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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. März 2022, Zl. 405-8/1356/1/2-2022, betreffend Ansprüche nach dem EpiG (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers AG wegen dessen nach § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach § 32 Abs. 3 EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers AG wegen dessen nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern Folge, als (jeweils näher aufgeschlüsselt) ein höherer Vergütungsbetrag zugesprochen und ein geringeres Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern Folge, als (jeweils näher aufgeschlüsselt) ein höherer Vergütungsbetrag zugesprochen und ein geringeres Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).
9 Die in der gegenständlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage (Ersatzfähigkeit des von der Mitbeteiligten geleisteten Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands iSd § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ nach § 32 Abs. 3 EpiG) gleicht jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, beantwortet hat. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit diesem Erkenntnis im Einklang.Die in der gegenständlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage (Ersatzfähigkeit des von der Mitbeteiligten geleisteten Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands iSd Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG) gleicht jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, beantwortet hat. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit diesem Erkenntnis im Einklang.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030138.L00Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022