TE Vfgh Beschluss 2022/9/20 E4748/2018

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §68
VfGG §7 Abs2
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Folge betreffend den Antrag einer Rechtsanwältin, die Verfahrenshilfe für ihren Mandanten für erloschen zu erklären; die Verfahrenshilfe erlischt ex lege mit endgültiger Verfahrensbeendigung (Ablehnung der Beschwerdebehandlung)

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 bewilligte der Verfassungsgerichtshof in dem zur Zahl E4748/2018 protokollierten Verfahren den Antrag des dortigen Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2018 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin.

2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte in weiterer Folge die Behandlung der durch die einschreitende Rechtsanwältin als Verfahrenshelferin des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E4748/2018-14, ab. Dieser Beschluss wurde der einschreitenden Rechtsanwältin am 12. März 2019 zugestellt.

3. Am 2. März 2022 langte beim Verfassungsgerichtshof eine als "Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe" bezeichnete Eingabe der einschreitenden Rechtsanwältin ein. Darin bringt sie – unzutreffend im Namen des Beschwerdeführers und nicht in ihrem eigenen Namen – vor, die einzige Besprechung mit dem Beschwerdeführer habe am 8. Jänner 2019 stattgefunden. Seitdem habe sich der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Schreiben nicht mehr gemeldet. Zuletzt sei er am 21. Jänner 2022 gebeten worden, eine Äußerung abzugeben. Der Beschwerdeführer habe jedoch dieses Schreiben nicht behoben. Auf Grund dieses Verhaltens und der Ankündigung des Beschwerdeführers, bereits im Jahr 2019 in ein anderes Land ausreisen zu wollen, sei davon auszugehen, dass er Österreich bereits verlassen habe. Es werde daher der Antrag auf "Entziehung der Verfahrenshilfe" gestellt.

4. Entgegen der Bezeichnung des Antrages geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die einschreitende Rechtsanwältin offenkundig den Antrag stellen wollte, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären.

Die Verfahrenshilfe erlischt ex lege mit der endgültigen Verfahrensbeendigung (vgl M. Bydlinski, §68 ZPO, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen3, rdb.at, Stand 1.9.2014, Rz 7). Da das vorliegende Verfahren bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2019 endgültig beendet worden ist, kommt ein Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe nicht mehr in Betracht.

5. Dem vorliegenden Antrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

6. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4748.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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