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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des D J in G, vertreten durch die Stieger Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Anton-Walser-Gasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. August 2022, Zl. LVwG-2-5/2022-R8, betreffend Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die vom Revisionswerber gegen seine am 5. Februar 2022 gemäß § 35 Z 3 VStG erfolgte Festnahme erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz und erklärte eine Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die vom Revisionswerber gegen seine am 5. Februar 2022 gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, VStG erfolgte Festnahme erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz und erklärte eine Revision für unzulässig.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).
3 Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ der vorliegenden außerordentlichen Revision„im Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt ...“.
4 Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. erneut VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, jeweils mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , erneut VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, jeweils mwN).
5 In der Revision werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.In der Revision werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.
6 Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010307.L00Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022