TE Vwgh Beschluss 2022/11/4 Ra 2022/03/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0127 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0128 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0129 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0130 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0131 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0132 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0133 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0134 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0135 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0136 B 04.11.2022
Ra 2022/03/0137 B 04.11.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. März 2022, Zl. 405-8/1344/1/2-2022, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 30. November 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers RF wegen dessen nach § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach § 32 Abs. 3 EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Amtsrevisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 30. November 2021 der Mitbeteiligten über ihren Antrag als Vergütung für den durch die Behinderung des Erwerbs ihres Dienstnehmers RF wegen dessen nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verfügter behördlicher Absonderung entstandener Vermögensnachteile einen näher aufgeschlüsselten Betrag nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zugesprochen und ein Mehrbegehren abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern Folge, als (jeweils näher aufgeschlüsselt) ein höherer Vergütungsbetrag zugesprochen und ein geringeres Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten insofern Folge, als (jeweils näher aufgeschlüsselt) ein höherer Vergütungsbetrag zugesprochen und ein geringeres Mehrbegehren abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

4        Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0165, mwN).

9        Die in der gegenständlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage (Ersatzfähigkeit des von der Mitbeteiligten geleisteten Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands iSd § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ nach § 32 Abs. 3 EpiG) gleicht jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, beantwortet hat. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit diesem Erkenntnis im Einklang.Die in der gegenständlichen Revision aufgeworfene Rechtsfrage (Ersatzfähigkeit des von der Mitbeteiligten geleisteten Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwands iSd Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz als „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG) gleicht jener, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, beantwortet hat. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht mit diesem Erkenntnis im Einklang.

10       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030126.L00

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten