RS Vwgh 2022/10/19 Ra 2022/19/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art25 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0296 B 21. Februar 2017 RS 1 (hier: in Bezug auf Bulgarien)

Stammrechtssatz

Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190195.L01

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten