Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2022, Zl. VGW-001/042/2113/2022-2, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (Mitbeteiligte: J K in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Vorgeschichte
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) vom 5. Jänner 2022 wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe es als „Teilnehmer“ einer näher bezeichneten Versammlung am 26. November 2021 an einem näher bezeichneten Ort in Wien um 05:20 Uhr unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und „auseinanderzugehen“, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Dadurch habe die Mitbeteiligte § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG), BGBl. Nr. 98/1953, verletzt, weshalb über sie gemäß § 19 VersG, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 50/2012, eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage 17 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) vom 5. Jänner 2022 wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe es als „Teilnehmer“ einer näher bezeichneten Versammlung am 26. November 2021 an einem näher bezeichneten Ort in Wien um 05:20 Uhr unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und „auseinanderzugehen“, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Dadurch habe die Mitbeteiligte Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 19, VersG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage 17 Stunden) verhängt wurde.
Angefochtenes Erkenntnis
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (I.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt und ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (römisch eins.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (römisch zwei.).
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Rechtslage samt Wiedergabe höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur (vermengt mit beweiswürdigenden Erwägungen) im Wesentlichen fest, im Zeitraum zwischen dem 8. November 2021 und der Auflösung der gegenständlichen Versammlung habe eine angemeldete und von der Amtsrevisionswerberin genehmigte Versammlung in einem näher bezeichneten Bereich in Wien stattgefunden. Entsprechend der Anmeldung sei diese Versammlung insbesondere durch den Aufbau von Zelten erfolgt, welche rund um die Uhr besetzt gewesen seien und in denen auch von Versammlungsteilnehmern genächtigt worden sei. Aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung 42, wonach Verstöße gegen die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung, das Wiener Baumschutzgesetz und die Winterdienstverordnung vorlägen, sei die Versammlung am 26. November 2021 mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelöst worden. „Etwa gegen 4.30 Uhr“ seien die in Zelten schlafenden Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden, unverzüglich die Zelte und den Versammlungsort zu verlassen „und sich an einem bestimmten Ort aufzustellen“. Es hätten winterliche Witterungsbedingungen geherrscht, wobei es auch geregnet habe. „Zu diesem Zeitpunkt“ seien die Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden, binnen dreißig Minuten den Versammlungsort zu verlassen. In dieser Zeit seien die Versammlungsteilnehmer „denkunmöglich“ in der Lage gewesen, „ihre Habe und die im Versammlungsbereich aufgestellten und in diesen eingebrachten Sachen (wie insbesondere Zelte) abzubauen und wegzutransportieren“. Die Teilnehmer seien mit der Anweisung, binnen dreißig Minuten den Versammlungsort zu verlassen, „genötigt“ gewesen, „all ihre persönliche Habe unbeaufsichtigt und im Regen zurückzulassen“. Die gegenteilige Feststellung in näher bezeichneten Dokumenten der Amtsrevisionswerberin, den Versammlungsteilnehmern sei die Möglichkeit geboten worden, „ihre mitgebrachte Habe“ bis 5.00 Uhr wegzuschaffen, sei „offenkundig als zynisch einzustufen“.In Anbetracht der „berechtigten Forderung“, „in die Lage versetzt zu werden, (ohne unnötigen Aufschub) ihre eigenen bzw. die von ihnen mitgebrachten Sachen (insbesondere Großzelte und Elektrogeräte) selbst abbauen und abtransportieren zu dürfen“, könne diesen Personen nicht angelastet werden, sich um 5.00 bzw. um 5.20 Uhr noch am Versammlungsgelände aufgehalten zu haben. Der Mitbeteiligten sei während des Zeitraumes unmittelbar nach der Auflösung der Versammlung insofern eine zentrale Funktion zugekommen, als sie mit den „befehlshabenden Polizisten im Hinblick auf das Anliegen, die Möglichkeit zu erhalten, die am Versammlungsort deponierten Sachen selbst wegschaffen zu können“, zu verhandeln versucht habe. Aufgrund näher dargelegter Umstände (vermengt mit beweiswürdigenden Überlegungen) stehe fest, dass das Verbleiben (u.a.) der Mitbeteiligten nicht dem Zweck des Protests bzw. der Nichtbefolgung der Versammlungsauflösung gedient habe, sondern dem Zweck der Sicherung der an den Versammlungsort verbrachten Gegenstände.
4 In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage sei die angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.
5 Nach Auseinandersetzung mit den festgestellten Gründen für die Auflösung der Versammlung kam das Verwaltungsgericht zunächst zum Schluss, „dass schon mangels Vorliegens jeglicher öffentlicher Interessen, welche eine Auflösung der Versammlung rechtfertigten würden, die gegenständliche Versammlungsauflösung gesetzwidrig erfolgt ist“. Damit seien auch allfällige Verstöße gegen die mit einer rechtmäßigen Versammlungsauflösung verbundenen „Gesetzespflichten“ weder tatbildlich noch anlastbar. Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln sei im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt werde und zur Durchführung der Versammlung erforderlich sei (Verweis auf VfSlg. 11.866/1988, 12.116/1989, und VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Nach Auseinandersetzung mit den festgestellten Gründen für die Auflösung der Versammlung kam das Verwaltungsgericht zunächst zum Schluss, „dass schon mangels Vorliegens jeglicher öffentlicher Interessen, welche eine Auflösung der Versammlung rechtfertigten würden, die gegenständliche Versammlungsauflösung gesetzwidrig erfolgt ist“. Damit seien auch allfällige Verstöße gegen die mit einer rechtmäßigen Versammlungsauflösung verbundenen „Gesetzespflichten“ weder tatbildlich noch anlastbar. Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln sei im Sinne des Paragraph 6, VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt werde und zur Durchführung der Versammlung erforderlich sei (Verweis auf VfSlg. 11.866/1988, 12.116/1989, und VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
6 Die gegenständliche Auflösung der Versammlung sei aber auch aufgrund der überschießenden und nicht maßvollen Anweisungen der „Polizisten“ gesetzwidrig erfolgt, zumal die mit einer Versammlungsauflösung angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein müssten. Eine „überfallsartige Quasi-Stürmung des Versammlungsorts und die Nötigung von schlafenden Versammlungsteilnehmern sich nur mangelhaft bekleidet im strömenden Regen bei absoluter Dunkelheit aufzustellen und - ohne dass eine Heimfahrt mit Verkehrsmitteln möglich oder ein Unterstand bis zum Beginn des Betriebs öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre - sich weiterhin im Freien, nicht aber am Versammlungsort aufzuhalten“ sei in keiner Weise geboten und verhältnismäßig gewesen. Die „illusorische Vorgabe, dass etwa 10 Versammlungsteilnehmer (davon viele Frauen) mitten in der Nacht, ohne Licht und ohne Fahrzeuge binnen weniger Minuten die Vielzahl an Zelten abbauen, die Vielzahl an Elektrogeräten insbesondere vor dem strömenden Regen sichern und die Vielzahl von Sachen mit Fahrzeugen wegtransportieren sollten“, lasse erkennen, dass es Absicht der Amtsrevisionswerberin gewesen sei, den Versammlungsteilnehmern die Sicherung der eigenen Gegenstände zu verwehren. Die Beiziehung von Müllfahrzeugen und Müllarbeitern in einer großen Anzahl zeige, dass die Amtsrevisionswerberin es den Versammlungsteilnehmern von Anbeginn untersagen habe wollen, ihre eigenen Sachen abzubauen, sicher zu verwahren und wegzutransportieren.
7 Auch sei seitens der Mitbeteiligten eine Missachtung der Versammlungsauflösung nicht vorgelegen. Zur Verwirklichung des gegenständlich angelasteten Tatbildes bedürfe es nicht nur des „Faktums, dass jemand am Versammlungsort verbleibt, sondern auch des Faktums, dass dieses Verbleiben als eine Fortsetzung der Versammlung (daher als Fortsetzung der Artikulation der gemeinsamen Versammlungsinteressen) einzustufen“ sei. Es sei keinerlei Anhaltspunkt hervorgekommen, dass die nach 5.00 Uhr am Versammlungsort verbliebenen Personen deshalb verblieben seien, um die „Behördenautorität zu untergraben“, gerechtfertigte und rechtmäßige behördliche Maßnahmen zu behindern oder um die Versammlung (die Artikulation ihrer gemeinsamen Versammlungsinteressen) fortzusetzen. Es sei nicht tatbildlich, wenn im gegenständlichen Fall die verbliebenen Versammlungsteilnehmer alles versuchten, dass „ihre eigenen Sachen nicht zerstört oder beschädigt werden“.
8 Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der „Polizeianweisungen“ sei selbst ein Widersetzen gegen die Versammlungsauflösung, „um auf diese Weise die eigenen rechtmäßig eingebrachten Sachen vor Zerstörung oder Beschädigung zu sichern“, jedenfalls als schuldausschließende Handlung einzustufen.
Amtsrevision
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Amtsrevision vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Amtsrevision vorgelegt wurde.
10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ab, indem es die nicht bekämpfte Versammlungsauflösung für rechtswidrig erklärt habe. Ob die Auflösung zu Recht erfolgt sei, sei im Verfahren über die Bestrafung gemäß § 14 VersG irrelevant. Indem das Verwaltungsgericht auch über die Versammlungsauflösung abspreche und dies zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mache, weiche es von der zitierten Rechtsprechung ab und sei das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (Verweis u.a. auf VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039).Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ab, indem es die nicht bekämpfte Versammlungsauflösung für rechtswidrig erklärt habe. Ob die Auflösung zu Recht erfolgt sei, sei im Verfahren über die Bestrafung gemäß Paragraph 14, VersG irrelevant. Indem das Verwaltungsgericht auch über die Versammlungsauflösung abspreche und dies zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mache, weiche es von der zitierten Rechtsprechung ab und sei das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (Verweis u.a. auf VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039).
11 Das Verwaltungsgericht sei weiter von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht (Verweis auf VwGH 23.2.2022, Ro 2021/01/0020, mwN) abgewichen, weil Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen vermengt seien und zu näher bezeichneten Passagen offenbleibe, auf welche Feststellungen sich das Verwaltungsgericht beziehe. So fehlten nähere Feststellungen zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verschuldensausschluss, welche im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafrecht geltende Verschuldensvermutung erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang erstattet die Amtsrevision näheres Vorbringen, warum ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des § 6 VStG fallbezogen nicht vorlägen. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, wodurch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht seien, kein Notstand im Sinne des § 6 VStG gesehen werden (Verweis auf VwGH 18.11.1986, 86/07/0183, mwN). Zudem sei eine selbstverschuldete Zwangslage kein Schuldausschließungsgrund (Verweis auf VwGH 8.9.1969, 1708/68, mwN). Auch ein Rechtfertigungsgrund lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht „eventuell“ von einem Verschuldensausschluss aufgrund der Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit ausgehe, könne nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte nach der Versammlungsauflösung „ihr zustehende Grundrechte“ ausüben hätte wollen. Der „bloße Vorwurf des Zynismus“ in der Begründung werde den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht. Die Zeugenaussagen von Mag. L seien aktenwidrig wiedergegeben und die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich letztlich in der Wiedergabe von Gesetzeswortlaut und Rechtssätzen „ohne jegliche erkennbare Subsumption“.Das Verwaltungsgericht sei weiter von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht (Verweis auf VwGH 23.2.2022, Ro 2021/01/0020, mwN) abgewichen, weil Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen vermengt seien und zu näher bezeichneten Passagen offenbleibe, auf welche Feststellungen sich das Verwaltungsgericht beziehe. So fehlten nähere Feststellungen zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verschuldensausschluss, welche im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafrecht geltende Verschuldensvermutung erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang erstattet die Amtsrevision näheres Vorbringen, warum ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des Paragraph 6, VStG fallbezogen nicht vorlägen. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, wodurch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht seien, kein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG gesehen werden (Verweis auf VwGH 18.11.1986, 86/07/0183, mwN). Zudem sei eine selbstverschuldete Zwangslage kein Schuldausschließungsgrund (Verweis auf VwGH 8.9.1969, 1708/68, mwN). Auch ein Rechtfertigungsgrund lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht „eventuell“ von einem Verschuldensausschluss aufgrund der Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit ausgehe, könne nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte nach der Versammlungsauflösung „ihr zustehende Grundrechte“ ausüben hätte wollen. Der „bloße Vorwurf des Zynismus“ in der Begründung werde den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht. Die Zeugenaussagen von Mag. L seien aktenwidrig wiedergegeben und die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich letztlich in der Wiedergabe von Gesetzeswortlaut und Rechtssätzen „ohne jegliche erkennbare Subsumption“.
12 Zuletzt bringt die Amtsrevision vor, für den Fall, „dass das VwG sich im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu Recht mit der (Vor)Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung auseinandergesetzt und seine Entscheidung über die verhängte Verwaltungsstrafe wesentlich mit deren Rechtswidrigkeit begründet hat“, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob das Verwaltungsstrafverfahren, welches für sich genommen außerhalb des Kernbereiches der Versammlungsfreiheit sei, damit zur „Kernmaterie“ werde und letztlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sei (Verweis auf VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mwN).
13 Dieses Vorbringen wird in den Revisionsgründen unter Verweis auf die in der Zulässigkeitsbegründung „zitierten Kriterien“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung (zur Beweiswürdigung) nahezu inhaltsgleich wiederholt.
Zulässigkeit
Allgemein
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass sich eine Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist, wenn die Ausführungen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ darstellen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263-0266, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass sich eine Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist, wenn die Ausführungen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ darstellen vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263-0266, mwN).
18 Das Zulässigkeitsvorbringen kann aber auch aus anderen Gründen die Zulässigkeit der Revision nicht dartun:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens
19 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa das von der Amtsrevision zitierte Erkenntnis VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN; vgl. auch VwGH 27.9.2022, Ra 2022/01/0273, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids vergleiche , etwa das von der Amtsrevision zitierte Erkenntnis VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN; vergleiche , auch VwGH 27.9.2022, Ra 2022/01/0273, mwN).
20 Vorliegend war „Sache“ des bekämpften Straferkenntnisses die Bestrafung der Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG. Über die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafung hat das Verwaltungsgericht spruchmäßig im angefochtenen Erkenntnis auch abgesprochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).Vorliegend war „Sache“ des bekämpften Straferkenntnisses die Bestrafung der Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersG. Über die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafung hat das Verwaltungsgericht spruchmäßig im angefochtenen Erkenntnis auch abgesprochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind vergleiche , VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).
21 Aus diesem Grund zeigt die Amtsrevision mit dem Hinweis auf die lediglich in der Begründung erfolgte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf.
Begründungspflicht
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa das von der Amtsrevision zitierte Erkenntnis VwGH 23.2.2022, Ro 2021/01/0020, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des