TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/22 LVwG-S-2121/001-2022

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Entscheidungsdatum

22.09.2022

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 29.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

a.   die übertretene Rechtsvorschrift lautet: „§ 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF. BGBl. I Nr. 71/2019, iVm. Auflagenpunkt 37 des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 24.7.2018, ***, idF. des Bescheides vom 19.12.2019, ***“;

b.   die Strafnorm lautet: „§ 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF. BGBl. I Nr. 200/2021

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.730,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 29.6.2022, ***, legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs 3 AWG sowie verantwortliche Person iSd § 26 Abs 6 AWG und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH, im Standort ***, ***, mit einer Behandlungsanlage für Abfälle - Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen im Standort ***, Gst. Nr. *** und *** (vormals ***, ***, *** und *** und zuvor ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***; KG ***, zu verantworten, dass der Auflagenpunkt 37 des Spruchpunktes III. des Genehmigungsbescheides vom 24.06.2018, *** idF des Bescheides vom 19.12.2019, ***, - „37. Die zur Verwertung vorgesehenen bzw. zwischengelagerten Materialien (Bodenaushub, Erden, Recycling-Baustoff U-A) sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein externes befugtes Unternehmen („befugt" nach §2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit und bautechnische Eignung jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß BAWP 2017) einzuhalten. Es ist ein Untersuchungsmaßstab von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ein Untersuchungsmaßstab von 500 t). Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen. Die Prüfberichte sind der Behörde nach Vorliegen umgehend zu übermitteln." - dahingehend nicht erfüllt wurde, da die Gesellschaft, trotz Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus - Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle Industrieviertel, GZ: *** vom 16.06.2021 mit Fristsetzung 30.06.2021, bis zum 18.08.2021 die entsprechenden Prüfberichte für das Betriebsjahr 2020 der Behörde nicht vorgelegt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs 2 Z 11 AWG iVm Auflagenpunkt 37 letzter Satz des Spruchpunktes III. des Genehmigungsbescheides vom 24.06.2018, *** idF des Bescheides vom 19.12.2019, ***“

Die belangte Behörde verhängte unter Anwendung von § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von € 210,-.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige der Abteilung Anlagenrecht sowie deren Aufforderungsschreiben vom 16.6.2021 als erwiesen anzunehmen gewesen wäre, zumal die entsprechenden Prüfberichte für das Berichtsjahr 2020 trotz Fristsetzung bis 30.6.2021 bis einschließlich 18.8.2021 nicht vorgelegt worden seien. Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen die Straferkenntnisse wurde mit Schriftsatz vom 20.7.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst der Sachverhalt bestritten sowie in rechtlicher Hinsicht vorgebracht, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses unzuständig sei.

3.   Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer A ist seit 20.11.2018 verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG sowie seit 19.11.2018 gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 abfallrechtlicher Geschäftsführer der Firma B GmbH (im Folgenden: Firma B) mit Sitz in ***, ***. Die Firma B ist gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

3.2. Auflage 37 des Bescheides vom 24.7.2018, ***, in der Fassung des Bescheides vom 19.12.2019, ***, lautet:

„37. Die zur Verwertung vorgesehenen bzw. zwischengelagerten Materialien (Bodenaushub, Erden, Recycling-Baustoff U-A) sind jeweils nach Abfallart getrennt durch ein externes befugtes Unternehmen („befugt“ nach §2 AWG 2002) im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit und bautechnische Eignung jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen. Zur Bestätigung der Umweltverträglichkeit ist standortbezogen für Bodenaushubmaterial zumindest die Qualitätsklasse A2 (gemäß BAWP 2017) einzuhalten. Es ist ein Untersuchungsmaßstab von maximal 2.500 t zu wählen (bei Verdacht auf eine gefährliche Kontamination ein Untersuchungsmaßstab von 500 t). Für Recyclingmaterial ist die Klasse U-A einzuhalten. Die Umweltverträglichkeit ist gemäß Recycling-Baustoffverordnung unter Anwendung des Anhangs 3 zu belegen.

Die Prüfberichte sind der Behörde nach Vorliegen umgehend zu übermitteln.“

3.3. Mit Schreiben der Abteilung Anlagenrecht vom 16.6.2021, ***, nachweislich zugestellt am 18.6.2021, wurden der Beschwerdeführer sowie D auf die Auflage 37 des Bescheides vom 24.7.2018 idF. des Bescheides vom 19.12.2019 hingewiesen und „ersucht, die entsprechenden Aufzeichnungen und Prüfberichte für das Betriebsjahr 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 der Behörde vorzulegen.“

Festgestellt wird, dass jedenfalls bis einschließlich 18.8.2021 die angeforderten Prüfberichte der Behörde nicht übermittelt wurden.

4.   Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***. Weiters wurde am 19.9.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Zusätzlich wurden von der Abteilung Anlagenrecht des Amts der NÖ Landesregierung Auskünfte eingeholt. Die vorgelegten Dokumente wurden in der Verhandlung verlesen. Durch den aufliegenden Rückschein zum Schreiben vom 16.6.2021 ist erwiesen, dass dieses am 18.6.2021 der Firma B zugestellt wurde, wodurch das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde widerlegt ist.

5.   Rechtslage:

5.1. § 79 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), idF. BGBl. I Nr. 71/2019, lautet auszugsweise:

„Strafhöhe
§ 79.
  1. (1) […]
  2. (2) Wer
    1. 1.
      - 10. […]
    2. 11.
      die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
    3. 12.
      - 26. […]
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[…]“

6.   Erwägungen:

6.1. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis die Nichterfüllung von Auflage 37 des Bescheides vom 24.7.2018 idF. des Bescheides vom 19.12.2019 zur Last. Dieser Auflage ist zu entnehmen, dass die zur Verwertung vorgesehenen bzw. zwischengelagerten Materialien jeweils nach Abfallart getrennt durch ein externes befugtes Unternehmen im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit und bautechnische Eignung jedenfalls zumindest einmal pro Jahr untersuchen zu lassen sind. Die Prüfberichte sind der Behörde nach Vorliegen umgehend zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Abteilung Anlagenrecht aufgefordert, die entsprechenden Prüfberichte bis spätestens 30.6.2021 zu übermitteln, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Wortlaut der Auflage 37 die Firma B grundsätzlich von sich aus verpflichtet ist, die entsprechenden Prüfberichte der Behörde vorzulegen und es einer gesonderten Aufforderung dazu nicht bedarf. Das Schreiben vom 16.6.2021 wurde der Firma B am 18.6.2021 nachweislich zugestellt, sodass die Firma jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, die Prüfberichte vorlegen zu müssen. Dieser Aufforderung ist die Firma B bis einschließlich 18.8.2021 nicht nachgekommen, sodass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten hat.

6.2. Zur relevierten Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auszuführen, dass es bei Delikten von juristischen Personen zwar vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung ankommt. Es ist jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0092). Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0171).

Die in Auflage 37 vorgeschriebenen Prüfberichte sind der Abfallrechtsbehörde, somit der Landeshauptfrau von Niederösterreich, vorzulegen. Deren Sitz ist in St. Pölten, womit die belangte Behörde zum Erlass des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig war.

6.3. Zur subjektiven Tatseite:

6.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer wäre es bei gehöriger Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen, die genannte Auflage 37 zu erfüllen. Das ein wirksamen Kontrollsystem eingerichtet gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet (vgl. zu diesem Erfordernis Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 45 mHa die höchstgerichtliche Rsp.). Dem Beschwerdeführer ist deshalb jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten.

6.3.2. Zum Vorbringen, wonach im Zuge der Überprüfungsverhandlung der Anlagenbehörde am 22.10.2020 der geforderte Prüfbericht dem Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik vorgelegt worden sei, ist auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut der Auflage 37 der Prüfbericht der Behörde vorzulegen ist. Ein ASV wird zwar allenfalls von der Behörde im Verfahren beigezogen, ist aber keinesfalls mit der Behörde gleichzusetzen. Wenn also ein ASV die Annahme eines allenfalls unvollständigen Prüfberichtes, welcher diesem direkt vom Beschwerdeführer übergeben werden soll, verweigert, so kann das den Beschwerdeführer nicht exkulpieren.

7.   Zur Strafhöhe:

7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.2. Die Firma B GmbH ist gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, mit einer Strafe von € 2.100,- hat die belangte Behörde somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Das geschützte Rechtsgut – der Nachweis über die Umweltverträglichkeit der zur Verwertung vorgesehenen Materialien – kann jedenfalls nicht als geringfügig eingeschätzt werden, sodass die Erteilung einer Ermahnung oder auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits aus diesem Grund ausscheidet.

Gründe für ein Vorgehen nach § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) lagen ebenso nicht vor.

Im Ergebnis erweist sich die verhängte Strafe als angemessen, aber auch notwendig, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

8.   Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten, wenn diese vom Gericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 420,- vorzuschreiben.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage; Nichterfüllung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2121.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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