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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E E in M, vertreten durch Mag. Edgar Kilian, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. August 2022, Zl. LVwG-552324/16/KLe/HK, betreffend ein Zusammenlegungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Zusammenlegungsgemeinschaft Munderfing, vertreten durch den Obmann R P in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2022, mit dem die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren M angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 5.5.2020, Ra 2020/07/0031, mwN).
5 Unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ der vorliegenden Revision wird folgendes ausgeführt:
6 „Durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG Oö wurde die Revisionswerberin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Oö Flurverfassungs- Landesgesetzes 1979 insbesondere dessen § 22, dem zufolge auch über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ... in Entsprechung der Bestimmung des Gesetztes Erhebungen zum Besitzstand in diese nachträglich einbezogenen Grundstücke (§ 11 FLG), deren Bewertung (§ 12 FLG) im Bescheid der vorläufigen Übernahme zuvor Bewertungen auszufertigen sind, die insbesondere für Grundstücke von besonderem Wert mit Verkehrswert auszuweisen sind, verletzt. Die Revisionswerberin wird durch das angefochtene Erkenntnis des Gerichte in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Oö Flurverfassungs- Landesgesetz 1979 insbesondere dessen § 22 Abs. 1, dem zufolge für eine vorläufige Übernahme von Grundabfindungen die in den Z 1 - 6 normierten Voraussetzungen, erfüllt sein müssen. Da dies im vorliegenden Fall insbesondere betreffend die Z 2 und 4 von der belangen Behörde nicht erfüllt wurden und dies vom Gericht nicht erkannt und korrigiert wurde, ist die Revisionswerberin durch diese Rechtswidrigkeit in ihrem auf die richtige Anwendung dieser Norm in ihrem diesbezüglichen subjektiv öffentlichen Recht verletzt.“„Durch das angefochtene Erkenntnis des LVwG Oö wurde die Revisionswerberin in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Oö Flurverfassungs- Landesgesetzes 1979 insbesondere dessen Paragraph 22,, dem zufolge auch über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ... in Entsprechung der Bestimmung des Gesetztes Erhebungen zum Besitzstand in diese nachträglich einbezogenen Grundstücke (Paragraph 11, FLG), deren Bewertung (Paragraph 12, FLG) im Bescheid der vorläufigen Übernahme zuvor Bewertungen auszufertigen sind, die insbesondere für Grundstücke von besonderem Wert mit Verkehrswert auszuweisen sind, verletzt. Die Revisionswerberin wird durch das angefochtene Erkenntnis des Gerichte in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Oö Flurverfassungs- Landesgesetz 1979 insbesondere dessen Paragraph 22, Absatz eins,, dem zufolge für eine vorläufige Übernahme von Grundabfindungen die in den Ziffer eins, - 6 normierten Voraussetzungen, erfüllt sein müssen. Da dies im vorliegenden Fall insbesondere betreffend die Ziffer 2, und 4 von der belangen Behörde nicht erfüllt wurden und dies vom Gericht nicht erkannt und korrigiert wurde, ist die Revisionswerberin durch diese Rechtswidrigkeit in ihrem auf die richtige Anwendung dieser Norm in ihrem diesbezüglichen subjektiv öffentlichen Recht verletzt.“
7 Ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).Ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).
8 Bestätigt wird dies im vorliegenden Revisionsfall durch die Ausführungen am Ende des Revisionspunktes, die in der unterlassenen Korrektur des Vorgehens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht eine „Rechtswidrigkeit“ erblicken. Damit wird aber ein Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG angesprochen und keine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt.Bestätigt wird dies im vorliegenden Revisionsfall durch die Ausführungen am Ende des Revisionspunktes, die in der unterlassenen Korrektur des Vorgehens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht eine „Rechtswidrigkeit“ erblicken. Damit wird aber ein Revisionsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG angesprochen und keine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt.
9 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070198.L00Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022