Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen der 1. N G, 2. M G, und 3. G K, alle vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 27. August 2020, 1. L518 1414141-6/15E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes, sowie 2a. L526 1435257-3/14E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, und 2b. L526 2216701-2/29E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen der 1. N G, 2. M G, und 3. G K, alle vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 27. August 2020, 1. L518 1414141-6/15E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes, sowie 2a. L526 1435257-3/14E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen, und 2b. L526 2216701-2/29E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das erstangefochtene Erkenntnis betreffend die Erstrevisionswerberin wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und das zweitangefochtene Erkenntnis, soweit es die Zweitrevisionswerberin betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
1 Die 1985 geborene Erstrevisionswerberin stammt aus Georgien und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals im Oktober 2009 und dann im Februar 2013 für sich und für ihre im August 2011 in Österreich zur Welt gekommene Tochter, die Zweitrevisionswerberin, Anträge auf internationalen Schutz, die alle erfolglos blieben. Im September 2014 stellte die Erstrevisionswerberin für sich und für die Zweitrevisionswerberin die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 AsylG 2005. Die 1985 geborene Erstrevisionswerberin stammt aus Georgien und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals im Oktober 2009 und dann im Februar 2013 für sich und für ihre im August 2011 in Österreich zur Welt gekommene Tochter, die Zweitrevisionswerberin, Anträge auf internationalen Schutz, die alle erfolglos blieben. Im September 2014 stellte die Erstrevisionswerberin für sich und für die Zweitrevisionswerberin die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ nach Paragraph 55, AsylG 2005.
2 Der ebenfalls aus Georgien stammende, 1974 geborene Drittrevisionswerber, der sich seit 2004 im österreichischen Bundesgebiet aufhält und hier unter Verwendung mehrerer Aliasidentitäten auftrat, ist der Lebensgefährte der Erstrevisionswerberin und Vater der Zweitrevisionswerberin. Er hatte im März 2004 und Juli 2008 erfolglos Asyl bzw. internationalen Schutz beantragt. Nach der rechtskräftigen Zurückweisung des zuletzt erwähnten Antrages wegen entschiedener Sache und Ausweisung nach Georgien im August 2009 verblieb der Drittrevisionswerber in Österreich und stellte im Juli 2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 13. November 2019 den Antrag der Zweitrevisionswerberin nach § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und sprach gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 13. November 2019 den Antrag der Zweitrevisionswerberin nach Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und sprach gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4 Mit Bescheid (ebenfalls) vom 13. November 2019 wies das BFA auch den Antrag des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz vom Juli 2018 zur Gänze ab, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG (wegen seiner Straffälligkeit) ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde, und es stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) nach § 55 Abs. 4 FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Mit Bescheid (ebenfalls) vom 13. November 2019 wies das BFA auch den Antrag des Drittrevisionswerbers auf internationalen Schutz vom Juli 2018 zur Gänze ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und verband damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, und 4 FPG (wegen seiner Straffälligkeit) ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren sprach das BFA aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde, und es stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
5 Gegen die genannten Bescheide des BFA erhoben die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber jeweils Beschwerde, die im Dezember 2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und jeweils der Gerichtsabteilung „L526“ zugewiesen wurden.
6 Nachdem die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen eine ebenfalls mit 13. November 2019 datierte, jedoch nicht unterfertigte (negative) Erledigung ihres Antrages nach § 55 AsylG 2005 mit Beschluss des BVwG vom 27. Dezember 2019 mangels Bescheidqualität dieser Erledigung zurückgewiesen worden war, wies das BFA mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 den Antrag der Erstrevisionswerberin neuerlich ab. Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (wegen Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Erstrevisionswerberin nach Georgien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) nach § 55 Abs. 4 FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Nachdem die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen eine ebenfalls mit 13. November 2019 datierte, jedoch nicht unterfertigte (negative) Erledigung ihres Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit Beschluss des BVwG vom 27. Dezember 2019 mangels Bescheidqualität dieser Erledigung zurückgewiesen worden war, wies das BFA mit Bescheid vom 9. Jänner 2020 den Antrag der Erstrevisionswerberin neuerlich ab. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und verband damit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG (wegen Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Erstrevisionswerberin nach Georgien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
7 Die dagegen erhobene Beschwerde der Erstrevisionswerberin wurde dem BVwG am 3. Februar 2020 vorgelegt und anschließend der Gerichtsabteilung „L518“ zugewiesen. Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2020 wies der Leiter dieser Gerichtsabteilung des BVwG als entscheidender Richter die Beschwerde der Erstrevisionswerberin, der zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen gewährt wird. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte das BVwG eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde der Erstrevisionswerberin wurde dem BVwG am 3. Februar 2020 vorgelegt und anschließend der Gerichtsabteilung „L518“ zugewiesen. Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2020 wies der Leiter dieser Gerichtsabteilung des BVwG als entscheidender Richter die Beschwerde der Erstrevisionswerberin, der zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit vierzehn Tagen gewährt wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG erklärte das BVwG eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8 Nachdem das BVwG durch die Leiterin der Gerichtsabteilung „L526“ als entscheidende Richterin mit dem in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Erkenntnis vom 13. Juli 2020 zunächst die Beschwerde des Drittrevisionswerbers, der zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen hatte, wies dieselbe Richterin mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2020 sowohl die Beschwerde des Drittrevisionswerbers im Hinblick auf die übrigen Spruchpunkte (samt Einräumung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise), als auch die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin jeweils als unbegründet ab. Ferner wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.Nachdem das BVwG durch die Leiterin der Gerichtsabteilung „L526“ als entscheidende Richterin mit dem in Rechtskraft erwachsenen (Teil-)Erkenntnis vom 13. Juli 2020 zunächst die Beschwerde des Drittrevisionswerbers, der zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen hatte, wies dieselbe Richterin mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis vom 27. August 2020 sowohl die Beschwerde des Drittrevisionswerbers im Hinblick auf die übrigen Spruchpunkte (samt Einräumung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise), als auch die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin jeweils als unbegründet ab. Ferner wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
9 Gegen diese Erkenntnisse erhoben alle Revisionswerber zunächst Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin mit dem Beschluss VfGH 7.10.2020, E 2969/2020, jene der Zweitrevisionswerberin mit dem Beschluss VfGH 7.10.2020, E 2962/2020, und jene des Drittrevisionswerbers mit dem Beschluss VfGH 7.10.2020, E 2961/2020, ablehnte und die Beschwerden mit weiteren Beschlüssen jeweils vom 4. November 2021 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführten (auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen) Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführten (auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbundenen) Revisionen hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Erstrevisionswerberin primär geltend, die bekämpfte Entscheidung sei von einem nach der Geschäftsverteilung des BVwG hierfür nicht zuständigen Richter getroffen worden, weil ihre Beschwerde nach den Annexitäts-Regeln der Geschäftsverteilung jener Gerichtsabteilung zuzuweisen gewesen wäre, der auch die Beschwerden der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers zugewiesen worden seien. Dieser Vorwurf trifft zu, weshalb sich die Revision der Erstrevisionswerberin unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb als zulässig und auch als berechtigt erweist.In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Erstrevisionswerberin primär geltend, die bekämpfte Entscheidung sei von einem nach der Geschäftsverteilung des BVwG hierfür nicht zuständigen Richter getroffen worden, weil ihre Beschwerde nach den Annexitäts-Regeln der Geschäftsverteilung jener Gerichtsabteilung zuzuweisen gewesen wäre, der auch die Beschwerden der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers zugewiesen worden seien. Dieser Vorwurf trifft zu, weshalb sich die Revision der Erstrevisionswerberin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb als zulässig und auch als berechtigt erweist.
12 Auszugehen ist von der Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2020 in der bei Einlangen der gegenständlichen Beschwerde am 3. Februar 2020 maßgeblichen Fassung des Beschlusses des beim BVwG eingerichteten Geschäftsverteilungsausschusses vom 21. Jänner 2021 (im Folgenden: GV-BVwG 2020).
13 Für die Zuweisung von Rechtssachen sind gemäß § 21 GV-BVwG 2020 Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen vorgesehen, die sich aus der Anlage 1 der GV-BVwG 2020 ergeben. Gemäß der Anlage 1 enthält der Rechtsbereich „Asyl- und Fremdenrecht“ auch die Zuweisungsgruppe mit der Kurzbezeichnung „AFR-L3“, der insbesondere Rechtssachen nach dem AsylG 2005, FPG und BFA-VG mit Georgien als Herkunftsstaat des jeweiligen Beschwerdeführers angehören (zur Bestimmung des Herkunftsstaates vgl. § 2 Z 5 GV-BVwG 2020). Für die genannte Zuweisungsgruppe sind Gerichtsabteilungen der Außenstelle Linz des BVwG zuständig.Für die Zuweisung von Rechtssachen sind gemäß Paragraph 21, GV-BVwG 2020 Rechtsbereiche und Zuweisungsgruppen vorgesehen, die sich aus der Anlage 1 der GV-BVwG 2020 ergeben. Gemäß der Anlage 1 enthält der Rechtsbereich „Asyl- und Fremdenrecht“ auch die Zuweisungsgruppe mit der Kurzbezeichnung „AFR-L3“, der insbesondere Rechtssachen nach dem AsylG 2005, FPG und BFA-VG mit Georgien als Herkunftsstaat des jeweiligen Beschwerdeführers angehören (zur Bestimmung des Herkunftsstaates vergleiche , Paragraph 2, Ziffer 5, GV-BVwG 2020). Für die genannte Zuweisungsgruppe sind Gerichtsabteilungen der Außenstelle Linz des BVwG zuständig.
14 Für Fälle, die zueinander im Verhältnis der Annexität stehen, sieht die GV-BVwG 2020 eine besondere Zuweisungsregel vor: Gemäß § 24 Abs. 1 werden solche Annexsachen (d.h. im Annexitätsverhältnis zu anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen stehende Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe) ebenfalls der schon bisher zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für Fälle, die zueinander im Verhältnis der Annexität stehen, sieht die GV-BVwG 2020 eine besondere Zuweisungsregel vor: Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, werden solche Annexsachen (d.h. im Annexitätsverhältnis zu anderen, früher zugewiesenen Rechtssachen stehende Rechtssachen derselben Zuweisungsgruppe) ebenfalls der schon bisher zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
15 Annexität liegt gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 GV-BVwG 2020 unter anderem dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG oder dem FPG auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG oder dem FPG bezieht; Familienmitglieder in diesem Sinn sind insbesondere Vorfahren der Bezugsperson oder Personen, die mit der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben in Form einer Lebensgemeinschaft führen.Annexität liegt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, GV-BVwG 2020 unter anderem dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG oder dem FPG auf ein Familienmitglied einer Person bezieht, auf die sich ein anderes anhängiges Verfahren nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG oder dem FPG bezieht; Familienmitglieder in diesem Sinn sind insbesondere Vorfahren der Bezugsperson oder Personen, die mit der Bezugsperson im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben in Form einer Lebensgemeinschaft führen.
16 Zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde der Erstrevisionswerberin beim BVwG am 3. Februar 2020 waren bereits die Rechtssachen der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers (seit Dezember 2019) bei der Gerichtsabteilung „L526“anhängig. Dieser Gerichtsabteilung wäre daher nach Maßgabe der soeben dargestellten Bestimmungen der GV-BVwG 2020 auch die Beschwerde der Erstrevisionswerberin als Annexsache zuzuweisen gewesen.
17 Das BVwG, das im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Erstrevisionswerberin im Rahmen des Vorverfahrens über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme zur Frage der Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung „L518“ erstattete, wies nur darauf hin, dass diese Gerichtsabteilung nach der GV-BVwG 2020 für Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „AFR-L3“ zuständig sei. Dies vermag jedoch nicht zu begründen, weshalb die Annexitätsregelungen des § 24 GV-BVwG 2020 bei der Zuweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin keine Anwendung fanden. Einen Grund dafür, dass nach den Bestimmungen der GV-BVwG 2020 die Rechtssache der Erstrevisionswerbern ungeachtet der Annexitätsregelungen nicht der Gerichtsabteilung „L526“ zuzuweisen war, hat das BVwG in der Stellungnahme nicht genannt. Ein solches Zuweisungshindernis ist auch nicht dem Inhalt der vorgelegten Akten zu entnehmen. Das BVwG, das im Hinblick auf das Revisionsvorbringen der Erstrevisionswerberin im Rahmen des Vorverfahrens über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme zur Frage der Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung „L518“ erstattete, wies nur darauf hin, dass diese Gerichtsabteilung nach der GV-BVwG 2020 für Rechtssachen der Zuweisungsgruppe „AFR-L3“ zuständig sei. Dies vermag jedoch nicht zu begründen, weshalb die Annexitätsregelungen des Paragraph 24, GV-BVwG 2020 bei der Zuweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin keine Anwendung fanden. Einen Grund dafür, dass nach den Bestimmungen der GV-BVwG 2020 die Rechtssache der Erstrevisionswerbern ungeachtet der Annexitätsregelungen nicht der Gerichtsabteilung „L526“ zuzuweisen war, hat das BVwG in der Stellungnahme nicht genannt. Ein solches Zuweisungshindernis ist auch nicht dem Inhalt der vorgelegten Akten zu entnehmen.
18 Eine Heilung des Mangels einer aus der Geschäftsverteilung resultierenden Unzuständigkeit dadurch, dass eine rechtzeitige Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des BVwG innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zuweisung unterblieb, scheidet aus (siehe dazu des Näheren VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, Rn. 19 bis 21).
19 Das erstangefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das zweitangefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen die Zweitrevisionswerberin und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Erstrevisionswerberin nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Zweitrevisionswerberin von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.Das erstangefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. Dieses Ergebnis schlägt auch auf das zweitangefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin abgewiesen wurde, durch, weshalb es schon deshalb in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Das BVwG hatte nämlich angenommen, dass mit den Entscheidungen kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden sei, weil hinsichtlich aller Mitglieder der Kernfamilie, insbesondere gegen die Zweitrevisionswerberin und ihre Mutter, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde. Diese Prämisse trifft angesichts der (rückwirkenden) Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Erstrevisionswerberin nicht (mehr) zu, sodass den darauf aufbauenden Erwägungen des BVwG der Boden entzogen ist. Im Übrigen wäre eine Trennung der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG neun Jahre alten Zweitrevisionswerberin von ihrer Mutter jedenfalls nicht gerechtfertigt.
20 Hingegen erweist sich die außerordentliche Revision des Drittrevisionswerbers unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Hingegen erweist sich die außerordentliche Revision des Drittrevisionswerbers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
21 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
23 In dieser Hinsicht beruft sich auch der Drittrevisionswerber zunächst auf die Unzuständigkeit des über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin entscheidenden Richters gemäß der GV-BVwG 2020. Allerdings führt dieser Umstand nicht auch zur Unzuständigkeit der über die zeitlich zuerst (ohnehin) derselben Gerichtsabteilung zugewiesenen Beschwerden des Drittrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin entscheidenden Richterin. Dass ihr als Leiterin der Gerichtsabteilung „L526“ die Rechtssache des Drittrevisionswerbers entgegen den Bestimmungen der GV-BVwG 2020 zugewiesen worden sei, behauptet die Revision auch nicht. Das zweitangefochtene Erkenntnis ist daher, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, nicht wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Richterin rechtswidrig.
24 Des Weiteren wendet sich der Drittrevisionswerber gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und macht das Abweichen des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Des Weiteren wendet sich der Drittrevisionswerber gegen die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und macht das Abweichen des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei.
25 Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 23.6.2022, Ra 2020/21/0320, Rn. 10, mwN).Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , etwa VwGH 23.6.2022, Ra 2020/21/0320, Rn. 10, mwN).
26 Dies ist hier der Fall. Das BVwG berücksichtigte nämlich den langjährigen Aufenthalt des Drittrevisionswerbers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 und die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, der Erstrevisionswerberin, und der gemeinsamen Tochter, der Zweitrevisionswerberin, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Die integrationsbegründenden Umstände durfte das BVwG jedoch zunächst als im Sinne der Z 8 des § 9 Abs. 2 BFA-VG insofern für relativiert erachten, als sie in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Drittrevisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal sein langjähriger Aufenthalt nur aufgrund von mehreren unberechtigten Asylanträgen lediglich teilweise und vorübergehend rechtmäßig war, wobei hinzukommt, dass der Drittrevisionswerber nach rechtskräftiger Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz samt Ausweisung nach Georgien im Jahr 2009 trotz bestehender Ausreiseverpflichtung jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben war. Dies ist hier der Fall. Das BVwG berücksichtigte nämlich den langjährigen Aufenthalt des Drittrevisionswerbers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 und die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, der Erstrevisionswerberin, und der gemeinsamen Tochter, der Zweitrevisionswerberin, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Die integrationsbegründenden Umstände durfte das BVwG jedoch zunächst als im Sinne der Ziffer 8, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insofern für relativiert erachten, als sie in einem Zeitraum entstanden, in dem sich der Drittrevisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, zumal sein langjähriger Aufenthalt nur aufgrund von mehreren unberechtigten Asylanträgen lediglich teilweise und vorübergehend rechtmäßig war, wobei hinzukommt, dass der Drittrevisionswerber nach rechtskräftiger Zurückweisung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz samt Ausweisung nach Georgien im Jahr 2009 trotz bestehender Ausreiseverpflichtung jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben war.
27 Zu Recht führte das BVwG überdies nicht nur die illegale Erwerbstätigkeit des Drittrevisionswerbers ohne Gewerbeberechtigung unter Verwendung gefälschter Führerscheine als Autohändler und Automechaniker ins Treffen, sondern auch insgesamt sechs strafgerichtliche Verurteilungen (überwiegend wegen Eigentumsdelikten), vor allem die Verurteilung des Drittrevisionswerbers im November 2014 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten vierjährigen Freiheitsstrafe, weil er mit einem Mittäter in mehrere Geschäftslokale eingebrochen sei und dort unter anderem Tresore aufgebrochen habe. Die Annahme des BVwG, dass angesichts der durch diese Straftaten bewirkten schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des Drittrevisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten habe, ist als Ergebnis einer - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Drittrevisionswerber vorgenommenen - Interessenabwägung jedenfalls vertretbar.
28 Diese Abwägungsentscheidung steht auch im Einklang mit der vom Drittrevisionswerber angesprochenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht und im gegenständlichen Fall wegen des - im Revisionsvorbringen völlig ausgeblendeten - erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Drittrevisionswerbers nicht zum Tragen kommen kann (vgl. etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084, Rn. 14, mwN).Diese Abwägungsentscheidung steht auch im Einklang mit der vom Drittrevisionswerber angesprochenen Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht und im gegenständlichen Fall wegen des - im Revisionsvorbringen völlig ausgeblendeten - erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens des Drittrevisionswerbers nicht zum Tragen kommen kann vergleiche , etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084, Rn. 14, mwN).
29 Angesichts des vom BVwG aufgrund seiner einschlägigen Straffälligkeit angenommenen enormen Gefährdungspotenzials des Drittrevisionswerbers, das in der Revision unbestritten blieb, ist auch davon auszugehen, dass er und seine Familienangehörigen sogar eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartiger Eigentumskriminalität - trotz der hierdurch allenfalls bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohles - hinzunehmen haben.
30 Vor diesem Hintergrund kommt den vom Drittrevisionswerber gerügten Ermittlungs- und Begründungsmängeln zur Frage der alleinigen Obsorge der Erstrevisionswerberin für die Zweitrevisionswerberin und zur Frage der Staatsangehörigkeit der Zweitrevisionswerberin keine Relevanz zu.