TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/6 VGW-101/042/5151/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2022
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Entscheidungsdatum

06.10.2022

Index

74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
19/05 Menschenrechte
10/10 Grundrechte

Norm

IslamG 2015 §1 Abs1
IslamG 2015 §4
IslamG 2015 §5
IslamG 2015 §6 Abs2
IslamG 2015 §23
MRK Art. 9
StGG Art. 14

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. gegen den Spruchpunkt II) des Bescheides des Bundeskanzleramtes - Kultusamt, vom 12.2.2020, Zl. ..., betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde Folge keine gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. gegen den Spruchpunkt II) des Bescheides des Bundeskanzleramtes - Kultusamt, vom 12.2.2020, Zl. ..., betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), den

B E S C H L U S S

I) Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 3.497,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Über die Anträge der X. (X.) vom 27. Juni 2019, 19. Juli 2019 und 27. Dezember 2019 auf Genehmigung der Änderungen der Verfassung der Religionsgesellschaft gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, ergeht nachfolgender

Spruch:

I. Die Änderung der Verfassung nach dem I. und dem IV. Antrag werden genehmigt.

II. Die Anträge II., III. und V. werden abgewiesen.

Begründung

1. Die Anträge

1.1. Am 27. Juni 2019 übermittelte die X. fünf Anträge auf Änderung der Verfassung der Religionsgesellschaft. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wurde eine Änderung des V. Antrags übermittelt und mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 wurden erneut geänderte Versionen des IV. und V. Antrags übermittelt. Diese Anträge (in der jeweils letzten übermittelten Version) lauten im Einzelnen:

I. Antrag:

„1. Artikel 29. (6) entfällt.

2. Artikel 29. (7) ist fortan (6).“

II. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 1. (1) lautet hiermit:

‚(1) Die X. ist die Gemeinschaft der Muslime (Anhänger des Islams) in Österreich. Sie ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867. Sie wurde mit Art. I Islamgesetz, RGBl. Nr. 154/1912, gesetzlich anerkannt. Die X. hat, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „X.“ auf.‘

2. Der geänderte Artikel 3. (1) lautet hiermit:

‚(1) Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: „islam.“). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus.‘“

III. Antrag:

„1. In VI. wird ‚Die Verwaltung der X. in den Bundesländern‘ ersetzt durch ‚Innere Organisation der X.‘. [Anmerkung: Zurückgezogen mit Schreiben vom 27.12.2019]

2. Der geänderte Artikel 17. (1) lautet hiermit:

‚(1) Die Islamischen Religionsgemeinden: Islamische Religionsgemeinden sind historisch gewachsene erste Kultusgemeinden der X. mit regional voneinander abgegrenzten Sprengeln. Sie haben, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießen in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung.‘

3. Der geänderte Artikel 17. (2) lautet hiermit:

‚(2) Die in Art 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben der X. als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind.‘.

4. Artikel 17. (2) ist fortan (3).

5. Der geänderte Artikel 17. (4) lautet hiermit:

‚(4) Jede Religionsgemeinde hat ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.‘

6. Artikel 17. (3) ist fortan (5).

7. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird ‚der Religion‘ ersetzt durch ‚des Islams‘.

8. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

9. In Artikel 17. (5) Zi 2. wird ‚Glaubenslehre‘ ersetzt durch ‚Lehre‘.

10. Artikel 17. (5) Zi 5. entfällt.

11. Artikel 17. (5) Zi 6. ist fortan Zi 5.

12. Artikel 17. (5) Zi 7. ist fortan Zi 6.

13. Artikel 17. (5) Zi 8. ist fortan Zi 7.

14. Artikel 17. (4) ist fortan (6).

15. Der geänderte Artikel 17. (6) lautet hiermit:

‚(6) Die Islamischen Religionsgemeinden sind in folgenden Bundesländern vertreten:

1. Islamische Religionsgemeinde Burgenland.

2. Islamische Religionsgemeinde Kärnten.

3. Islamische Religionsgemeinde Niederösterreich.

4. Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich.

5. Islamische Religionsgemeinde Salzburg.

6. Islamische Religionsgemeinde Steiermark.

7. Islamische Religionsgemeinde Tirol.

8. Islamische Religionsgemeinde Vorarlberg.

9. Islamische Religionsgemeinde Wien; Sie ist rechtlich identisch mit der früheren Islamischen Religionsgemeinde Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland.‘

16. Artikel 17. (5) ist fortan (7).

17. Artikel 17. (6) ist fortan (8).

18. In Artikel 17. (8) wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

19. Artikel 17. (7) ist fortan (9).

20. Artikel 17. (8) ist fortan (10).

21. Artikel 17. (9) ist fortan (11).

22. In Artikel 17. (11) wird ‚Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚Lehre des Islam‘.

23. Artikel 17. (10) ist fortan (12).

24. Artikel 17. (13) lautet: ‚(13) Mitglieder der X. sind auch Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinde, in deren Sprengel ihr Hauptwohnsitz liegt.‘.

25. VII. entfällt.

26. VIII. ist fortan VII.

27. IX. ist fortan VIII.

28. X. ist fortan IX.

29. XI. ist fortan X.

30. XII. ist fortan XI.

31. XIII. ist fortan XII.

32. XIV. ist fortan XIII.

33. XV. ist fortan XIV.“

IV. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 14. lautet hiermit:

‚Artikel 14.Das Schiedsgericht: Die X. konstituiert ein Schiedsgericht.

(1) Das Schiedsgericht ist einerseits das Verfassungskontrollorgan der X. und andererseits eine Serviceeinrichtung für die Mitglieder der X., sowie von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen.

(a) Als Verfassungskontrollorgan entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der X. entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der X. oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den Organen der X..

(b) Als Serviceeinrichtung entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung und den Statuten der der X. angehörigen Kultusgemeinden, Fachvereine und Moscheegemeinden über alle aus innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte von Kultusgemeinden, Fachvereinen und Moscheegemeinden, sofern diese kein Schiedsgericht eingerichtet haben oder keine Schiedsrichter gewählt wurden. Alternativ kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit ein an ihn herangetragenes Problem dem Schiedsgericht zur Behandlung vorlegen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die keinem anderen Organ in der X. angehören, und wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.

(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich angerufen wird.

(4) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person, Institution oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.

(7) Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.

(8) Der Schurarat kann im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Zi 7 mit einfacher Stimmenmehrheit ein allgemeines Kostenersatzschema für die entstandenen Kosten des Service des Schiedsgerichts iS des Art. 14 Abs. 1 Lit b für den Fall festsetzen, dass dieses nicht von dem Obersten Rat angerufen wurde. Diese Kosten sind von der unterlegenen Streitpartei zu begleichen.

(9) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind umzusetzen. Sollte die unterlegene Streitpartei eine Entscheidung nicht umsetzen, kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit gegen diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen, wie beispielsweise eine Weisung, Mediation oder Ermahnung.“

V. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 1. (7) lautet hiermit:

‚(7) Die Abkürzung des Religionsbekenntnisses lautet „islam.“‘.

2. In Artikel 2. (1) wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

3. In Artikel 2. (2) Zi 1. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

4. In Artikel 2. (2) Zi 7. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

5. Der geänderte Artikel 2. (5) Lit. h) lautet hiermit: ‚h) wirtschaftliche Unternehmungen.‘

6. Artikel 3 (2) lautet:

‚(2) Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der X. geführte Mitgliederverzeichnis

aufzunehmen.‘

7. Artikel 3. (2) ist fortan (3).

8. Artikel 3. (3) ist fortan (4).

9. Artikel 3. (4) ist fortan (5).

10. In Artikel 3. (5) wird ‚Voraussetzungen des Absatz 3 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zusta?ndige Schiedsgericht angerufen werden.‘ ersetzt durch ‚Voraussetzungen des Absatz 4 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht oder nach Maßgabe des Art. 14 das Schiedsgericht der X. angerufen werden.‘

11. Artikel 3. (5) ist fortan (6).

12. Artikel 3. (6) ist fortan (7).

13. Artikel 3. (7) ist fortan (8).

14. Artikel 3. (8) ist fortan (9).

15. In Artikel 6. (1) wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

16. Artikel 7. (3) ist fortan (2).

17. Artikel 7. (4) ist fortan (3).

18. Artikel 7. (5) ist fortan (4).

19. In Artikel 8. (2) Zi 3. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

20. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 10. Lautet hiermit:

‚10. die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Obersten Rates erfolgt mit einfacher Mehrheit;‘

21. In Artikel 8. (2) Zi 11. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

22. In Artikel 8. (2) Zi 12. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

23. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 13. Lautet hiermit:

‚13. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Schiedsgerichte erfolgt mit einfacher Mehrheit (vgl Artikel 14).‘

24. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 14. Lautet hiermit:

‚14. die Enthebung des gesamten Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;‘

25. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

26. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird ‚Die beschlossene Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚Die beschlossene Lehre des Islam‘.

27. In Artikel 8. (5) wird ‚Artikel 20 und 21‘ ersetzt durch ‚Artikel 21 und 22‘.

28. In Artikel 8. (8) wird ‚Artikel 7 Abs 4‘ ersetzt durch ‚Artikel 7 Abs 3‘.

29. Der geänderte Artikel 8. (8) letzter Satz lautet hiermit:

‚Wird der Schurarat durch den Vorsitzenden des Schurarates nicht binnen zwei Monaten einberufen, kann dieser durch den Obersten Rat einberufen werden.‘

30. Der geänderte Artikel 8. (10) lautet hiermit:

‚(10) Ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode des Schurarates ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Schurarates und einer Zustimmung von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Bis zur Neukonstituierung bleibt der alte Schurarat weiterhin in seiner Funktion.“‘

31. Der geänderte Artikel 8. (11) lautet hiermit:

‚(11) Ein Mitglied des Schurarates ist nur stimm- und teilnahmeberechtigt, wenn von der entsendenden Kultusgemeinde, Moscheegemeinde oder dem Fachverein die gesamte bis zum 31.12. des Vorjahres fällige Kultusumlage mindestens 21 Tage vor jeder geplanten Schuraratssitzung beglichen wurde.‘

32. Artikel 8. (10) ist fortan (12).

33. In Artikel 9. (2) Zi 11. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

34. In Artikel 9. (2) Zi 15. wird ‚Enthebung‘ ersetzt durch ‚Abbestellung‘.

35. In Artikel 9. (2) Zi 17. wird ‚Glaubenslehre‘ ersetzt durch ‚Lehre‘.

36. Der geänderte Artikel 9. (3) lautet hiermit:

‚Der Oberstes Rat besteht aus 15 Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde zumindest mit einem Mitglied im Obersten Rat vertreten ist. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.‘

37. Der geänderte Artikel 9. (4) lautet hiermit:

‚(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Obersten Rat aus, ist nach Einberufung des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates (vgl Artikel 8 Abs 8) aus dem Kreis der jeweiligen Kultusgemeinde oder dem Beirat zum Schurarat, welchem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Mitglied zu wählen und in weiterer Folge zu den Sitzungen des Obersten Rates einzuladen. Bis zur Neuwahl bleibt ein ausgeschiedenes Mitglied des Obersten Rates im Amt.‘.

38. Artikel 9. (4) ist fortan (5).

39. In Artikel 9. (5) wird ‚eine Frauenreferentin, einen Jugendreferenten, einen Sozialreferenten, einen Medienreferenten; einen Kulturreferenten sowie einen Bildungsreferenten‘ ersetzt durch ‚eine Frauensprecherin, einen Jugendsprecher, einen Sozialsprecher, einen Kultussprecher; einen Kultursprecher sowie einen Bildungssprecher‘.

40. Artikel 9. (5) ist fortan (6).

41. Artikel 9. (6) ist fortan (7).

42. Artikel 9. (7) ist fortan (8).

43. Artikel 9. (8) ist fortan (9).

44. Artikel 9. (9) ist fortan (10).

45. Artikel 9. (10) ist fortan (11).

46. Der geänderte Artikel 9. (11) lautet hiermit:

‚(11) Er trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung geladenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern der X., sowie die Bestellung und Abbestellung von Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit.‘

47. Artikel 9. (11) ist fortan (12).

48. Artikel 9. (12) ist fortan (13).

49. Artikel 9. (13) ist fortan (14).

50. Artikel 9. (14) ist fortan (15).

51. Artikel 9. (15) ist fortan (16).

52. Artikel 9. (16) ist fortan (17).

53. Artikel 9. (17) ist fortan (18).

54. In Artikel 9. (18) entfällt ‚mindestens‘.

55. Artikel 9. (18) ist fortan (19).

56. In Artikel 11. (6) Zi 1. wird ‚der Lehre X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

57. In Artikel 11. (6) Zi 2. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

58. In Artikel 12. (1) wird ‚für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der X.)‘ ersetzt durch ‚für die Lehre des Islams‘.

59. In Artikel 13. Wird ein Abs. (6) wird ergänzt und lautet hiermit:

‚(6) Der Imame-Rat entscheidet über die Qualifikation eines Imams und bestätigt diese.‘

60. Der geänderte Artikel 18. Lautet hiermit:

‚Teile der X. sind:

1. die Kultusgemeinden;

2. die Moscheegemeinden;

3. die Fachvereine.‘

61. In Artikel 19. (3) entfällt ‚und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000

Mitglieder verfügt‘.

62. In Artikel 19. (4) wird ‚sicher zu stellen‘ ersetzt durch ‚sicherzustellen‘.

63. Der geänderte Artikel 20. lautet hiermit:

‚Artikel 20. Ein Eintritt bzw. ein Austritt einer bestehenden Moscheeeinrichtung in bzw. aus einer Kultusgemeinde muss von der jeweiligen Generalversammlung der Moscheeeinrichtung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Im Falle eines Eintritts einer bestehenden Moscheeeinrichtung oder Moscheegemeinde in eine Kultusgemeinde muss der Vorstand der Kultusgemeinde zustimmen. Nach dem Austritt einer Moscheeeinrichtung aus einer Kultusgemeinde gilt Art 21 der Verfassung der X. sinngemäß.‘.

64. Artikel 20. ist fortan 21.

65. In Artikel 21. (3) entfällt ‚und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt‘.

66. In Artikel 21. (4) wird ‚sicher zu stellen‘ ersetzt durch ‚sicherzustellen‘.

67. Artikel 21. ist fortan 22.

68. Der geänderte Artikel 23. Lautet hiermit:

‚Artikel 23. Informationspflichten:

(1) Die X. ist von allen personellen Änderungen im Vorstand bzw. des Imams innerhalb von Kultusgemeinden, Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden und Fachvereinen von diesen binnen 14 Tagen zu informieren.

(2) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Aus- und Eintritte von Moscheeeinrichtungen in Kultusgemeinden zu informieren.

(3) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Änderungen der Statuten von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen zu informieren.

(4) Die bei der X. aufliegenden Informationen gelten bis zur Meldung einer Änderung als richtig.

(5) Die dadurch erhaltenen Daten darf die X. unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kultusgemeinde, der Moscheegemeinde oder des Fachvereins weitergeben.‘.

69. Artikel 22. ist fortan 24.

70. Artikel 23. ist fortan 25.

71. Der geänderte Artikel 25. (5) lautet hiermit:

‚(5) Der Beratungsrat kann einzelne Seelsorger der jeweiligen Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine abberufen, wenn die von diesen verbreitete Lehre in den Widerspruch der Lehre des Islam gerät.‘

72. Artikel 24. ist fortan 26.

73. In Artikel 26. (3) Zi 4. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

74. Artikel 25. ist fortan 27.

75. Artikel 26. ist fortan 28.

76. Artikel 27. ist fortan 29.

77. Artikel 28. ist fortan 30.

78. Artikel 29. ist fortan 31.

79. Artikel 30. ist fortan 32.“

1.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert eine konsolidierte Version sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der angestrebten Version der Verfassung zu übermitteln. Dem wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2019 entsprochen.

1.3. Am 30. Oktober 2019 und am 28. November 2019 fanden Besprechungen mit Vertretern der Antragstellerin und dem Kultusamt statt, bei denen insbesondere Fragen zur Trennbarkeit der einzelnen Anträge und Antragselemente besprochen wurden. Im Übrigen wurde seitens des Kultusamtes darauf hingewiesen, dass Teile der Anträge in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig seien. Zur Frage der Trennbarkeit wurde seitens der Antragstellerin betont, dass es sich dabei um fünf trennbare Anträge handle, deren jeweiligen Punkte aber nicht trennbar seien.

1.4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 wurden geänderte Versionen des IV. und V. Antrags übermittelt (siehe oben) und wurde erläuternd zu den einzelnen Anträgen ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):

„Antrag I

In Antrag I wird die bisher vorhandene Bestimmung des Artikel 29. (6) entfernt. Es handelte sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der in § 23 IslamG 2015 getroffenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Streichung erfolgt, um Redundanzen zu vermeiden.

Antrag II

Mit den zwei in diesem Antrag vorgenommenen Änderungen bestätigt die X. einerseits ihre Kontinuität (Art. 1 (1)) und andererseits wird in Art. 3 (1) eine geringfügige Umformulierung des bereits bestehenden Art. 3 (1) vorgenommen.

Durch die Umformulierung des Art. 1. (1) soll die Kontinuität der X. seit der Anerkennung 1912 unterstrichen werden. Die alte Fassung des betreffenden Artikels könnte zu historischen Missverständnissen führen. Die X. wurde nicht mit dem IslamG 2015 gegründet bzw. anerkannt, sondern bestand bereits davor und kann sich auf eine lange Tradition berufen. Unbestritten ist der Bestand der X. seit 1979. 1979 wurden jedoch lediglich die Verfassung und der Name ‚X.‘ mittels Bescheid bestätigt. Davor kann sich die Gemeinschaft der Muslime auf die Anerkennung in § 1 IslamG 1912 berufen, welche 1979 lediglich formal in der Namensgebung und Genehmigung einer Verfassung mündete. Eine Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft kann ihrer Wesensart folgend lediglich feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur sein, da lediglich eine Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt werden kann, welche bereits existiert [FN Helmuth Pree, Gibt es ein dogmatisches Prinzip des österreichischen Staatskirchenrechts, in Pototschnig/Rinnerthaler (Hrsg), Im Dienst von Kirche und Staat. In memoriam Carl Holböck (1985) 577–600 (591); Inge Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht (1971) 19.]. Darauf reflektiert auch jener bereits angesprochene Bescheid, indem er selbst den Hinweis gibt, in welchem staatlichen Akt die Anerkennung zu suchen sei – in Art. I IslamG 1912:

‚Den Anhängern des Islams nach hanefitischem Ritus wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels XV desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt‘. [FN RGBl. Nr.159/1912]

In Art. 3 (1) – neu wie alt – geht die X. auf die seit der Entscheidung des VfGH vom 01.12.2010 neuen Rechtslage ein, indem nicht mehr ein sog. Alleinvertretungsanspruch in der Verfassung der X. festgehalten wird, sondern eben die Mitgliedschaft bei einer anderen (islamischen) Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft eine Mitgliedschaft bei der X. ausschließt.

Antrag III

Zum 1. Punkt dieses Antrages geben wir Ihnen bekannt, dass wir unter Bedachtnahme Ihrer Einwände, die vorherige Version der Verfassung mit ‚Die Verwaltung der X. in den Bundesländern‘ belassen und ziehen somit Punkt 1 dieses Antrages zurück.

Zum 2. Punkt dieses Antrages teilen wir Ihnen bezugnehmend zum ‚historisch gewachsene erste Kultusgemeinden‘ mit, dass dies die historische Wichtigkeit der Islamischen Religionsgemeinden widerspiegeln soll. Die Islamische Religionsgemeinde Wien blickt mittlerweile auf eine 77-jährige Geschichte zurück und wurde am 23.12.1942 – falsa demonstratio non nocet – als ‚Islamische Gemeinde zu Wien‘ als erste Kultusgemeinde iS des § 1 IslamG 1912 gegründet. Dies bestätigte das OLG Linz [FN Vgl. Rijad Dautovic, 40 Jahre seit der Wiederherstellung der IRG-Wien, in Dautovic/Hafez (Hrsg.), die X.. 1909-1979-2019 (2019) 110-111.]. In weiterer Folge wird die ‚Islamische Gemeinde zu Wien‘ in einem Bescheid als erste Wiener Islamische Religionsgemeinde angeführt [Bescheid vom 02. 05. 1979, ÖAKR 30 (1979) 451.]. Mit dem Zusatz ‚wie bisher‘, wird nicht der Versuch unternommen, die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden rückwirkend zu kreieren. Nach unserer Rechtsauffassung bestand die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden kontinuierlich fort. Aufgrund eines Schreibens von Herrn Mag. C. D., der gegenüber einem Dritten die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden verneint hat, hat der Schurarat mit Beschluss einstimmig beschlossen diesen Passus in die Verfassung zu integrieren, um allfällige zukünftige Unklarheiten diesbezüglich im vornhinein zu beseitigen. Es gab im Zuge des durch das IslamG 2015 nötig gewordenen verfassungsgebenden Prozesses keinerlei Intentionen dafür, den Religionsgemeinden die Rechtspersönlichkeit zu entziehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass es seitens der Religionsgemeinden bzw. der X. auch keinerlei Schritte gab das Eigentum dieser auf andere Rechtsträger zu übertragen, oder deren Befugnisse und Aufgabenfelder zu beschneiden.

Bei den Besprechungen zwischen der X. und dem Kultusamt wurde bereits erwähnt, dass die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden für uns essentiell ist, mitunter auch aufgrund privatrechtlicher Vertragsgestaltungen der Religionsgemeinden. Dies ist auch der Grund, weswegen wir hierüber mehrere Rechtsauskünfte eingeholt haben, welche das Bestehen der Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden bestätigen. Aufgrund des einstimmig gefällten Beschlusses des Schurarates wird es keine Änderung in diesem Punkt geben. In Bezug auf die Änderung in Artikel 17 (5) Zi 1 und (11) (neu) wird auf die entsprechende Stellungnahme zu Antrag V verwiesen.

Antrag IV

Antrag IV wurde durch den Schurarat am 15.12.2019 abgeändert. Die Änderungen sind wie folgt:

In Artikel 14 (1) lit b wird die Wortfolge ‚den inneren Verhältnissen erwachsenen Streitigkeiten‘ ersetzt durch ‚innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte‘. In Artikel 14 (9) wird von ‚diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen‘ geändert auf ‚diese Streitparteien Konsequenzen setzen, wie beispielsweise einer Weisung, Mediation oder Ermahnung‘.

Diese Änderungen beruhen auf den Gesprächen, welche zwischen der X. und dem Kultusamt geführt wurden. Es sollte daher keine Probleme geben, diesen Antrag zu genehmigen und wird daher von einer weitergehenden Begründung Abstand genommen.

Antrag V

In Antrag V werden die bisher vorhandenen Bestimmungen des Artikel 19. (3) und Artikel 20. (3) in der alten Fassung zu den Mindestmitgliederanzahlen von Kultusgemeinden bzw. Moscheegemeinden entfernt. Dies wurde vom Schurarat beschlossen und es konnte kein Konsens zur Wiedereinführung gefunden werden. Wie bereits mündlich festgehalten, kann die Anzahl der Mitglieder einer Kultusgemeinde bzw. Moscheegemeinde lediglich als Anhaltspunkt für die Selbsterhaltungsfähigkeit dienen, diese jedoch weder begründen noch negieren. Es handelt sich hierbei also offensichtlich um eine Bestimmung, die keine Relevanz für äußere Rechtsverhältnisse der X. haben kann.

Artikel 23 (5) wurde in der Schuraversammlung am 15.12.2019 entsprechend der Anregung des Kultusamts erneut geändert und lautet nunmehr wie folgt und in einem

gesonderten Antrag übermittelt: »Die dadurch erhaltenen Daten darf die X. unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kultusgemeinde, der Moscheegemeinde oder des Fachvereins weitergeben.“

Der Themenkomplex der Änderungen von, die Lehre der X.' in ,die Lehre des Islam' bzw. die Änderung des Art. 1. (7) korrigieren lediglich die vorangegangene Verfassung. Wie bereits (lediglich exemplarisch) aus der durch Beschluss des Schurarates vom 27.6.2009 und Bescheid des Kultusamtes vom 22.10.2009 in Kraft getretenen Verfassung ersichtlich verbreitete die X. seit ihrer Gründung die Lehre des Islam und lautete die Abkürzung dieser Lehre Islam.' (bzw. in der Langform ,islamisch'). Nun stellte der VfGH am 01.12.2010 zu Recht fest, dass es nicht nur eine anerkannte Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft geben könne, die sich auf den Islam beziehe, allerdings ist aus diesem Spruch an keiner Stelle ersichtlich, dass der VfGH einen dauernden Grundsatz des Religionsrechts und der ständigen Judikatur des VfGH aushebeln wolle. Es müsse sich nämlich immer die neuere Religionsgesellschaft von der älteren unterscheiden und nicht umgekehrt [FN Vgl. hierzu VfGH 06.05.1930, B 53/29; Jens Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen Israeliten, Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Artikels 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 (1995) 48; Barbara Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften (2011) 532]. Nun ergibt sich hierbei aufgrund aktueller Entwicklungen in Bezug auf Glaubensgemeinschaften oder Bekenntnisgemeinschaften nach dem Islamgesetz oder sich auf islamische Strömungen berufend, einige diesen religionsrechtlichen Grundsätzen widersprechende Begebenheiten. Während in Bezug auf die Alevitische Glaubensgemeinschaft keine Probleme anfallen - die Lehre ist nicht in der Lehre der X. abgebildet und die Kurz- wie Langbezeichnung des alevitischen Glaubens ist in keiner Weise mit jener der X. verwechselbar - tun sich jedoch Probleme in Form von mangelhaften Entscheidungen des Kultusamtes bzw. des Bundesministeriums für Unterricht in Bezug auf die Bekenntnisgemeinschaft der Shia auf. Zum einen hätte diese Bekenntnisgemeinschaft aufgrund der inhaltlichen Identität ihrer Lehre mit jener der X. [FN Es wird bereits in der ersten Verfassung der X. 1979 wird explizit die Lehre der Zwölfer-Shia und deren Anhänger als Teil der X. bzw. deren Lehre erwähnt.], diese Bekenntnisgemeinschaft schöpft ihre Lehre aus einem Teilbereich jener der X., nicht bestätigt werden dürfen.

Zum anderen, wenn man von keiner Identität der Lehren ausginge, ist es nicht die Pflicht der X. die Kurz- bzw. Langbezeichnung ihrer Lehre auf eine jüngere Bekenntnisgemeinschaft abzustimmen, sondern liegt es vielmehr an dieser sich anzupassen. Nachdem diese Diskussion für mögliche Gründungen neuer Bekenntnisgemeinschaften und Religionsgesellschaften im Allgemeinen von Interesse ist, so könnte man aufgrund dieser durch das Kultusamt intendierten Abkehr von diesen religionsrechtlichen Grundsätzen jederzeit zum Beispiel eine katholische Bekenntnisgemeinschaft' ins Leben rufen, kann nicht von der X. erwartet werden, dieser (zumindest bisher) falschen Rechtsansicht zu folgen."

2. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl, I 39/2015, lauten:

2.1. §§ 4, 5 IslamG regeln die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung und der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit:

„Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,

3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.

(2) Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn

1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,

2. ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,

3. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(3) - (4) [...]"

2.2. § 6 IslamG normiert den für Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften erforderlichen Inhalt und lautet wie folgt:

„Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2. Sitz der Religionsgesellschaft;

3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) [...]"

2.3. § 23 Abs. 1 IslamG regelt die Genehmigung der Verfassung und lautet:

„Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Frage der Außenwirkung der Verfassung

3.1.1. Die Verfassung von Religionsgesellschaften nach dem IslamG 2015 dient der Verknüpfung der inneren und äußeren Angelegenheiten in einer für den Staat und Dritte nachvollziehbaren und überprüfbaren Form. Als Anknüpfungspunkt zwischen der religiösen Lehre und dem staatlichen Recht besteht keine Hierarchie zwischen diesen.

Weder normiert das staatliche Recht die religiöse Lehre oder innere Struktur, noch geht diese staatlichem Recht vor. Die Verfassung einer Religionsgesellschaft ist zwar den inneren Angelegenheiten zuzurechnen (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, 68), bezieht sich aber nur soweit auf die staatsfreie Selbstverfassung nach religiösem Selbstverständnis, als gerade nicht die äußeren Angelegenheiten berührt sind. Die genehmigte Verfassung dient daher als Anknüpfungspunkt zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten.

3.1.2. § 23 Abs. 1 IslamG sieht ausdrücklich die Genehmigung durch den Bundeskanzler vor, damit wird die Stellung der Verfassung als Anknüpfungspunkt zwischen Religionsgesellschaft und Staat sowie zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten deutlich.

3.2. Zu den Vorgaben der Verfassung nach dem IslamG

3.2.1. § 6 Abs. 1 IslamG 2015 definiert die formellen Mindestkriterien der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Klare Grenzen der Genehmigungsfähigkeit ergeben sich vor dem Hintergrund des § 5 IslamG (Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit) insbesondere durch Abs. 1 Z 2, der auf die Kriterien der Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung nach § 4 IslamG verweist.

3.2.2. Aus § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 IslamG ist daher abzuleiten, dass stets dann eine Interessenabwägung stattzufinden hat, wenn öffentliche Interessen durch die angestrebte Verfassung oder Verfassungsänderung der Religionsgesellschaft berührt sind.

Insbesondere gebietet Art. 9 EMRK dann eine Interessenabwägung, wenn die Rechte und Freiheiten anderer berührt sind. Eine angestrebte Verfassungs(änderung) ist folglich nicht genehmigungsfähig, wenn sie mit der einschlägigen Rechtsprechung - etwa zum Alleinvertretungsanspruch im staatlichen Recht (vgl. VfSlg. 9185/1981, 19.240/2010) - unvereinbar sind oder einen derartigen Inhalt suggerieren.

3.3. Zur Frage der Trennbarkeit der Anträge

3.3.1. Indem Verfassungsbeschlüsse von der Religionsgesellschaft ausgehen, wird sichergestellt, dass deren Inhalt dem religiösen Selbstverständnis derselben entspricht. Da die Bestimmung des Verfassungsinhaltes innerhalb der rechtlichen Grenzen (siehe oben) den inneren Angelegenheiten zuzurechnen ist, kann dies durch die Behörde auch nicht subsidiär erfolgen. Daher ist auch die Frage der Trennbarkeit einzelner Elemente einer beantragten Verfassungsänderung im Licht dieses Selbstverständnisses der Religionsgesellschaft zu beurteilen. Eine Genehmigung einzelner Antragselemente könnte andernfalls auf eine Verfassung hinauslaufen, die dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaft widerspricht und derart den Inhalt selbst nicht nur begrenzt, sondern steuert. Da sich der weltanschaulich neutrale Staat einer theologischen Wertung zu enthalten hat, kann diese Frage nur von der Religionsgesellschaft selbst beantwortet

werden.

3.3.2. Die Antragstellerin hat zur Trennbarkeit selbst angegeben, dass es sich bei den fünf Anträgen um jeweils eigenständige Anträge handelt, die aber in ihren jeweiligen Punkten nicht voneinander trennbar sind. Im Folgenden werden daher die Anträge getrennt voneinander beurteilt.

3.4. Zum I. Antrag:

3.4.1. Der erste Antrag beinhaltet die Streichung des bisherigen Artikel 29. Abs. 6 der Verfassung (genehmigt mit Bescheid vom 7.12.2018, BKA-...-im Folgenden: Verfassung aF). Dieser lautete:

„(6) Änderungen der Verfassung treten gemäß § 23 Abs. 3 Islamgesetz 2015 mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft." Zudem sei Artikel 29. (7) fortan (6).

3.4.2. § 23 Abs. 3 IslamG 2015 legt ausdrücklich fest, dass Änderungen der Verfassung erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft treten. Die Streichung dieser Bestimmung in der innerreligiösen Verfassung ändert nichts an der allgemeinen Wirkung der Verfassung für den staatlichen Bereich, die erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler eintritt.

3.4.3. Diese Verfassungsänderung ist nicht gesetzwidrig und daher ist dieser Antrag zu genehmigen.

3.5. Zum II. Antrag:

3.5.1. Der zweite Antrag beinhaltet eine Änderung des Artikel 1. (1) und des Artikel 3. (1).

Die Formulierungen in Artikel 1. (1) beinhalten zweierlei: Einerseits wird der Eindruck erweckt, dass die Antragstellerin als Vertreterin aller Muslime - die sie als alle Anhänger des Islam versteht - auftritt. Andererseits wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Antragstellerin mit Art. I Islamgesetz aF (Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl. 159/1912 idF BGBl 164/1988) gesetzlich anerkannt wurde.

Artikel 3. (1) beinhaltet ebenso den Anspruch der Antragstellerin, dass alle in Österreich lebende Muslime (Personen, die sich zum Islam bekennen) ihr angehören. Lediglich die Mitgliedschaft zu anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie religiösen Bekenntnisgemeinschaften schließt die Mitgliedschaft zur Antragstellerin aus. Zudem wird eine Abkürzung für das Religionsbe

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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