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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des R S in F, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. Mai 2021, Zl. RV/4100210/2019, betreffend Einheitswertbescheid zum 1.1.2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt erließ am 11. November 2016 einen Einheitswertbescheid, gegen den der Revisionswerber Beschwerde erhob.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die vorliegende - von einem Rechtsanwalt eingebrachte - Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus:
„Die Revision hängt von der Lösung von Rechtsfragen ab, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsprechung in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich bewertet wurde.
Insbesondere wurden die Bestimmungen des § 32 BewertungsG falsch eingeschätzt, weil sich sowohl die wirtschaftlichen als auch die natürlichen Ertragsbedingungen erheblich geändert haben. Bodenbeschaffenheit und Gelände haben sich bei meinem Hof wohl nicht geändert, aber die klimatischen Verhältnisse und Wasserverhältnisse haben sich drastisch geändert. Durch die Klimaerwärmung verändert sich zwar die Vegetationszeit im Sinne einer Verlängerung der Wachstumsperiode, andererseits trocknen die Böden durch die massive Erwärmung immer mehr aus.Insbesondere wurden die Bestimmungen des Paragraph 32, BewertungsG falsch eingeschätzt, weil sich sowohl die wirtschaftlichen als auch die natürlichen Ertragsbedingungen erheblich geändert haben. Bodenbeschaffenheit und Gelände haben sich bei meinem Hof wohl nicht geändert, aber die klimatischen Verhältnisse und Wasserverhältnisse haben sich drastisch geändert. Durch die Klimaerwärmung verändert sich zwar die Vegetationszeit im Sinne einer Verlängerung der Wachstumsperiode, andererseits trocknen die Böden durch die massive Erwärmung immer mehr aus.
Auch die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen haben sich allein in den wenigen letzten Jahren so nachteilig geändert, dass die von der Behörde angewandten Richtlinien und Tabellen auf die Marktverhältnisse nicht ausreichend angepasst wurden.
Bei richtiger Anwendung des § 32 BewG hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass bei der Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen sind. Die in § 32 (3) angeführten Ertragsbedingungen beinhalten keine taxative Aufstellung, vielmehr wäre es der Behörde frei gestellt, auf die sich ständig ändernden Ertragsbedingungen Bedacht zu nehmen.Bei richtiger Anwendung des Paragraph 32, BewG hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass bei der Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen sind. Die in Paragraph 32, (3) angeführten Ertragsbedingungen beinhalten keine taxative Aufstellung, vielmehr wäre es der Behörde frei gestellt, auf die sich ständig ändernden Ertragsbedingungen Bedacht zu nehmen.
Tatsächlich haben sich die Verhältnisse drastisch geändert, die Behörde schenkte dem jedoch keine Beachtung.
Aufgrund der sich stetig ändernden Situation im Welthandel, insbesondere aufgrund der Handelsübereinkommen hätte die massive Änderung berücksichtigt werden müssen.
Dasselbe betrifft aber auch die Zu- und Abschläge, weil auch diesbezüglich auf die geänderte Situation Rücksicht genommen hätte werden müssen.
Die Verkehrslage hat sich vollkommen geändert. Seit die Firma [...] ihre Betriebe in [...] aufgelassen hat, ist die Bevölkerungszahl erheblich gesunken. In der Folge wurden Geschäfte geschlossen, Tankstellen geschlossen, die Poststelle wurde aufgegeben, auch die Bahnstation ist nicht mehr in bisherigem Ausmaß in Betrieb geblieben. Auch andere Infrastruktureinrichtungen wurden aufgegeben, die Straßen befinden sich in einem äußerst schlechten Zustand. Der Verladebahnhof ist nicht mehr so wie ursprünglich in Betrieb. Das schafft mir erhebliche Erschwernisse, die nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Es hätte weit höhere Abschläge geben müssen.
Es ist zu klären, ob ich in meinen Rechten durch die mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens verletzt wurde, somit sind grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts zu klären.
Die unterlassene Anpassung des Hauptvergleichsbetriebes, der Vergleichsbetriebe und der Untervergleichsbetriebe führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Eine Anpassung würde dazu führen, dass die Einheitswerte sinken müßten.
In die Vergleichswerte wurden bisher weder das seit 1996 gültige EU-Beihilfensystem, noch die Änderung der natürlichen Ertragspotentiale, noch der Strukturwandel oder technische Fortschritt einbezogen.
Diese gravierende Änderung der wirtschaftlichen Lage und der natürlichen Gegebenheiten hätten zu einer Anpassung der Judikatur und gesetzlichen Vorgaben führen müssen, alles andere wäre eine grobe Schlechterstellung von Landwirten gegenüber anderen Berufsgruppen. Zu berücksichtigen dabei ist insbesondere, dass die Lebensmittelpreise zum Vorteil der Konsumenten und Nachteil der Landwirte seit dem EU-Beitritt künstlich niedrig gehalten wurden, was zu einer erheblichen Schlechterstellung der Landwirte führte. Für die Senkung der Erzeugerpreise wurden seither Direktzahlungen gewährt, so dass es ungerechtfertigt ist und sachlich unrichtig, diese Zahlungen wieder als Grundlage für Besteuerungen einzurechnen.
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, dann hat die Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwSlg 2407a/1952, VwGH 6.3.1984, 83/05/0101).
Der VwGH hat einen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn es das Fehlen der Begründung des Bescheides unmöglich macht, dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im gegenständlichen Falle hat die Behörde überhaupt nicht auf die massiv geänderten Verhältnisse und dadurch entstandenen Ungleichheiten Rücksicht genommen, dass die Verfahrensverletzungen eklatant sind.“
7 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. z.B. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0064, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , z.B. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0064, mwN).
8 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.
9 Weder wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konkret genannt, von welcher das Bundesfinanzgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, noch wird das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung näher umrissen. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist das Bundesfinanzgericht auf die bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen betreffend die geänderten natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen eingegangen. Die im Zulässigkeitsvorbringen monierten Zu- und Abschläge sowie die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern wurden im angefochtenen Erkenntnis, unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ausführlich behandelt. Auch die Bedeutung des Hauptvergleichsbetriebes sowie der Vergleichsbetriebe und der Vorgang der vergleichenden Bewertung wurde vom Bundesfinanzgericht im Erwägungsteil des angefochtenen Erkenntnisses im Detail dargestellt. Darauf geht die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens, das sich - losgelöst von den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis und von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - auf allgemein gehaltene Einwendungen beschränkt, mit keinem Wort ein.
10 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit auf eine Verletzung der Begründungspflicht stützt, ist ihr zu entgegen, dass dem angefochtenen Erkenntnis hinreichend klar zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht von welchem Sachverhalt ausgegangen ist und welche Rechtsfolgen es daraus ableitet.
11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150071.L00Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023