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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Murtal in 8750 Judenburg, Kapellenweg 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. August 2022, LVwG 30.26-6542/2022-2, betreffend Übertretung des FSG (mitbeteiligte Partei: M in Z, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Friedhofgasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom 9. Juni 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erachtet, er habe an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er als Verfügungsberechtigter eines näher genannten Kraftfahrzeuges dieses einer näher angeführten Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze, wobei das nämliche Kraftfahrzeug von dieser Person am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit gelenkt worden sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGVG ein. Gleichzeitig erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für unzulässig.Mit Straferkenntnis der Amtsrevisionswerberin vom 9. Juni 2022 wurde der Mitbeteiligte schuldig erachtet, er habe an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er als Verfügungsberechtigter eines näher genannten Kraftfahrzeuges dieses einer näher angeführten Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung besitze, wobei das nämliche Kraftfahrzeug von dieser Person am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit gelenkt worden sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ein. Gleichzeitig erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Amtsrevisionswerberin.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0081, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , z.B. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0081, mwN).
7 Die unter der Überschrift „Zulässigkeit der Amtsrevision“ gesondert dargestellte Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erschöpft sich in Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung, nämlich der Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Amtsrevisionswerberin und der Schlussfolgerung, dass die Revision demnach in offener Frist erhoben worden sei.
8 Da in der Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG somit keine Rechtsfrage dargelegt wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 6.8.2021, Ra 2020/02/0029, mwN). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Zulässigkeitsbegründung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG somit keine Rechtsfrage dargelegt wird, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vergleiche , VwGH 6.8.2021, Ra 2020/02/0029, mwN). Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020202.L00Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022