TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/4 LVwG-2022/13/1394-3, LVwG-2022/13/1395-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2e
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.20222, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (LVwG-2022/13/1395), und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/13/1394), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A.   Zu LVwG-2022/13/1395 (Verwaltungsstrafverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.   Zu LVwG-2022/13/1394 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.     Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben

2.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.       Zu LVwG-2022/13/1395 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:          31.12.2021, 02:13 Uhr

Ort:                               Z, Gemeindestraße, Nordtangent Kreuzungsbereich Zufahrt

BB Zentrale, in Fahrtrichtung Westen

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (A)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, 2 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

B.       Zu LVwG-2022/13/1394 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.04.2022, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 13.10.2005, Zl ***) für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigung(en) entzogen.

In seiner fristgerecht in beiden Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren und Führerscheinentzugsverfahren) erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zu diesem Zeitpunkt sein Sohn CC, geb am XX.XX.XXXX, den Pkw gelenkt habe und nicht er. Sein Sohn habe die Lenkererhebung auf seinen Namen (Beschwerdeführer) ausgefüllt, weil er (Sohn) keinen Führerschein habe und sein Auto (Auto des Beschwerdeführers) auf ihn (Sohn) angemeldet sei.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt sowie der Führerscheinentzugsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 25.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen CC, geb am XX.XX.XXXX. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Mit E-Mail Schreiben vom 25.10.2022 um 08.14 Uhr teilte er mit, dass er zur heutigen Verhandlung nicht kommen könne und eine Klinikbestätigung schicken werde. Bis dato wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Klinikbestätigung übermittelt.

I.       Festgestellter Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

Am 31.12.2021 um 02.13 Uhr wurde in Z, Nordtangent Kreuzungsbereich Zufahrt BB Zentrale, in Richtung Westen der auf CC, geb am XX.XX.XXXX zugelassene Pkw mit dem Kennzeichen *** (A) mittels stationärem Radarmessgerät mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen. Unter Abzug der Messtoleranz ergab sich, dass die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten wurde.

Nach Erstattung der Bezug habenden Anzeige wurde seitens der belangten Behörde der Bezirkshauptmannschaft Y eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe an den Zulassungsbesitzer CC in **** Z, Adresse 2, gerichtet.

Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe beantwortete der Zulassungsbesitzer CC geb XX.XX.XXXX, damit, dass AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 3, das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde vom 24.03.2022, Zl ***, reagierte der Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX nicht.

Sodann wurde Seitens der belangten Behörde das angefochtene Straferkenntnis sowie der angefochtene Führerscheinentzugsbescheid erlassen.

Unbestritten ist, dass CC, geb am XX.XX.XXXX nicht im Besitz eines Führerscheines bzw einer Lenkberechtigung ist.

Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Sohn des Beschwerdeführers CC, geb am XX.XX.XXXX belehrt über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 38 VStG und § 59 AVG sowie wahrheitsbelehrt an, dass er zur fraglichen Zeit, nämlich am 31.12.2021 um 02.13 Uhr das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat.

Über seinen Vater AA, geb am XX.XX.XXXX sei das Konkurs Verfahren eröffnet worden, weswegen er auf sich kein Fahrzeug mehr anmelden könne. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass das gegenständliche Fahrzeug (Privatfahrzeug) mit dem Kennzeichen *** auf ihn angemeldet worden sei. Er habe seinem Vater dieses Fahrzeug immer wieder geliehen und seinen Vater letztlich deswegen als Lenker angegeben, weil er gedacht habe, dass es zu keinem Entzug komme. Nun sei es für ihn schlimmer, wenn seinem Vater der Führerschein entzogen werde, als er wegen Lenken ohne Lenkberechtigung bestraft werde.

Letztlich gab der Zeuge CC, geb am XX.XX.XXXX an, dass er ab 01.12.2022 in Vorarlberg einen neuen Job antreten wolle und dabei auch auf einen Führerschein angewiesen sei. Seinen Führerscheinkurs wolle er bis Mitte Dezember abgeschlossen haben.

Nach eigenen Angaben hatte er bereits einmal ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenken ohne Lenkberechtigung, weiters wurde über ihn auch einmal eine Führerscheinsperre auf die Dauer von sechs Monaten verfügt.

Aufgrund der Zeugenaussage des CC, geb am XX.XX.XXXX, wonach er das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am 31.12.2021 um 02.13 Uhr gelenkt hat, war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen AA, geb am XX.XX.XXXX in „dubio pro reo“ einzustellen. Es kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer AA, geb XX.XX.XXXX, das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Insofern war auch der angefochtene Führerscheinentzugsbescheid der belangten Behörde zu beheben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Höchstgeschwindigkeit
in dubio pro reo

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.1394.3

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten