 1470/06).

30       In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 12 Bundesbahn-Pensionsgesetz auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Bediensteten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht, die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das ASVG und das APG, anzuwenden sind. Die Rechtsansicht der Amtsrevisionswerberin (keine Ersatzfähigkeit der Beiträge nach § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz) würde also dazu führen, dass der Vergütungsanspruch der Mitbeteiligten nach § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG vom Geburtsdatum der jeweils von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer abhinge, was dem Gesetz nicht unterstellt werden kann.

31       Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die von der Mitbeteiligten für die Zeit der Absonderung ihres Dienstnehmers GK gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz an den Bund geleisteten Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes zu Recht unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG subsumiert und somit als ersatzfähig gewertet.

32       Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L00

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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