Index
L64007 Tierseuchen Veterinärpolizei TirolNorm
AVG §1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Reutte, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. September 2019, Zl. LVwG-2019/23/1235-6, betreffend eine Anordnung nach dem Tierseuchengesetz (mitbeteiligte Partei: J H in S, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründung
1 Ausweislich der vorgelegten Akten wurde am 17. April 2019 in den Räumlichkeiten der Revisionswerberin eine von deren Amtstierarzt einberufene „Abschussbesprechung“ mit den Jagdschutzorganen - darunter auch dem Mitbeteiligten - und Abschussverantwortlichen der von Rotwild-Tbc betroffenen Jagdreviere durchgeführt, bei der die Abschussplanung für 2019 vom Amtstierarzt und einem Jagdsachverständigen dargelegt und anschließend diskutiert wurde. Eine Anordnung von Abschüssen erfolgte anlässlich dieser Besprechung nicht. Am 28. Mai 2019 wurde dem Mitbeteiligten das folgende, mit einer Amtssignatur versehene und „von Land Tirol am 22.05.2019 08:46“ elektronisch unterfertigte Schreiben zugestellt:
„Bezirkshauptmannschaft Reutte
Veterinärwesen
Dr. [Amtstierarzt]
Telefon [...] bh.reutte@tirol.gv.at
Mindestabschussanordnung Rotwild 2019 gemäß Tierseuchengesetz; Revier GJ Kaisers (einschließlich EJ Fallesin-ÖBf)
RE-V-TS-14/57i-2019
Reutte, 21.05.2019
Sehr geehrter Herr H[...]!
Nachdem im Jagdjahr 2018 die Abgangszahlen beim Rotwild im Hegebezirk Lechtal I unter den Erwartungen geblieben sind und eine Bestandszunahme von unserem Jagdsachverständigen festgestellt wurde, musste die Abschussquote für das Jagdjahr 2019 auf 220 Stück empfindlich erhöht werden. Folglich ergeben sich für die einzelnen Jagdteilgebiete höhere Abschusszahlen. Außerdem mussten bei den Trophäenträgern (Hirsche der Klasse I und II) Einschränkungen vorgenommen und auch eine zeitliche Abfolge eingeführt werden.Nachdem im Jagdjahr 2018 die Abgangszahlen beim Rotwild im Hegebezirk Lechtal römisch eins unter den Erwartungen geblieben sind und eine Bestandszunahme von unserem Jagdsachverständigen festgestellt wurde, musste die Abschussquote für das Jagdjahr 2019 auf 220 Stück empfindlich erhöht werden. Folglich ergeben sich für die einzelnen Jagdteilgebiete höhere Abschusszahlen. Außerdem mussten bei den Trophäenträgern (Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei) Einschränkungen vorgenommen und auch eine zeitliche Abfolge eingeführt werden.
Für das Revier GJ Kaisers (allfällige Abschüsse im Revier EJ Fallesin-ÖBf werden miteingerechnet) wird lt. Abschussbesprechung vom 17.04.2019 für Rotwild von der Veterinärbehörde folgender Mindestabschuss vom 24.04.2019 bis zum 31.12.2019 angeordnet:
58 Stück Rotwild
davon zumindest 22 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 22 Kälber, aber höchstens 3 Stück Hirsche der Klasse I oder II (siehe Detailplan auf der Rückseite).davon zumindest 22 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere) und 22 Kälber, aber höchstens 3 Stück Hirsche der Klasse römisch eins oder römisch zwei (siehe Detailplan auf der Rückseite).
Achtung: Die Abschüsse der Hirsche der Klasse I oder II sind genau einzuhalten, bei Zuwiderhandlung wird Strafanzeige erstattet. Grundsätzlich gilt, dass beim Abschuss von Hirschen jeder Klassen im Gegenzug zumindest ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) zu erlegen ist und mit der Bejagung der Klasse I und II darf außerdem erst begonnen werden, sobald mindestens 1/3 der angeordneten Tiere erlegt wurden.Achtung: Die Abschüsse der Hirsche der Klasse römisch eins oder römisch zwei sind genau einzuhalten, bei Zuwiderhandlung wird Strafanzeige erstattet. Grundsätzlich gilt, dass beim Abschuss von Hirschen jeder Klassen im Gegenzug zumindest ein Zuwachsträger (Schmal- oder Alttier) zu erlegen ist und mit der Bejagung der Klasse römisch eins und römisch zwei darf außerdem erst begonnen werden, sobald mindestens 1/3 der angeordneten Tiere erlegt wurden.
Bei Abweichung oder Nichterfüllung der Abschussvorgaben wird für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2019 herangezogen.
Für die Reviere in der Gemeinde Kaisers wird folgender Detailplan vorgelegt:
Verteilung 2019
Hirsche
SP
IIIrömisch drei
I I + III I + römisch zwei
Kälber
Tiere Gesamt
GJ Kaisers
EJ Fallesin ÖBf
2
9
3
22
22
58
EJ Alpe Kaisers
2
1 (II)1 (römisch zwei)
3
3
9
EJ Schafberg
EJ Alpe Mahdberg
EJ Erlachalpe
EJ Almejur ÖBf
1
1 (1)
3
3
8
EJ Almejur-Agrar
1
[1]
1
1
3
Gesamt
2
13
5
29
29
78
Dieser detaillierte Abschussplan sollte zur Erhaltung des Populationsaufbaus bestmöglich eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau:
Dr. [Amtstierarzt]
Ergeht an:
J[...] H[...], ... (RSb)
Zur Kenntnis an:
die Jagdausübungsberechtigten, mit der Aufforderung gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.05.2019, GZ. RE-V-TS-14/56-2019, diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen.“die Jagdausübungsberechtigten, mit der Aufforderung gemäß Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.05.2019, GZ. RE-V-TS-14/56-2019, diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen.“
2 Gegen diese Erledigung erhoben der Mitbeteiligte (als Jagdschutzorgan) und Dr. F (als Jagdausübungsberechtigter für die GJ Kaisers) eine gemeinsame Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 132 Abs. 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschussanordnung - wie schon die in den vergangenen Jahren ergangenen Anordnungen - aufgrund näher dargestellter äußerer Gegebenheiten (wie Witterungs- und Geländebedingungen, Wildbestand und Wildwechsel) durch den Mitbeteiligten unerfüllbar sei. Nachdem er in den vorangegangenen Jahren bereits mehrmals wegen Nichterfüllung der Abschussanordnungen bestraft worden sei, werde er neuerlich einem Strafverfahren ausgesetzt, obwohl die verfahrensgegenständliche Anordnung weder umsetzbar noch zielführend sei.Gegen diese Erledigung erhoben der Mitbeteiligte (als Jagdschutzorgan) und Dr. F (als Jagdausübungsberechtigter für die GJ Kaisers) eine gemeinsame Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschussanordnung - wie schon die in den vergangenen Jahren ergangenen Anordnungen - aufgrund näher dargestellter äußerer Gegebenheiten (wie Witterungs- und Geländebedingungen, Wildbestand und Wildwechsel) durch den Mitbeteiligten unerfüllbar sei. Nachdem er in den vorangegangenen Jahren bereits mehrmals wegen Nichterfüllung der Abschussanordnungen bestraft worden sei, werde er neuerlich einem Strafverfahren ausgesetzt, obwohl die verfahrensgegenständliche Anordnung weder umsetzbar noch zielführend sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass dieser „durch die Anordnung des Abschusses von 58 Stück Rotwild, welche in Anwendung von § 3 Abs 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, LGBl Nr 68/2011 idF LGBl 26/2014, als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, in seinen Rechten verletzt wurde“ (Spruchpunkt I.1.). Weiters sprach es aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Mitbeteiligten als Ersatz für seine Aufwendungen insgesamt € 3.349,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt I.2.) und dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt I.3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass dieser „durch die Anordnung des Abschusses von 58 Stück Rotwild, welche in Anwendung von Paragraph 3, Absatz eins, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.7.2011, Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2011, in der Fassung , Landesgesetzblatt 26 aus 2014,, als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist, in seinen Rechten verletzt wurde“ (Spruchpunkt römisch eins.1.). Weiters sprach es aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Mitbeteiligten als Ersatz für seine Aufwendungen insgesamt € 3.349,20 zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch eins.2.) und dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.3.).
4 In Bezug auf Dr. F wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.1.), verpflichtete ihn zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde (Spruchpunkt II.2.) und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.3.).In Bezug auf Dr. F wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.1.), verpflichtete ihn zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde (Spruchpunkt römisch zwei.2.) und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.3.).
5 Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass seit dem Jahr 1999 im Bezirk Reutte in der Region Oberes Lechtal zunehmend Fälle von Tuberkulose bei Rotwild diagnostiziert worden seien. Aufbauend auf den Verordnungen BGBl. II Nr. 181/2011 und LGBl. Nr. 68/2011 sei das Seuchenbekämpfungsgebiet, das aus einer Bekämpfungszone und einer Überwachungszone bestehe, letztmals mit 2. April 2014 neu definiert worden. Die verfahrensgegenständliche Genossenschaftsjagd liege in der Überwachungszone. Zur Bekämpfung der Rotwildtuberkulose habe die Revisionswerberin die jagdliche Bewirtschaftung des Rotwildbestandes ausgesetzt und sich auf ein ausschließliches Bekämpfen auf Grundlage des Tierseuchengesetzes gestützt. Dafür seien in den letzten Jahren jeweils gegenüber den Jagdschutzorganen der betreffenden Reviere Abschussanordnungen erlassen worden.Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass seit dem Jahr 1999 im Bezirk Reutte in der Region Oberes Lechtal zunehmend Fälle von Tuberkulose bei Rotwild diagnostiziert worden seien. Aufbauend auf den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011, und Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, sei das Seuchenbekämpfungsgebiet, das aus einer Bekämpfungszone und einer Überwachungszone bestehe, letztmals mit 2. April 2014 neu definiert worden. Die verfahrensgegenständliche Genossenschaftsjagd liege in der Überwachungszone. Zur Bekämpfung der Rotwildtuberkulose habe die Revisionswerberin die jagdliche Bewirtschaftung des Rotwildbestandes ausgesetzt und sich auf ein ausschließliches Bekämpfen auf Grundlage des Tierseuchengesetzes gestützt. Dafür seien in den letzten Jahren jeweils gegenüber den Jagdschutzorganen der betreffenden Reviere Abschussanordnungen erlassen worden.
6 Der Mitbeteiligte sei seit April 2015 als Berufsjäger für die Jagdreviere GJ Kaisers und EJ Fallesin-ÖBf angestellt. In dieser Funktion sei er auch als Jagdschutzorgan von der Revisionswerberin bestellt worden. Dem Mitbeteiligten seien bereits in mehreren Jahren Abschussanordnungen erteilt worden, für deren Nichterfüllung er bestraft worden sei. Verfahrensgegenständlich sei dem Mitbeteiligten aufgetragen worden, 58 Stück Rotwild zu erlegen. Diese Abschussanordnung sei auch Dr. F als Jagdausübungsberechtigtem zugestellt worden.
7 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage angesichts eines durchgehend negativen Abschussergebnisses des Mitbeteiligten mit deutlich abfallender Tendenz davon aus, eine weitere Anordnung von Abschüssen sei kein zielführendes Mittel zur Bekämpfung einer endemisch vorkommenden Tierseuche. Vielmehr habe nun die zwingend verordnete Alternativmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung zur Anwendung zu gelangen, sodass nach allfälliger bescheidmäßiger Vorschreibung zukünftig jeglicher Abschuss von Rotwild ausschließlich durch behördlich zu bestellende Organe anstatt durch den Mitbeteiligten zu erfolgen habe. Konkret sei somit „eine gesetzliche bestehende und im Verordnungsweg perpetuierte Ermächtigung insofern überschritten worden, dass an sich in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zulässige Abschussanordnungen gegenüber dem Mitbeteiligten als Jagdschutzorgan nach viermaligem Scheitern jedenfalls zwingend durch eine andere Maßnahme zu ersetzen“ gewesen seien. Insofern sei die neuerliche Anordnung von Abschüssen rechtswidrig gewesen.In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage angesichts eines durchgehend negativen Abschussergebnisses des Mitbeteiligten mit deutlich abfallender Tendenz davon aus, eine weitere Anordnung von Abschüssen sei kein zielführendes Mittel zur Bekämpfung einer endemisch vorkommenden Tierseuche. Vielmehr habe nun die zwingend verordnete Alternativmaßnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung zur Anwendung zu gelangen, sodass nach allfälliger bescheidmäßiger Vorschreibung zukünftig jeglicher Abschuss von Rotwild ausschließlich durch behördlich zu bestellende Organe anstatt durch den Mitbeteiligten zu erfolgen habe. Konkret sei somit „eine gesetzliche bestehende und im Verordnungsweg perpetuierte Ermächtigung insofern überschritten worden, dass an sich in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt zulässige Abschussanordnungen gegenüber dem Mitbeteiligten als Jagdschutzorgan nach viermaligem Scheitern jedenfalls zwingend durch eine andere Maßnahme zu ersetzen“ gewesen seien. Insofern sei die neuerliche Anordnung von Abschüssen rechtswidrig gewesen.
8 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil hg. Rechtsprechung zur Frage fehle, „inwieweit bzw. wie oft Jagdschutzorgane bei einer Tierseuchenbekämpfung einzubeziehen sind und ab wann alternative Maßnahmen zwingend zur Anwendung zu gelangen haben“.
9 In Bezug auf Dr. F führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine lediglich „zur Kenntnis“ zugestellte Abschussanordnung, auch wenn sie den Zusatz, „... diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen“, aufweise, keinesfalls einen Befolgungsanspruch auszulösen vermöge, „der bei objektiver Betrachtung bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohende physische Sanktion (objektiv) androht“, weshalb die erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen gewesen sei.In Bezug auf Dr. F führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine lediglich „zur Kenntnis“ zugestellte Abschussanordnung, auch wenn sie den Zusatz, „... diese Abschussanordnung sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen“, aufweise, keinesfalls einen Befolgungsanspruch auszulösen vermöge, „der bei objektiver Betrachtung bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohende physische Sanktion (objektiv) androht“, weshalb die erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen gewesen sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis - inhaltlich jedoch ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.Gegen dieses Erkenntnis - inhaltlich jedoch ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. - richtet sich die vorliegende (ordentliche) Amtsrevision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
12 Die hier maßgebenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 (TSG), lauten auszugsweise:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (TSG), lauten auszugsweise:
„Gegenstand des Gesetzes
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 5, sowie des Paragraph 41, Ziffer 4, Anwendung.
...
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
...
Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.
§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Paragraph 2, (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.
...
§ 2c. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.Paragraph 2 c, Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.
...
§ 23.Paragraph 23,
Schutz- und Tilgungsmaßregeln.
Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. ...Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (römisch vier. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den Paragraphen 24, und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. ...
...
§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.Paragraph 25, Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.
...
Strafvorschriften.
§ 63.Paragraph 63,
(1) Wer
a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oderden Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) ...
§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“
13 Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2011,, lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.Paragraph eins, (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder-wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt - die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.(2) Auf Rotwild gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d, und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder-wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt - die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.
Seuchengebiet
§ 2. (1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher UntersuchungenParagraph 2, (1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen
1. der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß § 2 Z 8 der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Mycobacterium tuberculosis-Komplex) nachgewiesen und im Nationalen Referenzlabor für Tuberkulose gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, der Rindertuberkuloseverordnung bestätigt wurde,
2. eine Prävalenz dieses Erregers zumindest in einzelnen Teilen (Habitaten oder epidemiologischen Einheiten) des Gebietes von zumindest 35% anzunehmen ist,
3. das Vorkommen des identen Erregers im lokalen Haustierbestand durch das Nationale Referenzlabor für Tuberkulose nachgewiesen wurde, und
4. aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten eine Übertragung dieses Erregers auf Rinder oder auf gemeinsam mit Rindern gehaltene Ziegen anzunehmen ist,
werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Seuchengebiet im Sinne dieser Verordnung kundgemacht.
Bekämpfungsplan
§ 3. (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. ...Paragraph 3, (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. ...
(2) Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.
Maßnahmen im Seuchengebiet
§ 4. Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dassParagraph 4, Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass
1. die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;
...
3. die Tötung möglichst vieler seuchen- und ansteckungsverdächtiger Rotwildstücke in der Bekämpfungszone innerhalb eines bestimmten Zeitraums - gegebenenfalls unter Nutzung vorhandener Reviereinrichtungen - durch geeignete Maßnahmen ermöglicht wird;
4. die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden nicht entnommen werden konnten, durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung einer bzw. eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen hat, wobei möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der Bevölkerung vorzugehen ist;
...
8. nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen und der Entsorgung der Tierkörper die Bekämpfungszone - sofern eine entsprechende Reduktion des Rotwildbestands erreicht wurde - Teil der Überwachungszone wird, oder - falls die erforderliche Reduktion nicht erreicht wurde - die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch wie möglich zu wiederholen sind;
9. in der Überwachungszone aus epidemiologischen Gründen eine adäquate Reduktion des Rotwildbestands durch Umgestaltung der Abschussanordnungen nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und eine Restriktion der Winterfütterungspraxis vorzunehmen ist;
10. die Veterinärbehörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten anzuordnen hat, falls mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden wird und die Abschussanordnung nicht entsprechend erfüllt wurde;
...“
14 Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl. Nr. 68/2011 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014,, lauten auszugsweise:
„§ 1
Geltungsbereich