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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in K, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. August 2022, KLVwG-1106/5/2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 17. Mai 2022, mit dem er einer näher konkretisierten Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO (Überschreiten der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h) gemäß § 99 Abs. 2e StVO für schuldig erachtet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, 17 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben worden war, als unbegründet ab. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 17. Mai 2022, mit dem er einer näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Überschreiten der kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h) gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO für schuldig erachtet und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 390,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, 17 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben worden war, als unbegründet ab. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe begründungslos eine Notstandssituation nach § 6 VStG verneint. Eine derartige Situation sei aber unter Berücksichtigung, dass dem Revisionswerber als einem im Bereitschaftsdienst befindlichen Arzt von einer Diplomkrankenschwester mitgeteilt worden sei, dass eine „brodelnde“ Atmung bei einer Patientin vorliege, gegeben gewesen. Der Revisionswerber habe davon ausgehen müssen, dass Gefahr für Leib und Leben der Patientin vorliege.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe begründungslos eine Notstandssituation nach Paragraph 6, VStG verneint. Eine derartige Situation sei aber unter Berücksichtigung, dass dem Revisionswerber als einem im Bereitschaftsdienst befindlichen Arzt von einer Diplomkrankenschwester mitgeteilt worden sei, dass eine „brodelnde“ Atmung bei einer Patientin vorliege, gegeben gewesen. Der Revisionswerber habe davon ausgehen müssen, dass Gefahr für Leib und Leben der Patientin vorliege.
6 Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0119, mwN).Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0119, mwN).
7 Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0160, mwN).Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2022/02/0160, mwN).
8 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass der Revisionswerber zwar in Besitz einer näher dargestellten kraftfahrrechtlichen Bewilligung unter Auflagen zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehorns auf dem genannten PKW gewesen sei (unter anderem müsse nach den Auflagen das blaue Drehlicht während des Einsatzes auf dem Dach des Fahrzeuges von allen Seiten gut sichtbar angebracht sein und sei eine Verwendung des Drehlichtes innerhalb des Fahrzeuges verboten). Zum Tatzeitpunkt sei jedoch nur ein nicht aktiviertes Blaulicht und eine „ARZT-Tafel“ auf dem Armaturenbrett unmittelbar hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass ausgehend vom fallbezogenen Sachverhalt dem Revisionswerber ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn bzw. die damit verbundene Verpflichtung, das Blaulicht anzubringen und zumindest ein Einsatzmittel zu verwenden, diene eben gerade dazu, dem Arzt in Rufbereitschaft ein rasches Erreichen des Einsatzortes zu ermöglichen und die mit einer diesfalls erlaubten höheren Geschwindigkeit verbundenen Gefahren für den Bewilligungsinhaber sowie für andere Verkehrsteilnehmer durch die Kennzeichnung als Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt entsprechend herabzusetzen.
9 Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Sinn der oben dargestellten Judikatur unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen in der für die Frage der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zur Frage, ob das Blaulicht aktiviert gewesen sei, gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223, mwN).Soweit im Zulässigkeitsvorbringen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zur Frage, ob das Blaulicht aktiviert gewesen sei, gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und kam mit nicht als unschlüssig anzusehenden Überlegungen, insbesondere gestützt auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, zum Ergebnis, dass das Blaulicht nicht aktiviert gewesen ist. Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar ist, wird mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht dargelegt.
12 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht generalpräventive Erwägungen zugrunde gelegt, weil offensichtlich selbst bei Gefahr für Leib und Leben keine Notstandssituationen im Sinn des § 6 VStG angenommen würden, weshalb in Hinkunft Kollegen des Revisionswerbers abgehalten würden, Bereitschaftsdienste anzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG im Hinblick auf ein zumutbares rechtmäßiges Alternativverhalten verneinte.Soweit der Revisionswerber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht generalpräventive Erwägungen zugrunde gelegt, weil offensichtlich selbst bei Gefahr für Leib und Leben keine Notstandssituationen im Sinn des Paragraph 6, VStG angenommen würden, weshalb in Hinkunft Kollegen des Revisionswerbers abgehalten würden, Bereitschaftsdienste anzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - eine Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG im Hinblick auf ein zumutbares rechtmäßiges Alternativverhalten verneinte.
13 Insoweit die Revision in ihrem Zulassungsvorbringen eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur zeitlichen Abfolge behauptet und Feststellungsmängel rügt, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2021/14/0269, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht, unterlässt sie doch konkret auszuführen, welche Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN).Insoweit die Revision in ihrem Zulassungsvorbringen eine mangelnde Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zur zeitlichen Abfolge behauptet und Feststellungsmängel rügt, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , etwa VwGH 5.10.2022, Ra 2021/14/0269, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht, unterlässt sie doch konkret auszuführen, welche Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären und wieso sich daraus ein für den Revisionswerber im Spruch günstigeres Ergebnis hätte ergeben können vergleiche , VwGH 19.4.2021, Ra 2020/20/0250, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020207.L00Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022