TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/19 Ro 2021/15/0014

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Veröffentlicht am 19.10.2022
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Index

16/02 Rundfunk
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RGG 1999 §2 Abs5
RGG 1999 §7 Abs1
StGB §5 Abs1
VStG §27 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk in 1050 Wien, Rechte Wienzeile 105, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Mai 2021, Zl. VGW-001/076/12020/2020-5, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem RGG (mitbeteiligte Partei: R W in I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk in 1050 Wien, Rechte Wienzeile 105, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Mai 2021, Zl. VGW-001/076/12020/2020-5, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem RGG (mitbeteiligte Partei: R W in römisch eins), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte wurde mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 4. November 2019 aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Mit Schreiben vom 2. März 2020 erfolgte eine Mahnung der GIS, mit der die Mitbeteiligte ein weiteres Mal aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen gemäß § 2 Abs. 5 RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Dem kam die Mitbeteiligte nicht nach.Die Mitbeteiligte wurde mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH (in der Folge GIS) vom 4. November 2019 aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Mit Schreiben vom 2. März 2020 erfolgte eine Mahnung der GIS, mit der die Mitbeteiligte ein weiteres Mal aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG bekannt zu geben, ob bzw. welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben würden. Dem kam die Mitbeteiligte nicht nach.

2        Die GIS erstattete Anzeige wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 RGG an den Magistrat der Stadt Wien.Die GIS erstattete Anzeige wegen einer Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, RGG an den Magistrat der Stadt Wien.

3        Mit Strafverfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe ihren Wohnsitz in I, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorläge, und sie habe trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS, vom 4. November 2019, ihr zugestellt am 13. November 2019, und der entsprechenden Mahnung der GIS vom 2. März 2020, ihr zugestellt am 6. März 2020, bis dato die Meldung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben worden seien, obwohl sie die Auskunft binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 20. März 2020) zu erteilen gehabt habe. Die Mitbeteiligte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG verletzt. Über die Mitbeteiligte wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden, gemäß § 7 Abs. 1 RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 idgF, verhängt sowie 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.Mit Strafverfügung vom 14. Juli 2020 wurde der Mitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe ihren Wohnsitz in römisch eins, wobei für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorläge, und sie habe trotz Aufforderung des mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, nämlich der GIS, vom 4. November 2019, ihr zugestellt am 13. November 2019, und der entsprechenden Mahnung der GIS vom 2. März 2020, ihr zugestellt am 6. März 2020, bis dato die Meldung verweigert, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an ihrem Standort betrieben worden seien, obwohl sie die Auskunft binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Mahnung (sohin bis zum 20. März 2020) zu erteilen gehabt habe. Die Mitbeteiligte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 5 und 4 Absatz eins, RGG verletzt. Über die Mitbeteiligte wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF, verhängt sowie 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

4        Die Mitbeteiligte wendete gegen diese Strafverfügung ein, dass sie die Übertretung nicht begangen habe, weil ihr die Hinterlegungsanzeige niemals in den Briefkasten eingelegt worden sei. Zudem sei der Magistrat der Stadt Wien für die Verhängung der Strafe nicht zuständig, weil die Mitbeteiligte ihren Wohnsitz nicht in Wien habe.

5        Am 3. September 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien ein mit der Strafverfügung vom 14. Juli 2020 übereinstimmendes Straferkenntnis und begründete dieses u.a. damit, dass die Schreiben der GIS der Revisionswerberin nachweislich unter Bekanntgabe der GIS als Absender auf der Verständigung von der Hinterlegung beim für ihren Hauptwohnsitz zuständigen Postamt hinterlegt worden seien. Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gälten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien sei gegeben.Am 3. September 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien ein mit der Strafverfügung vom 14. Juli 2020 übereinstimmendes Straferkenntnis und begründete dieses u.a. damit, dass die Schreiben der GIS der Revisionswerberin nachweislich unter Bekanntgabe der GIS als Absender auf der Verständigung von der Hinterlegung beim für ihren Hauptwohnsitz zuständigen Postamt hinterlegt worden seien. Nach Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gälten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien sei gegeben.

6        Die Mitbeteiligte erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde, in der sie erneut die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien und die ordnungsgemäße Zustellung bestritt.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0038, ausgesprochen, dass strafbar iSd § 7 Abs. 1 RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung, sondern die „Verweigerung“ der Mitteilung sei. An die Differenzierung der in § 7 Abs. 1 RGG typisierten Tatbilder anknüpfend habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung unterschiedliche Begriffe verwende; betreffend die Meldung sei die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung werde hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwende, sei davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint sei. Eine Bestrafung nach dem zuletzt genannten Tatbestand habe nur dann zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet worden sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 1. September 2015, Ra 2015/15/0038, ausgesprochen, dass strafbar iSd Paragraph 7, Absatz eins, RGG nicht die Unterlassung einer (formgerechten) Mitteilung, sondern die „Verweigerung“ der Mitteilung sei. An die Differenzierung der in Paragraph 7, Absatz eins, RGG typisierten Tatbilder anknüpfend habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/15/0073, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber für den Fall der Unterlassung der Meldung oder Mitteilung unterschiedliche Begriffe verwende; betreffend die Meldung sei die bloße Nichtabgabe tatbildlich, betreffend die Mitteilung werde hingegen die Verweigerung (trotz Mahnung) verlangt. Wenn der Gesetzgeber hier - im gleichen Satz - unterschiedliche Begriffe verwende, sei davon auszugehen, dass damit Verschiedenes gemeint sei. Eine Bestrafung nach dem zuletzt genannten Tatbestand habe nur dann zu erfolgen, wenn die Mitteilung vorsätzlich nicht erstattet worden sei.

8        Zusammenfassend ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts somit, dass tatbildlich im Sinne der im Revisionsfall anwendbaren Fallgruppe des § 7 Abs. 1 RGG nicht das Unterlassen der Mitteilung entsprechend einem Auskunftsbegehren der GIS sei, sondern vielmehr der Willensentschluss (die „Weigerung“), die abverlangte Auskunft zu erstatten. Dass beim anfragenden Rechtsträger eine derartige Auskunft nicht einlange, sei lediglich eine Folge des Willensentschlusses des Auskunftspflichtigen, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Damit stelle sich die Frage, wo die verpönte Tathandlung tatsächlich gesetzt, also an welchem Tatort die Tat begangen worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nach § 27 Abs. 1 VStG 1991 jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1991 werde dort begangen, wo der Täter gehandelt habe oder hätte handeln sollen. Zwar sei zutreffend, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten als Tatort regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten sei, anzusehen sei; das wäre im Revisionsfall Wien. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne das aber rücksichtlich der in § 7 Abs. 1 RGG zum Ausdruck gebrachten Typisierung mehrerer Tatbilder für den Fall einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz vierter Fall RGG nicht gelten. Wolle man annehmen, dass auch bei dieser Verwaltungsübertretung auf die tatsächliche Übermittlung einer Auskunft bzw. Meldung abzustellen sei, bliebe unverständlich, weshalb sich der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 RGG bei den in Betracht kommenden Tatbildern unterschiedlicher Formulierungen bedient habe. Wollte man auch im letztgenannten Falle darauf abstellen, dass als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tatortes gleichfalls das Nichteinlangen einer Auskunft bei der GIS anzusehen wäre, hätte der Gesetzgeber dies wohl in gleicher Weise zu formulieren gehabt. Bediene sich der Gesetzgeber in derselben Strafnorm dagegen einer Formulierung, nach der im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern die Verweigerung der Mitteilung unter Strafe gestellt werde, folgere daraus wohl, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpfe, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen sei. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlange, sei demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes. Da regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Willensentschluss eines Verpflichteten an jenem Ort gefasst werde, an dem von der Verpflichtung Kenntnis erlangt worden sei und an welchem sich der Verpflichtete regelmäßig aufhalte, sei davon auszugehen, dass dies im Falle der Mitbeteiligten allenfalls an ihrem Wohnsitz, wo sie sich offenkundig ständig aufhalte und wo auch die Aufforderungen der GIS zugestellt worden sei, der Fall gewesen sein könne.Zusammenfassend ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts somit, dass tatbildlich im Sinne der im Revisionsfall anwendbaren Fallgruppe des Paragraph 7, Absatz eins, RGG nicht das Unterlassen der Mitteilung entsprechend einem Auskunftsbegehren der GIS sei, sondern vielmehr der Willensentschluss (die „Weigerung“), die abverlangte Auskunft zu erstatten. Dass beim anfragenden Rechtsträger eine derartige Auskunft nicht einlange, sei lediglich eine Folge des Willensentschlusses des Auskunftspflichtigen, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen. Damit stelle sich die Frage, wo die verpönte Tathandlung tatsächlich gesetzt, also an welchem Tatort die Tat begangen worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1991 jene Strafbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten sei. Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1991 werde dort begangen, wo der Täter gehandelt habe oder hätte handeln sollen. Zwar sei zutreffend, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten als Tatort regelmäßig der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten sei, anzusehen sei; das wäre im Revisionsfall Wien. Nach der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung könne das aber rücksichtlich der in Paragraph 7, Absatz eins, RGG zum Ausdruck gebrachten Typisierung mehrerer Tatbilder für den Fall einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz vierter Fall RGG nicht gelten. Wolle man annehmen, dass auch bei dieser Verwaltungsübertretung auf die tatsächliche Übermittlung einer Auskunft bzw. Meldung abzustellen sei, bliebe unverständlich, weshalb sich der Gesetzgeber in Paragraph 7, Absatz eins, RGG bei den in Betracht kommenden Tatbildern unterschiedlicher Formulierungen bedient habe. Wollte man auch im letztgenannten Falle darauf abstellen, dass als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tatortes gleichfalls das Nichteinlangen einer Auskunft bei der GIS anzusehen wäre, hätte der Gesetzgeber dies wohl in gleicher Weise zu formulieren gehabt. Bediene sich der Gesetzgeber in derselben Strafnorm dagegen einer Formulierung, nach der im Unterschied zu den sonst in Betracht kommenden Tatbildern die Verweigerung der Mitteilung unter Strafe gestellt werde, folgere daraus wohl, dass sich hierbei das tatbestandsmäßige Handeln in der inneren Tatseite erschöpfe, und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen sei. Dass eine Auskunft beim anfragenden Rechtsträger sodann nicht einlange, sei demnach eine bloße Folge der Verwirklichung des Tatbildes. Da regelmäßig davon auszugehen sei, dass der Willensentschluss eines Verpflichteten an jenem Ort gefasst werde, an dem von der Verpflichtung Kenntnis erlangt worden sei und an welchem sich der Verpflichtete regelmäßig aufhalte, sei davon auszugehen, dass dies im Falle der Mitbeteiligten allenfalls an ihrem Wohnsitz, wo sie sich offenkundig ständig aufhalte und wo auch die Aufforderungen der GIS zugestellt worden sei, der Fall gewesen sein könne.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Magistrats der Stadt Wien, die vorbringt, die angefochtene Entscheidung widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit bei Strafverfahren betreffend Verstöße gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten.

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/199 idgF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes - RGG, BGBl. I Nr. 159/199 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2.Paragraph 2,

(...)

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.

(...)

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 7.Paragraph 7,

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2) Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu.“

§ 27 Abs. 1 VStG 1991 lautet: Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1991 lautet:

„(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.“

12       Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß § 2 Abs. 3 RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß § 2 Abs. 5 RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben.Jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält (Rundfunkteilnehmer), hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGG das Entstehen der Gebührenpflicht dem Rechtsträger (der GIS) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Wenn für eine Wohnung keine derartige Meldung vorliegt, haben u.a. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem Rechtsträger auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben.

13       Die Bestrafung der Mitbeteiligten beruht auf dem Vorwurf, sie habe eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung verweigert.Die Bestrafung der Mitbeteiligten beruht auf dem Vorwurf, sie habe eine Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG trotz Mahnung verweigert.

14       Betreffend die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 RGG liegt eine Verwaltungsübertretung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd § 2 Abs. 5 RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Es handelt sich somit um ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt.Betreffend die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, RGG liegt eine Verwaltungsübertretung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn diese Mitteilung unrichtig ist oder die Mitteilung trotz Mahnung verweigert wird. Die tatbildliche Verweigerung der Mitteilung liegt dann vor, wenn die betreffende Person tatsächlich Kenntnis von der Aufforderung iSd Paragraph 2, Absatz 5, RGG hat oder das Vorliegen einer derartigen Aufforderung zumindest ernstlich für möglich hält und dennoch die Mitteilung - die Verwirklichung des tatbildlichen Sachverhaltes in Kauf nehmend - unterlässt vergleiche , VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Es handelt sich somit um ein vorsätzliches Unterlassungsdelikt.

15       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Unterlassungsdelikten bei Auskunftspflichten in § 1a Wr. Parkometergesetz 1974 und § 103 Abs. 2 KFG, die keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsehen, ist die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156; 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Unterlassungsdelikten bei Auskunftspflichten in Paragraph eins a, Wr. Parkometergesetz 1974 und Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsehen, ist die Auskunftspflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen vergleiche , VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156; 17.10.2018, Ra 2017/02/0267).

16       Auch bei § 2 Abs. 5 RGG ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist (vgl. VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).Auch bei Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist für die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung entscheidend, dass die Mitteilung bei der Behörde - also der GIS - einlangt. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer (rechtzeitigen) Mitteilung ist vergleiche , VwGH 18.12.2021, 2011/07/0171, zur örtlichen Zuständigkeit in Strafverfahren betreffend die Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten).

17       Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich das tatbestandsmäßige Handeln im Revisionsfall in der inneren Tatseite erschöpft und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist, verkennt es, dass die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 vierter Fall RGG nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen wird, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich das tatbestandsmäßige Handeln im Revisionsfall in der inneren Tatseite erschöpft und die Tathandlung bereits damit abgeschlossen ist, verkennt es, dass die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vierter Fall RGG nicht bereits zu dem Zeitpunkt begangen wird, zu dem der Täter den inneren Entschluss fasst, die Mitteilung verweigern zu wollen, sondern erst dann, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig bei der GIS eingelangt ist. So könnte sich etwa ein Auskunftspflichtiger, der die Mitteilung nicht verweigern wollte, aber dessen Mitteilung auf dem Postweg verloren gegangen ist, auch nicht darauf berufen, er habe seiner Mitteilungspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits Genüge getan und sei zu einer neuerlichen Mitteilung nicht mehr verpflichtet.

18       Daraus folgt, dass der Ort, an dem die Mitbeteiligte hätte handeln sollen, jener ist, an dem ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, im vorliegenden Fall also der Sitz der GIS in Wien. Es handelt sich somit beim Magistrat Wien um die für das Strafverfahren zuständige Behörde.

19       Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150014.J00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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