TE Vwgh Beschluss 2022/10/27 Ra 2021/01/0171

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Veröffentlicht am 27.10.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19100000
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2021, Zl. W246 2229432-2/35E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: H A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 22. September 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten, einem syrischen Staatsangehörigen, den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei, und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 22. September 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten, einem syrischen Staatsangehörigen, den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest, sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei, und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den Bescheid ersatzlos und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht Steyr wegen des Verbrechens nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) und des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit Anordnung einer Bewährungshilfe, unter Bedachtnahme auf näher festgestellte Tatumstände habe der Mitbeteiligte ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verübt. Unter Berücksichtigung zweier weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des Mitbeteiligten durch das Bezirksgericht Steyr jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat auf eine Probezeit von drei Jahren bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sowie der jeweiligen Tatumstände sei der Mitbeteiligte als gemeingefährlich zu qualifizieren.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht Steyr wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) und des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren mit Anordnung einer Bewährungshilfe, unter Bedachtnahme auf näher festgestellte Tatumstände habe der Mitbeteiligte ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verübt. Unter Berücksichtigung zweier weiterer rechtskräftiger Verurteilungen des Mitbeteiligten durch das Bezirksgericht Steyr jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, und zwar zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat auf eine Probezeit von drei Jahren bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, sowie der jeweiligen Tatumstände sei der Mitbeteiligte als gemeingefährlich zu qualifizieren.

Neben der Verübung eines besonders schweren Verbrechens, wofür der Mitbeteiligte rechtskräftig verurteilt worden sei, und der Gemeingefährlichkeit des Mitbeteiligten setze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Mitbeteiligten am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat voraus. Letztere Voraussetzung liege angesichts der aktuell realen Gefahr des Mitbeteiligten, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Wehrdienst eingezogen zu werden, somit der Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK bestehenden Rechte, nicht vor, zumal der Mitbeteiligte trotz noch anzunehmender Gemeingefährlichkeit „eine eindeutige Tendenz zu einer Resozialisierung“ zeige.Neben der Verübung eines besonders schweren Verbrechens, wofür der Mitbeteiligte rechtskräftig verurteilt worden sei, und der Gemeingefährlichkeit des Mitbeteiligten setze die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Interesse des Mitbeteiligten am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat voraus. Letztere Voraussetzung liege angesichts der aktuell realen Gefahr des Mitbeteiligten, bei einer Rückkehr nach Syrien in den Wehrdienst eingezogen zu werden, somit der Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, und 3 EMRK bestehenden Rechte, nicht vor, zumal der Mitbeteiligte trotz noch anzunehmender Gemeingefährlichkeit „eine eindeutige Tendenz zu einer Resozialisierung“ zeige.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

5        Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?

6        Der Beantwortung der genannten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, Rn. 23, mwN).Der Beantwortung der genannten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 25.7.2022, Ro 2022/01/0008, Rn. 23, mwN).

Wien, am 27. Oktober 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010171.L00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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