TE Vwgh Beschluss 2022/11/3 Ra 2022/01/0303

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M I, in W, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, Zl. W123 2258235-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ghana zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).

6        Diesen Anforderungen entspricht die unter Punkt III. („Außerordentliche Revision“) der vorliegenden Revision dargelegte Zulässigkeitsbegründung, in der sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung bzw. die diesbezügliche Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG wendet und dabei im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung des Kindeswohls moniert, nicht.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150 bis 0152, sowie etwa den - auch von der Revision zitierten - Beschluss VwGH 29.6.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

8        Die Revision zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, noch, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen (erstmals) zu lösen hätte.

9        Die Revision tritt insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Revisionswerber und seine Ehefrau (im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) selbst angegeben hätten, ihr Familienleben mit dem gemeinsamen Kind auch in Ghana fortsetzen zu wollen, nicht entgegen, weshalb schon aus diesem Grund mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe „nicht beurteilt, inwieweit für ein minderjähriges Kleinkind ein Leben in einem afrikanischen Staat wie Ghana zumutbar“ sei, kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt wird.

10       In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010303.L00

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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