TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/31 Ra 2021/18/0369

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0370 E 31.10.2022
Ra 2021/18/0371 E 31.10.2022
Ra 2021/18/0372 E 31.10.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. Z A, 2. S A, 3. S A, und 4. A A, alle vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021, 1. L529 2159152-1/23E, 2. L529 2159155-1/17E, 3. L529 2159150-1/16E und 4. L529 2159147-1/16E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wendet.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind irakische Staatsangehörige aus der Provinz Najaf, Angehörige der arabischen Volksgruppe und schiitische Muslime. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet, die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien sind ihre minderjährigen Kinder.

2        Die revisionswerbenden Parteien stellten am 29. August 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gaben sie an, der Erstrevisionswerber habe ein Bekleidungsgeschäft geführt. Ein Kunde, welcher der Miliz „Asa’ib Ahl al-Haqq“ angehört habe, habe ihn erpresst und mit der Entführung seiner Kinder gedroht. Er habe sich geweigert zu zahlen, weswegen es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe beruflich bereits einen Flug in die Türkei gebucht gehabt und aufgrund der Vorfälle auch für seine Familie Flüge gebucht. Zeitgleich sei seine Haustür eingeschlagen worden und die Zweitrevisionswerberin sei geschlagen und bedroht worden. Der Viertrevisionswerber sei bei diesem Vorfall ebenfalls verletzt worden.

3        Mit Bescheiden vom 8. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.Mit Bescheiden vom 8. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keine Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit jeweils zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

5        Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, dass das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft sei. Die Aussagen des Erstrevisionswerbers zum Tatzeitpunkt, zur Höhe der geforderten Geldsumme und zum konkreten Fluchtverlauf seien widersprüchlich und würden den Schluss zulassen, dass eine Ausreise bereits länger geplant gewesen sei. Die Angaben des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin seien zwar im Kern übereinstimmend gewesen, würden jedoch in näher angegebenen Details voneinander abweichen.

6        Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz führte das BVwG aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemein existenzbedrohende Notlage in Bezug auf den Irak - speziell im Südirak - vorliege. Eine Verletzung der durch Artikel 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte drohe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Auch im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber sei nicht davon auszugehen, dass diese in eine ausweglose Situation geraten würden und keine Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben hätten. Es lebe weiterhin Familie der revisionswerbenden Parteien in Najaf und die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei gewährleistet. Aufgrund vorhandener Vermögenswerte sei eine positive Rückkehrperspektive gegeben. Zwar seien die Wirtschaftslage, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Versorgung mit Nahrungsmitteln keineswegs optimal, allerdings seien der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin gesund, arbeitsfähig und in einem leistungsfähigen Alter. Der Erstrevisionswerber habe aufgrund des vorhandenen Geschäftslokals die Möglichkeit, seine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit bringt sie vor, das BVwG habe seiner Entscheidung Länderberichte aus den Jahren 2019 und 2020 zugrunde gelegt, welche sich im Entscheidungszeitpunkt aufgrund des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 und der hierdurch bedingten gravierenden Verschlechterung der ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Irak als veraltet erwiesen hätten. Es drohe eine humanitäre Katastrophe und insbesondere Rückkehrende und Kinder seien von zunehmenden humanitären Bedürfnissen betroffen. Die Armutsrate von Kindern habe sich in den letzten Jahren verdoppelt. Zudem stamme die Familie aus einem Gebiet, das besonders von der Wasserkrise und Ernährungsunsicherheit betroffen sei.

8        Im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber habe das BVwG den Umstand, dass es sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen handle, nicht hinreichend gewürdigt. Auch habe sich das BVwG begründungslos nicht mit dem Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei auseinandergesetzt, wonach sein Bruder aus dem Irak ausgereist sei, er den Kontakt zu diesem verloren habe und daher nicht wisse, ob es das ehemalige Geschäft noch gebe. Das ehemalige Haus der Familie sei zudem sanierungsbedürftig.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

11       Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

12       Derartige Gründe werden seitens der vorliegenden Revision in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl nicht vorgebracht. Sie macht der Sache nach ausschließlich eine den revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr in den Irak drohende Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK geltend. Ein Asylanspruch setzt aber voraus, dass den Betroffenen bei Rückkehr Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde (vgl. VwGH 15.7.2022, Ra 2022/18/0013, mwN). Derartige Gründe werden seitens der vorliegenden Revision in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl nicht vorgebracht. Sie macht der Sache nach ausschließlich eine den revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr in den Irak drohende Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK geltend. Ein Asylanspruch setzt aber voraus, dass den Betroffenen bei Rückkehr Verfolgung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde vergleiche , VwGH 15.7.2022, Ra 2022/18/0013, mwN).

13       In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückzuweisen. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

14       Zulässig und begründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die jeweils darauf aufbauenden Spruchpunkte wendet.

15       Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN).

16       Bei den gegenständlichen revisionswerbenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern, sohin um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie; vgl. auch VwGH 3.2.2021, Ra 2020/18/0165 bis 0170). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen und sich mit der konkreten Rückkehrsituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0139, mwN). Bei den gegenständlichen revisionswerbenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern, sohin um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe vergleiche , die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie; vergleiche , auch VwGH 3.2.2021, Ra 2020/18/0165 bis 0170). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen und sich mit der konkreten Rückkehrsituation zu beschäftigen vergleiche , VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0139, mwN).

17       Die Annahme einer gefahrlosen Rückkehr der Familie nach Najaf stützte das BVwG tragend auf die familiären Verbindungen der revisionswerbenden Parteien im Irak, die Unterkunftsmöglichkeit, den effektiven Zugang zu Gütern der alltäglichen Versorgung - darunter etwa den Zugang zu Trinkwasser - und die Möglichkeit des Erstrevisionswerbers sowie der Zweitrevisionswerberin, den Lebensunterhalt der Familie abzusichern.

18       Dabei lässt das angefochtene Erkenntnis jedoch - wie die Revision zutreffend rügt - eine angemessene Auseinandersetzung mit der konkreten tatsächlichen Situation, welche die Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Falle der Rückkehr vorfinden würde, vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen vermissen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das BVwG mit den Länderberichten, insbesondere im Hinblick auf die Berichtslage zur Situation von Kindern im Irak näher auseinandergesetzt hat (vgl. auch VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124 bis 0125).Dabei lässt das angefochtene Erkenntnis jedoch - wie die Revision zutreffend rügt - eine angemessene Auseinandersetzung mit der konkreten tatsächlichen Situation, welche die Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Falle der Rückkehr vorfinden würde, vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen vermissen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das BVwG mit den Länderberichten, insbesondere im Hinblick auf die Berichtslage zur Situation von Kindern im Irak näher auseinandergesetzt hat vergleiche , auch VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124 bis 0125).

19       Auch fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Fragen, inwiefern das ehemalige Geschäftslokal des Erstrevisionswerbers noch existiere, ob die revisionswerbenden Parteien in ihr ehemaliges Haus zurückkehren könnten sowie ob und wie die im Irak verbliebene Familie diese in einem Ausmaß unterstützen könne, so dass ihnen - unter Berücksichtigung der Länderberichte - keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Lebenssituation drohe. Auch fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Fragen, inwiefern das ehemalige Geschäftslokal des Erstrevisionswerbers noch existiere, ob die revisionswerbenden Parteien in ihr ehemaliges Haus zurückkehren könnten sowie ob und wie die im Irak verbliebene Familie diese in einem Ausmaß unterstützen könne, so dass ihnen - unter Berücksichtigung der Länderberichte - keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Lebenssituation drohe.

20       Sofern das BVwG darauf verweist, dass die Versorgung der Familie vor deren Ausreise problemlos gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass eine auf die Vergangenheit gerichtete Argumentation nicht der dargestellten Rechtsprechung zur Prüfung der Rückkehrsituation einer Familie mit minderjährigen Kindern entspricht (vgl. erneut VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN).Sofern das BVwG darauf verweist, dass die Versorgung der Familie vor deren Ausreise problemlos gewesen sei, ist darauf zu verweisen, dass eine auf die Vergangenheit gerichtete Argumentation nicht der dargestellten Rechtsprechung zur Prüfung der Rückkehrsituation einer Familie mit minderjährigen Kindern entspricht vergleiche , erneut VwGH 18.7.2022, Ra 2021/18/0326, mwN).

21       Damit hat das BVwG seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil nicht auszuschließen ist, dass es nach konkreter Auseinandersetzung mit der tatsächlich vorzufindenden Rückkehrsituation vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass den revisionswerbenden Parteien subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

22       Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die darauf jeweils aufbauenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die darauf jeweils aufbauenden Spruchpunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

23       Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.

24       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180369.L00

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten