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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R F in S, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Juni 2022, Zl. LVwG 30.25-5630-19, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2022 wurde der Revisionswerber u.a. mit Spruchpunkt 1. wegen einer nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierten Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO (Weigerung, die Atemluft nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) und mit Spruchpunkt 2. wegen einer nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierten Übertretung des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG (Anstandsverletzung) bestraft.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2022 wurde der Revisionswerber u.a. mit Spruchpunkt 1. wegen einer nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO (Weigerung, die Atemluft nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) und mit Spruchpunkt 2. wegen einer nach Tatort und Tatzeit näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG (Anstandsverletzung) bestraft.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Ansehung dieser Spruchpunkte (Übertretung der StVO und des StLSG) keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit näheren Maßgaben. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Ansehung dieser Spruchpunkte (Übertretung der StVO und des StLSG) keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit näheren Maßgaben. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, hinsichtlich der Erwartung verwertbarer Ergebnisse (der Atemluftmessung) sei die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz nicht beachtet, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt sei, wenn die seit dem Zeitpunkt, für den der Verdacht des Lenkens bestanden habe, bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch „verwertbare Ergebnisse“ erwarten lasse. Weiters übergehe das Verwaltungsgericht den der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Grundsatz des Verbotes der vorgreifenden Beweiswürdigung in Bezug auf die abgewiesenen (nicht näher dargestellten) Beweisanträge. Das Verwaltungsgericht wende auch den Grundsatz „in dubio pro reo“ (zur Frage, wer sein Fahrzeug gelenkt habe) „entgegen der Rechtsprechung des VwGH“ an und weiche von der Rechtsprechung zum Erfordernis einer Verfolgungshandlung (in Bezug auf den zu konkretisierenden Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges) ab.
6 Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach der StVO (Spruchpunkt 1. des von Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses) richtet, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2022, Ra 2022/02/0181, zurückgewiesen.
7 Die oben dargestellte Zulässigkeitsbegründung der Revision bezieht sich - soweit sie in Verbindung mit der Revisionsbegründung überhaupt einen konkreten Bezug zum angefochtenen Erkenntnis herstellt - ausschließlich auf die Bestrafung nach der StVO.
8 In der Revision werden somit in Bezug auf die Bestrafung nach dem StLSG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG auch im verbliebenen Umfang (zu Spruchpunkt 2. des von Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses) zurückzuweisen.In der Revision werden somit in Bezug auf die Bestrafung nach dem StLSG keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG auch im verbliebenen Umfang (zu Spruchpunkt 2. des von Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses) zurückzuweisen.
9 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030218.L00Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022