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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG gibt - selbst wenn man deren subsidiäre Anwendung unterstellte (vgl. dazu VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0055) - keinerlei Anlass für die Annahme, die gewerberechtlichen Geschäftsführer getrennter Geschäftsbereiche eines Unternehmens könnten untereinander Vereinbarungen über die Grenzen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040096.L01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022