TE Vwgh Beschluss 2022/11/2 Ra 2022/11/0132

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Veröffentlicht am 02.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LSD-BG 2016 §19 Abs1
LSD-BG 2016 §19 Abs2
LSD-BG 2016 §19 Abs4
LSD-BG 2016 §21 Abs3 Z2
LSD-BG 2016 §26 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. G M in G, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Trabrennstraße 2B, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Mai 2022, Zl. VGW-041/046/16227/2021, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. September 2021 - dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher der M GmbH und Beschäftigerin zu verantworten, dass für einen namentlich genannten Arbeitnehmer anlässlich einer auf einer näher bezeichneten Baustelle durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei am 14. Mai 2019 die ZKO 4-Meldung weder bereitgehalten noch zugänglich gemacht wurde. Dadurch sei § 21 Abs. 3 Z 2 sowie § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 26 Abs. 2 LSD-BG (nur) eine Geldstrafe von € 800,-- verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde ausgesprochen, dass die M GmbH für diese Beträge zur ungeteilten Hand hafte. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. September 2021 - dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher der M GmbH und Beschäftigerin zu verantworten, dass für einen namentlich genannten Arbeitnehmer anlässlich einer auf einer näher bezeichneten Baustelle durchgeführten Kontrolle durch die Finanzpolizei am 14. Mai 2019 die ZKO 4-Meldung weder bereitgehalten noch zugänglich gemacht wurde. Dadurch sei Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 19, Absatz eins, 2, und 4 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LSD-BG (nur) eine Geldstrafe von € 800,-- verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde ausgesprochen, dass die M GmbH für diese Beträge zur ungeteilten Hand hafte. Das Verwaltungsgericht sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

2        In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, der genannte Arbeitnehmer - ein bosnischer Staatsangehöriger - sei von einem in Slowenien ansässigen Unternehmen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der A GmbH, die als Arbeitskräfteüberlassung zu werten sei, nach Österreich entsendet worden. Die A GmbH habe diesen wiederum der M GmbH auf Basis eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages überlassen. Zum Tatzeitpunkt habe der Arbeitnehmer aufgrund von Anweisungen des Poliers der M GmbH vor Ort Stemmarbeiten ausgeführt. Im Zusammenhang mit der Überlassung durch das slowenische Unternehmen an die A GmbH sei eine ZKO 3-Meldung erstattet worden. Anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei weder eine Meldung noch die Abschrift einer Meldung im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG bereitgehalten oder zugänglich gemacht worden. Die Pflicht zur Bereithaltung der Meldung habe die M GmbH als Beschäftigerin getroffen, weshalb der objektive Tatbestand verwirklicht sei.In seiner Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, der genannte Arbeitnehmer - ein bosnischer Staatsangehöriger - sei von einem in Slowenien ansässigen Unternehmen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der A GmbH, die als Arbeitskräfteüberlassung zu werten sei, nach Österreich entsendet worden. Die A GmbH habe diesen wiederum der M GmbH auf Basis eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages überlassen. Zum Tatzeitpunkt habe der Arbeitnehmer aufgrund von Anweisungen des Poliers der M GmbH vor Ort Stemmarbeiten ausgeführt. Im Zusammenhang mit der Überlassung durch das slowenische Unternehmen an die A GmbH sei eine ZKO 3-Meldung erstattet worden. Anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei sei weder eine Meldung noch die Abschrift einer Meldung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, LSD-BG bereitgehalten oder zugänglich gemacht worden. Die Pflicht zur Bereithaltung der Meldung habe die M GmbH als Beschäftigerin getroffen, weshalb der objektive Tatbestand verwirklicht sei.

3        Die Strafe sei unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Revisionswerbers, des relativ geringen Verschuldens und der langen Verfahrensdauer herabzusetzen.

4        2. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt im Rahmen des gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Zulässigkeitsvorbringens zusammengefasst vor, es sei die Rechtsfrage zu lösen, ob der Revisionswerber tatsächlich den Tatbestand verwirklicht habe, obwohl eine ZKO 3-Meldung erstattet worden sei, oder ob nicht vielmehr bei irrtümlicher Verwendung des unrichtigen Formulars die Meldung dennoch als vollständig erstattet anzusehen sei. Meldepflichtig gemäß § 19 LSD-BG seien der Arbeitgeber oder der Überlasser.Die Revision bringt im Rahmen des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstatteten Zulässigkeitsvorbringens zusammengefasst vor, es sei die Rechtsfrage zu lösen, ob der Revisionswerber tatsächlich den Tatbestand verwirklicht habe, obwohl eine ZKO 3-Meldung erstattet worden sei, oder ob nicht vielmehr bei irrtümlicher Verwendung des unrichtigen Formulars die Meldung dennoch als vollständig erstattet anzusehen sei. Meldepflichtig gemäß Paragraph 19, LSD-BG seien der Arbeitgeber oder der Überlasser.

9        Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil dem Revisionswerber nicht die Unterlassung der Meldung, sondern die Nichtbereithaltung bzw. unterlassene Zugänglichmachung der Meldung am Ort der Beschäftigung zur Last gelegt wurde. Gemäß der vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 2 LSD-BG hat der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung unter anderem die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4 LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Inwiefern der Revisionswerber nun die unterlassene Bereithaltung/Zugänglichmachung der Meldung nicht zu verantworten habe, zeigt die Revision mit dem Vorbringen zur Verantwortlichkeit betreffend die Erstattung einer Meldung nicht auf. Dass die M GmbH ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis als Beschäftigerin anzusehen sei, stellt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Frage.Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil dem Revisionswerber nicht die Unterlassung der Meldung, sondern die Nichtbereithaltung bzw. unterlassene Zugänglichmachung der Meldung am Ort der Beschäftigung zur Last gelegt wurde. Gemäß der vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, LSD-BG hat der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung unter anderem die Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, und 4 LSD-BG am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Inwiefern der Revisionswerber nun die unterlassene Bereithaltung/Zugänglichmachung der Meldung nicht zu verantworten habe, zeigt die Revision mit dem Vorbringen zur Verantwortlichkeit betreffend die Erstattung einer Meldung nicht auf. Dass die M GmbH ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis als Beschäftigerin anzusehen sei, stellt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Frage.

10       Von den zur Begründung der Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen, die jeweils auf eine Klärung der Verantwortung für die Erstattung der Meldung abzielen bzw. darauf, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine unrichtig erstattete Meldung in Abrede zu stellen, hängt die Entscheidung über die Revision demnach nicht ab.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110132.L00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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