TE Vwgh Beschluss 2022/11/3 Ra 2021/12/0018

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Veröffentlicht am 03.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13c
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der P B in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2021, W246 2218589-1/24E, betreffend Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der P B in römisch eins, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2021, W246 2218589-1/24E, betreffend Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 22. März 2019 wies die Landespolizeidirektion Tirol den Antrag der Revisionswerberin auf Bemessung der für die Zeit vom 16. April bis 10. Juli 2018 und vom 17. Juli 2018 bis laufend gebührenden Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß sowie Nachzahlung der Kürzungsbeiträge ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 16. April 2018 betreffend den weiteren Krankenstand bis 4. Oktober 2018 nicht zu den Dienstpflichten der Revisionswerberin gehöre, zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt 1. ging die Dienstbehörde davon aus, dass die Revisionswerberin von 25. September 2017 bis 4. Oktober 2018 „im Krankenstand“ gewesen sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass der Revisionswerberin gemäß § 13c GehG eine Nachzahlung von Bezügen auf Grund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung von 17. Juli bis 4. Oktober 2018 gebühre. Im Übrigen werde der Antrag auf Nachzahlung von Bezügen abgewiesen (Spruchpunkt A)I.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe statt, dass der Revisionswerberin gemäß Paragraph 13 c, GehG eine Nachzahlung von Bezügen auf Grund der zu Unrecht erfolgten Bezugskürzung von 17. Juli bis 4. Oktober 2018 gebühre. Im Übrigen werde der Antrag auf Nachzahlung von Bezügen abgewiesen (Spruchpunkt A)I.). Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)II.).

3        Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Spruchpunkt B).

4        Ausdrücklich nur gegen die Abweisung der Beschwerde laut Spruchpunkt A)I. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision, „sohin im Hinblick auf die Ablehnung der Neubemessung bzw Nachzahlung der Bezüge in ungekürztem Ausmaß im Zeitraum vom 16.4.2018 bis 10.7. 2018“.

5        Die Landespolizeidirektion Tirol erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision nicht zuzulassen bzw. abzuweisen und begehrte Aufwandersatz in der im Spruch genannten Höhe.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird Folgendes ausgeführt:

„...

Der Ausspruch des BVwG gem Art 133 Abs 4 B-VG, wonach die Revision nicht zulässig sei, ist mit folgender Begründung unrichtig:Der Ausspruch des BVwG gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wonach die Revision nicht zulässig sei, ist mit folgender Begründung unrichtig:

Soweit überschaubar, fehlt eine Rechtsprechung,

- ob die Dienstbehörde bei Verweigerung des Dienstantrittes durch die Bediensteten nach Beendigung des Krankenstandes unverzüglich eine ärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit anzuordnen hat; welche rechtlichen Folgen das Unterlassen hat;

- bzw, wenn die Dienstbehörde dies unterlässt, und im Nachhinein die Dauer der Dienstunfähigkeit deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, wann in solchen Fällen eine Dienstfähigkeit wieder angenommen wird, wem die Untätigkeit der Dienstbehörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes zum Nachteil gereicht, und ob die Beweislast bei der Dienstbehörde allein liegt, ob automatisch erst nach drei Monaten (§ 52 BDG 1979) die Dienstfähigkeit wieder anzunehmen ist, bzw wie die dreimonatige Frist des § 52 BDG auszulegen ist, wann ggf früher als nach Ablauf von drei Monaten eine ärztliche Überprüfung vorzunehmen ist,- bzw, wenn die Dienstbehörde dies unterlässt, und im Nachhinein die Dauer der Dienstunfähigkeit deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, wann in solchen Fällen eine Dienstfähigkeit wieder angenommen wird, wem die Untätigkeit der Dienstbehörde bei der Beurteilung des Sachverhaltes zum Nachteil gereicht, und ob die Beweislast bei der Dienstbehörde allein liegt, ob automatisch erst nach drei Monaten (Paragraph 52, BDG 1979) die Dienstfähigkeit wieder anzunehmen ist, bzw wie die dreimonatige Frist des Paragraph 52, BDG auszulegen ist, wann ggf früher als nach Ablauf von drei Monaten eine ärztliche Überprüfung vorzunehmen ist,

- ob die Dienstbehörde eine mit der Beendigung des durch den behandelnden Arztes zeitlich zusammenfallende Überprüfung der Dienstfähigkeit anzuordnen hat, oder auch ältere Einschätzungen heranziehen darf,

- ob die Bediensteten bei Dienstantritt eine Gesundmeldung vorlegen müssen,

- ob die Bediensteten bei verweigertem Dienstantritt durch die Dienstbehörde ihre Dienstfähigkeit durch ein medizinisches Gutachten nachweisen müssen,

- ob einer Bediensteten die infolge Beendigung ihres Krankenstandes den Dienstantritt und Arbeitsleistung erbringt, die Bezüge gemäß § 13c GehG für den Zeitraum ihrer Dienstverrichtung gekürzt werden dürfen.- ob einer Bediensteten die infolge Beendigung ihres Krankenstandes den Dienstantritt und Arbeitsleistung erbringt, die Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG für den Zeitraum ihrer Dienstverrichtung gekürzt werden dürfen.

Die Revision ist aus all diesen Gründen zulässig. Die Klärung dieser Fragen ist für alle Bediensteten relevant, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des BDG 1979, GehG zur Anwendung gelangen. Die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Dienstantritt nach Krankenstandsbeendigung und der Frage, welche Verpflichtungen die Dienstbehörden bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit trifft bzw welche Unterlassungen den Bediensteten zum Nachteil gereichen dürfen, ist für all diese Bediensteten bedeutsam, da die Bezugskürzung ein besonders massiver Eingriff in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist.“

7        Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

8        Die in Spruchpunkt A)I. erfolgte Abweisung begründete das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis damit, dass die Revisionswerberin im Zeitraum vom 16. April 2018 bis 16. Juli 2018 nicht dazu in der Lage gewesen sei, die auf ihrem Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Dienstbehörde sei daher für diesen Zeitraum im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen.

9        Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die teilweise Abweisung der Bemessung der Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß auf die von ihm - wenn auch disloziert - getroffene Feststellung (vgl. angefochtenes Erkenntnis Seite 14 und Seite 20) gestützt, dass die Revisionswerberin im Sinne des § 13c Abs. 1 GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei (vgl. die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis Seiten 14 bis 17).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die teilweise Abweisung der Bemessung der Monatsbezüge in ungekürztem Ausmaß auf die von ihm - wenn auch disloziert - getroffene Feststellung vergleiche , angefochtenes Erkenntnis Seite 14 und Seite 20) gestützt, dass die Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei vergleiche , die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis Seiten 14 bis 17).

10       Um die Rechtswidrigkeit der Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG aufzuzeigen, hätte sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision im vorliegenden Revisionsfall gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis richten müssen, dass die Revisionswerberin in dem von der Anfechtung umfassten Zeitraum von 16. April bis 10. Juli 2018 wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Behauptung einer mangelhaften Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).Um die Rechtswidrigkeit der Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG aufzuzeigen, hätte sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision im vorliegenden Revisionsfall gegen die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis richten müssen, dass die Revisionswerberin in dem von der Anfechtung umfassten Zeitraum von 16. April bis 10. Juli 2018 wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Behauptung einer mangelhaften Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor vergleiche , etwa VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).

11       Mit den in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen, mit denen kein Bezug zum konkret vorliegenden Revisionsfall, insbesondere nicht zu dessen festgestelltem Sachverhalt und nicht zu der im vorliegenden Einzelfall vorgenommenen Beweiswürdigung hergestellt wurde, wurde eine derartige Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze durch das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt.

12       Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 3. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120018.L00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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