TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/7 Ra 2022/14/0111

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Veröffentlicht am 07.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des M S, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, 3. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, W137 2181574-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat schlecht und sein Leben in Gefahr gewesen sei.

2        Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung befristet für ein Jahr, behob die übrigen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung befristet für ein Jahr, behob die übrigen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen. Soweit eine Verfolgung des Revisionswerbers allein aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bruders als Dolmetscher behauptet werde, sei festzuhalten, dass die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinien 2018) bei Familienangehörigen von Dolmetschern oder Regierungsmitarbeitern ein „potenzielles Risikoprofil“ sehen würden, dass allerdings keine evidente Sippenhaftung bestehe.

5        Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, dass dem Bruder des Revisionswerbers infolge seiner Tätigkeit als Dolmetscher der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass die Taliban nicht nur Personen, die sie als ihre Feinde ansähen, sondern auch deren Angehörige verfolgen würden. Das BVwG sei in diesem Zusammenhang von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Begründungpflicht abgewichen, weil es keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens auf der Grundlage von aktuellen Länderberichten durchgeführt habe.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Revision ist vor dem Hintergrund des dargestellten Zulässigkeitsvorbringens zulässig und auch begründet.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/14/0397 bis 0405, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/14/0397 bis 0405, mwN).

9        Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN).

10       Im vorliegenden Fall wird das angefochtene Erkenntnis den dargestellten Leitlinien aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in mehrfacher Weise nicht gerecht.

11       Die Revision macht zu Recht geltend, dass sich das BVwG unzureichend damit auseinandergesetzt hat, ob dem Revisionswerber aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Bruders als Dolmetscher eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Es verwies zwar in diesem Zusammenhang pauschal auf die UNHCR-Richtlinien 2018 sowie das „potenzielle Risikoprofil“ bei Familienangehörigen von Dolmetschern und führte aus, dass fallbezogen keine evidente Sippenhaftung bestehe.

12       Vor dem Hintergrund der vom BVwG für seine Entscheidung herangezogenen Länderberichte und dem darin ua. beschriebenen „Prinzip der Sippenhaft“ hat das BVwG mit der bloßen Ausführung, dass „keine evidente Sippenhaftung“ bestehe, nicht in einer nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt, weshalb dem Revisionswerber keine Verfolgung drohe. Insbesondere lässt es mit dieser - auf die UNHCR-Richtlinien 2018 gestützten - Begründung die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG vorherrschende Situation in Afghanistan insofern außer Acht, als der UNHCR im Februar 2022 aktualisierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (UNHCR-Leitlinien 2022), veröffentlicht hat. Diese Leitlinien enthalten zahlreiche Berichte über „weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan“, die auf Ereignisse seit der Machtübernahme durch die Taliban Bezug nehmen, und weisen auf den erhöhten Schutzbedarf ua. von Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind sowie von Familienangehörigen und anderen Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, hin (vgl. dazu insb. S. 1-3 der UNHCR-Leitlinien 2022). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung, warum dem Revisionswerber trotz dieser Länderberichte und seines persönlichen Hintergrundes keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe, lässt das BVwG jedoch vermissen (vgl. zur „Indizwirkung“ der Richtlinien des UNHCR etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0581 bis 0585, mwN).Vor dem Hintergrund der vom BVwG für seine Entscheidung herangezogenen Länderberichte und dem darin ua. beschriebenen „Prinzip der Sippenhaft“ hat das BVwG mit der bloßen Ausführung, dass „keine evidente Sippenhaftung“ bestehe, nicht in einer nachvollziehbaren Art und Weise dargelegt, weshalb dem Revisionswerber keine Verfolgung drohe. Insbesondere lässt es mit dieser - auf die UNHCR-Richtlinien 2018 gestützten - Begründung die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG vorherrschende Situation in Afghanistan insofern außer Acht, als der UNHCR im Februar 2022 aktualisierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (UNHCR-Leitlinien 2022), veröffentlicht hat. Diese Leitlinien enthalten zahlreiche Berichte über „weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan“, die auf Ereignisse seit der Machtübernahme durch die Taliban Bezug nehmen, und weisen auf den erhöhten Schutzbedarf ua. von Afghaninnen und Afghanen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften in Afghanistan verbunden sind sowie von Familienangehörigen und anderen Personen, die mit von Verfolgung Bedrohten eng verbunden sind, hin vergleiche , dazu insb. Sitzung eins, -3 der UNHCR-Leitlinien 2022). Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung, warum dem Revisionswerber trotz dieser Länderberichte und seines persönlichen Hintergrundes keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe, lässt das BVwG jedoch vermissen vergleiche , zur „Indizwirkung“ der Richtlinien des UNHCR etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0581 bis 0585, mwN).

13       Darüber hinaus zeigt die Revision zutreffend auf, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch vorgebracht hat, dass mehrere Familienmitglieder beim afghanischen Militär tätig gewesen und unter dem Einfluss der US-Streitkräfte gestanden seien. Das BVwG hat sich jedoch mit diesem Vorbringen - abgesehen von der Dolmetschertätigkeit des Bruders des Revisionswerbers - weder im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt noch Feststellungen dazu getroffen, sondern dieses Vorbringen lediglich im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben. Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukommt (vgl. erneut VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN), näher einzugehen.Darüber hinaus zeigt die Revision zutreffend auf, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch vorgebracht hat, dass mehrere Familienmitglieder beim afghanischen Militär tätig gewesen und unter dem Einfluss der US-Streitkräfte gestanden seien. Das BVwG hat sich jedoch mit diesem Vorbringen - abgesehen von der Dolmetschertätigkeit des Bruders des Revisionswerbers - weder im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt noch Feststellungen dazu getroffen, sondern dieses Vorbringen lediglich im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs wiedergegeben. Vor dem dargestellten Hintergrund wäre es jedoch fallbezogen erforderlich gewesen, auf das gesamte Vorbringen des Revisionswerbers, dem im Asylverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zentrale Bedeutung zukommt vergleiche , erneut VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN), näher einzugehen.

14       Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG daher nach einem vollständigen Ermittlungsverfahren mit dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers unter Einbeziehung aktueller Länderberichte auseinanderzusetzen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob dem Revisionswerber in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht.

15       Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler im gegenständlichen Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler im gegenständlichen Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

16       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140111.L00

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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