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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag des M H, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. August 2022, Zl. VGW-152/090/14643/2021-5, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014).Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. August 2022, Zl. VGW-152/090/14643/2021-5, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergleiche , etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit das Land Wien. Der an den Bund gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit das Land Wien. Der an den Bund gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022010031.F00Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022