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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Ing. Dr. H T in L, vertreten durch die Plan Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2020, Zl. RV/5101776/2018, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Ing. Dr. H T in L, vertreten durch die Plan Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2020, Zl. RV/5101776/2018, betreffend Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, einer der Geschäftsführer der A GmbH, erzielte im Jahr 2011 im Rahmen des Dienstverhältnisses zu dieser GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ca. 1,045.000 €, in denen ein Betrag von (brutto) 867.813,30 € als Teilabfindung seines Betriebspensionsanspruchs enthalten war, die infolge des Übertritts auf eine betriebliche Kollektivversicherung vorgenommen wurde. Von dieser Teilabfindung und den weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde von der A GmbH im Jahr 2011 Lohnsteuer von 515.017,03 € einbehalten. Diese Einkünfte wurden - neben anderen Einkünften - im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. Mai 2012 erfasst, mit welchem Einkommensteuer in Höhe von 39.150 € (nach Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 527.888,49 €) vorgeschrieben wurde.
2 In der Folge stellte sich heraus, dass der zur Teilabfindung des mit Dienstvertrag vom 16. Februar 1988 eingeräumten Betriebspensionsanspruchs gewährte Betrag (insbesondere wegen der Einbeziehung bestimmter Zulagen bzw. Zuschläge) zu hoch ermittelt worden war. Der Revisionswerber musste daher im Jahr 2012 den irrtümlich zu viel erhaltenen Betrag in Höhe von „354.621,73 € brutto“ an seine Arbeitgeberin zurückzahlen (Zahlungsbeleg vom 23. Oktober 2012). Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass dem Revisionswerber nach dieser Rückzahlung lediglich ein Nettobetrag von deutlich weniger als 100.000 € als Teilabfindung seines Betriebspensionsanspruchs verblieb.
3 Der Revisionswerber stellte den Antrag, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 gemäß § 295a BAO oder § 299 BAO dahingehend zu ändern, dass die erfassten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag der im Jahr 2012 erfolgten Rückzahlung vermindert angesetzt werden. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Rückzahlung gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 im Rückzahlungsjahr 2012 zu Werbungskosten führe. Das gegen die Abweisung erhobene Rechtsmittel wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10. November 2014, RV/5100157/2014, ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015, E 1985/2014, abgelehnt. Eine gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0035, zurück und begründete, zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genüge es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis fänden. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten auch alle Vorteile, die zu Unrecht bezogen worden seien. Die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten mache den erfolgten Zufluss nicht rückgängig, sondern führe zu Werbungskosten. Somit lägen die Voraussetzungen des § 295a BAO nicht vor.Der Revisionswerber stellte den Antrag, den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 gemäß Paragraph 295 a, BAO oder Paragraph 299, BAO dahingehend zu ändern, dass die erfassten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Betrag der im Jahr 2012 erfolgten Rückzahlung vermindert angesetzt werden. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Rückzahlung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 im Rückzahlungsjahr 2012 zu Werbungskosten führe. Das gegen die Abweisung erhobene Rechtsmittel wies das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10. November 2014, RV/5100157/2014, ab. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2015, E 1985/2014, abgelehnt. Eine gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0035, zurück und begründete, zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genüge es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis fänden. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten auch alle Vorteile, die zu Unrecht bezogen worden seien. Die Rückzahlung des zu Unrecht Erlangten mache den erfolgten Zufluss nicht rückgängig, sondern führe zu Werbungskosten. Somit lägen die Voraussetzungen des Paragraph 295 a, BAO nicht vor.
4 Der Revisionswerber machte den rückgezahlten Betrag vom 354.624,91 € bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2012 wurden diese