TE Vwgh Beschluss 2022/11/7 Ra 2022/01/0293

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Veröffentlicht am 07.11.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des G E in V, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2022, Zl. I401 2256143-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        In der vorliegenden außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem „Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz im gesetzlichen Umfang“ verletzt.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).

7        Diesen Anforderungen entspricht das pauschale Zulässigkeitsvorbringen, wonach das angefochtene Erkenntnis „an einem eklatanten Begründungsmangel [leidet] und ... auch der Rechtsprechung des VwGH [widerspricht]“, nicht.

8        Zur Zulässigkeit wird weiters vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob bei feststehender Zuständigkeit des EU-Mitglieds Italien Österreich gegen den erklärten Willen des Revisionswerbers das Selbsteintrittsrecht vornehmen darf“. Damit wirft der Revisionswerber die Frage auf, ob sein Antrag auf internationalen Schutz - infolge (behaupteter) Zuständigkeit Italiens - nach Maßgabe des § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen wäre.

9        Diese Frage bewegt sich außerhalb des geltend gemachten Revisionspunktes, der auf die Verletzung im Recht, (in Österreich) den Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt zu erhalten, abzielt.

Eine Revision hängt aber nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2019/20/0121; 11.3.2022, Ro 2019/16/0017, jeweils mwN).

10       Im Übrigen würde der Umstand, dass der hier gegenständliche Antrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, auch dann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers bewirken, wenn der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009).

11       Auch das Zulässigkeitsvorbringen, wonach „[e]ntgegen der Rsp des VwGH ... keine Rückkehrentscheidung erlassen“ worden sei, führt schon aus den unter Rn. 9 dargelegten Gründen nicht zur Zulässigkeit der Revision.

12       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/01/0379, mwH, grundlegend auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

13       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010293.L00

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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