Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N* F*, geboren * 2012, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Großeltern 1. H* Z*, 2. A* Z*, beide vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. September 2022, GZ 2 R 174/22w-109, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Großeltern auf Wiederaufnahme/Fortsetzung ihres Kontaktrechts ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Großeltern. Dieser ist verspätet.
[3] Die Frist für einen Revisionsrekurs beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Großeltern am 26. 9. 2022 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 17. 10. 2022, demnach erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht. [3] Die Frist für einen Revisionsrekurs beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, AußStrG). Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern der Großeltern am 26. 9. 2022 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 17. 10. 2022, demnach erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht.
Textnummer
E136623European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00195.22W.1108.000Im RIS seit
29.11.2022Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022