TE Pvak 2022/8/29 A7-PVAB/22

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2022
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 01.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  3. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  8. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41f heute
  2. PVG § 41f gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 41f gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41f gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013

Schlagworte

Minderheit; Akzeptanz von gesetzmäßigen Mehrheitsbeschlüssen; Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Entscheidungsspielraum; Willkür; inhaltliche Überprüfung

Text

 

 

A 7-PVAB/22

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag vom 30. März 2022 von Prof. A und Prof. B (Antragsteller), die dem Dienststellenausschuss (DA) bei der berufsbildenden höheren Schule X in Wien als Mitglieder angehören, die Geschäftsführung des DA im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Beschluss der Stellungnahme des DA zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eines neuen Abteilungsvorstands/ einer neuen Abteilungsvorständin (AV) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 PVG sowie § 22 Abs. 4 PVG wegen Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 beantragten die Antragsteller A und B, die Geschäftsführung des DA, dem sie als Mitglieder angehören, im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Beschluss der Stellungnahme des DA zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eines neuen Abteilungsvorstands/ einer neuen Abteilungsvorständin (AV) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil der DA dabei entgegen der Beschlusslage im Personalvertretungsorgan gehandelt hätte.

In ihrem Antrag machten die Antragsteller insgesamt fünf Beschwerdepunkte geltend:

I.   Die Aktivitäten des DA zur Einbindung aller Kolleg:innen seien entgegen dem Beschluss des DA erfolgt und damit rechtswidrig.

II. Die Anzahl der gedruckten Zettel sei über die Zahl der aktiven Kolleg:innen hinausgegangen, was gleichfalls durch den Beschluss des DA nicht gedeckt gewesen wäre.

III. Die Mehrheit der DA-Mitglieder hätte in der DA-Sitzung vom 21.03.2022 darauf bestanden, die Umfrage trotz der Einwände der Antragsteller als Basis für die Stellungnahme des DA im Besetzungsverfahren heranzuziehen, obwohl nicht nur die aktiven Kolleg:innen befragt worden wären, was gleichfalls entgegen der Beschlusslage im DA erfolgt wäre.

IV. In der DA-Sitzung vom 25.03.2022 sei die fragwürdige Umfrage als Basis der DA-Stellungnahme trotz der Kritik der Antragsteller beschlossen worden, weshalb dieser Beschluss des DA als rechtswidrig einzustufen und aufzuheben wäre.

V.   Dieser Beschwerdepunkt bezieht sich im Wesentlichen auf die Inhalte der DA-Stellungnahme im Besetzungsverfahren (Beurteilung der Bewerber:innen), bei deren Festlegung nicht auf die Vorschläge der Antragsteller zu den Vorzügen der beiden Kandidat:innen eingegangen wurde, weshalb der Beschluss der Stellungnahme aufgrund fehlender Sachlichkeit den Grundsätzen des PVG widerspräche und daher rechtswidrig erfolgt wäre.

Aufgrund des Antragsvorbringens sowie der mit Stellungnahme des DA vorgelegten Protokolle der Bezug habenden DA-Sitzungen und DA-Umlaufbeschlüsse wurde folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt von der PVAB als erwiesen angenommen:

1.   Der DA besteht aus fünf Mitgliedern, darunter die beiden Antragsteller, die einer anderen Wählergruppe als die übrigen drei Mitglieder des DA angehören.

2.   Im Vorfeld der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eines neuen Abteilungsvorstands/ einer neuen Abteilungsvorständin (AV) wurde diese Angelegenheit im DA behandelt.

3.   In der DA-Sitzung vom 9. März 2022 wurde dazu zu TOP 3 (Besprechung der Vorgehensweise bzgl. der AV-Ausschreibung) der Tagesordnung dieser Sitzung eine längere Debatte geführt. Lt. Protokoll dieser Sitzung kommt man überein, die Kollegenschaft in die Entscheidungsfindung vor Abgabe einer Stellungnahme des DA zu dieser Personalangelegenheit einzubinden. In der umfangreichen Debatte werden unterschiedliche Varianten einer Befragung/Feedback/Abstimmung der Kollegenschaft diskutiert. Eine reine Abstimmung sei zu wenig, eine zusätzliche Abfrage eines Feedbacks würde die Begründung in der Stellungnahme des DA unterstreichen. Der Antragsteller B meint dazu, dass man dann eine Fragestellung benötigen würde und die Auswertung von Freitext sehr aufwändig wäre. Der Antragsteller A schließt sich B an und findet die Bewertungen nicht objektiv auswertbar. Einstimmig beschlossen wurde in dieser Sitzung „eine Umfrage mit Feedbackfeld und Namensfeld für WunschkandidatIn“. Festgehalten im Protokoll wurde außerdem, dass der Rücklauf der Umfragen aus der Kollegenschaft bis Ende der nächsten Woche gewünscht wäre.

4.   Mit E-Mail (Vorschlag Mail + FB-Zettel) vom 10. März 2022 wandte sich die DA-Vorsitzende an alle DA-Mitglieder und ersuchte um Zustimmung zu dem diesem Mail angeschlossenen Feedbackzettel und dem Entwurf des Mails an die Kollegenschaft zu dieser Umfrageaktion zum laufenden Bewerbungsverfahren für die AV-Stelle. Die übrigen DA-Mitglieder stimmten diesen beiden Vorschlägen der DA-Vorsitzenden ausnahmslos noch am selben Tag per E-Mail-Antwort zu, darunter auch die beiden Antragsteller.

5.   In der DA-Sitzung vom 11. März 2022 berichtet die DA-Vorsitzende zu TOP 7 (AV Bewerbungen, falls nach der aktuellen Sitzung nötig), alle Feedbackbögen anonymisiert ausgeteilt und durchwegs positive Rückmeldungen erhalten zu haben. Der Antragsteller A informiert, dass eine Kollegin besorgt wegen etwaiger Manipulationen gewesen wäre (ihr Feedback könnte „verschwinden“). Diese Unterstellung wird von DA-Mitglied C als unerhört zurückgewiesen. Einstimmig beschlossen wird zu TOP 7, dass in der nächsten DA-Sitzung entschieden werde, ob ein prozentuales Ergebnis der Umfrage veröffentlicht werden soll. Die Vorsitzende teilt mit, am Freitag, 19. März 2022, die bis dahin abgegebenen Feedbackzettel so weit als möglich einzusammeln und zu scannen sowie zu verteilen, damit man sich vor der nächsten DA-Sitzung ein Bild machen könne.

6.   In die Tagesordnung der DA-Sitzung vom 21. März 2022 wurde auf Antrag des Antragstellers A u.a. ein TOP 5 (Manipulationsverdacht der AV-Umfrage) aufgenommen. Der Antragsteller A gibt dazu an, dass die DA-Mitglieder der Mehrheitsfraktion ausgewählte aktuell nicht aktive KollegInnen (z.B. Verbrauch Zeitkonto, Sabbatical), angeschrieben hätten, um ihnen die Teilnahme an der Umfrage zu ermöglichen. Dagegen seien LehrerInnen in Quarantäne nicht angeschrieben worden. Die DA-Vorsitzende erklärt dazu, dass alle 111 LehrerInnen, auch die in Quarantäne, eingebunden wurden. Da sich entgegen der ursprünglichen Annahme des DA herausgestellt habe, dass nicht alle KollegInnen über den LehrerInnen-Verteiler der Schule erreichbar sind, wurden auch diese eruiert, informiert und in die Umfrage eingebunden. Der Antragsteller A gibt zu bedenken, dass Personen, die nicht im aktiven Dienst stehen, nicht an Konferenzen teilnehmen dürfen. Lt. DA-Vorsitzender seien diese aber sehr wohl bei DA-Wahlen zugelassen und daher auch bei einer Umfrage zu einer Stellungnahme des DA teilnahmeberechtigt.

DA-Mitglied D führt aus, dass alle LehrerInnen die Möglichkeit zur Teilnahme hatten und im DA nichts Anderes besprochen worden wäre.

7.   Eine Änderung oder Aufhebung der in Pkt. 3 und Pkt. 4 dieser Sachverhaltsfeststellungen der PVAB genannten Beschlüsse des DA erfolgte nicht.

8.   Zu TOP 6 (Stellungnahme DA für AV-Bestellung) der Tagesordnung der Sitzung vom 21. März 2022 fand zu dem von der DA-Vorsitzenden auf Ersuchen des Antragstellers A als Diskussionsgrundlage für den DA erstellten Entwurf der DA-Stellungnahme eine längere Debatte statt, wobei im Sitzungsprotokoll nach Abschluss der Diskussion festgehalten wurde, dass nach allfälligem Input der DA-Mitglieder zum Entwurf in der nächsten DA-Sitzung die Beschlussfassung über die Stellungnahme erfolgen solle.

9.   Zu TOP 4 (Finalisierung der Stellungnahme zur AV-Bestellung) der Tagesordnung der DA-Sitzung vom 25. März 2022 wurde im Protokoll Folgendes festgehalten (Zitat):

Es gab schriftliches Input von B per E-Mail an alle DA-Mitglieder. E (DA-Vorsitzende) fragt bei A nach, ob er noch ein Input zur Stellungnahme hat. A hat nichts Zusätzliches.

E stellt eine mögliche Auswertungsmethode vor, um objektiv zu einer Aussage zu kommen. Es wurden die inhaltlich ähnlichen Feedbacks farblich zusammengefasst und in Kategorien eingeteilt. Jede Feedback-Kategorie wurde nur einmal pro Abgabe gezählt und falsche Zuordnungen wurden grau unterlegt. E präsentiert die Ergebnisse und Häufigkeit der Nennung nach Kategorie.

Bei dem Vorschlag von B wurden nur formelle Änderungen (Gendern, Titel, …) vorgenommen und von E in die Stellungnahme integriert. Zusätzlich wurde ein Absatz zu positivem Feedback über F hinzugefügt. E liest die Stellungnahme mit Input (B) vor. E fragt nach Anmerkungen. B will die Diskussion nicht erneut starten, findet es jedoch nach wie vor schwierig, die Kollegiums-Umfrage als Basis zu verwenden. B findet nicht, dass dort die Managementfähigkeiten der BewerberInnen beurteilbar wären. E findet sehr wohl, dass das Kollegium dies beurteilen kann und es durch das Feedback der Umfrage auch getan hat. A sieht es im Großen und Ganzen so wie B und findet das Feedback hat nicht Hand und Fuß.

D stellt klar, dass der DA diese Stellungnahme abgibt und nicht E, C, D, sondern der ganze DA.

Abstimmung: Die vorliegende Stellungnahme ist in dieser Form an die Bewerbungskommission zu übermitteln (3:2). Zusätzlich wird die Stellungnahme an die VertreterIn des ZA und GÖD VertreterIn weitergeleitet (5:0). E verschickt Stellungnahme per E-Mail an DA-Mitglieder, bevor die Stellungnahme offiziell verschickt wird. Zusätzlich dürfen Rechtschreib-/Tippfehler eingearbeitet/geändert werden.

Die Stellungnahme und der Ausgang der Umfrage wird nicht an das Kollegium übermittelt.

10. Der Text der Stellungnahme wurde von der DA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 29. März 2022 an alle DA-Mitglieder unter Hinweis darauf, dass damit keine nachträgliche inhaltliche Zustimmung verbunden sei, falls in der Sitzung nicht zugestimmt worden wäre, zur sprachlichen Abstimmung übermittelt. Alle DA-Mitglieder stimmten der Textierung der Stellungnahme mit E-Mail-Antwort vom selben Tag zu, darunter auch die Antragsteller.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Die Antragsteller haben in ihrer fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 31.05.2022 zunächst festgestellt, gegen Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 5, Pkt. 7 und Pkt. 9 der Sachverhaltsfeststellungen keine Einwände zu erheben.

Zu Pkt. 3 des Sachverhalts führten die Antragsteller aus, aus dem Protokoll der DA-Sitzung vom 09.03.2022 (TOP 3) gehe hervor, dass ausschließlich eine Umfrage mittels „Umfragezettel in der Kanzlei“ (Ort der Postfächer) durchgeführt werden sollte und ausschließlich geplant gewesen wäre, diese „Zettel in die Fächer“ zufällig zu verteilen, „um Anonymität zu wahren“.

Zu Pkt. 4 der Sachverhaltsfeststellungen führten die Antragsteller aus, dass die beiden Vorhaben des DA (anonyme Umfrage mittels Zettel) durch das Begleitmail der DA-Vorsitzenden zum Umlaufbeschluss vom 10.03.2022 bestätigt worden wären, in dem sie u.a. um rasche Rückmeldung ersucht, „damit wir die Zettel morgen austeilen können“, was auch aus dem Mail an das Kollegium bestätigte würde. Eine Befragung per E-Mail oder anderer Medien bzw. ein Hinzufügen weiterer Zettel mit oder ohne Befragung aktiver oder inaktiver Kolleg:innen sei nicht beschlossen worden.

Zu Pkt. 6 des Sachverhalts merkten die Antragsteller an, dass dieser Punkt zwar unvollständig, aber korrekt formuliert sei, aber definitiv nicht alle Kolleg:innen an der Umfrage teilnehmen konnten, weil nicht jede/r aktiv in deren/dessen Abwesenheit kontaktiert worden wäre.

Zu Pkt. 8 des Sachverhalts stellten die Antragsteller klar, dass der Wunsch nach einem Entwurf als Diskussionsgrundlage vom Antragsteller A bereits in der Sitzung vom 09.03.2022 geäußert worden war.

Zu Pkt. 10 des Sachverhalts merkten die Antragsteller an, dass vom Antragsteller A keine Zustimmung zu den Formulierungen erteilt worden wäre.

Zu dieser Stellungnahme der Antragsteller hat die PVAB erwogen:

Die Ausführungen der Antragsteller zu Pkt. 3 des Sachverhalts finden im Protokoll dieser Sitzung keine Deckung. Es wurden zwar, wie in Pkt. 3 von der PVAB auch ausdrücklich angeführt, mehrere Varianten der Befragung der Kollegenschaft in der Debatte angesprochen, beschlossen wurde jedoch wörtlich ausschließlich „eine Umfrage mit Feedbackfeld und Namensfeld für Wunschkandidatin“. Beschlossen wurde weiters, die Kolleg:innen in die Entscheidung des DA einzubinden, entgegen der Meinung der Antragsteller erfolgte jedoch keine Festlegung, auf welche Weise die Einbindung der Kollegenschaft im Detail zu erfolgen hätte.

Zu den Ausführungen der Antragsteller zu Pkt. 4 des Sachverhalts ist festzustellen, dass es den Tatsachen entspricht, dass sich dieses E-Mail der DA-Vorsitzenden vom 10.03.2022 darauf bezieht, wie die in der Dienststelle grundsätzlich anwesenden aktiven Kolleg:innen in die Umfrage einzubinden waren, aber keine Aussage zur Einbindung der übrigen Mitglieder des Kollegiums (die sich beispielsweise im Zeitkontoverbrauch befanden) enthielt. In diesem Zusammenhang verweist die PVAB ausdrücklich darauf, dass in der DA-Sitzung vom 09.03.2022 ohne jeden Zweifel davon ausgegangen worden war, die gesamte Kollegenschaft einzubinden und sich erst später herausgestellt hatte, dass entgegen der ursprünglichen Annahme des DA nicht alle KollegInnen über den LehrerInnen-Verteiler der Schule erreichbar waren, weshalb auch diese eruiert, informiert und in die Umfrage eingebunden wurden (vgl. dazu auch Pkt. 3, Pkt. 6 und Pkt. 7 der Sachverhaltsfeststellungen, gegen die von den Antragstellern insoweit kein Einwand erhoben wurde).

Die Klarstellung zu Pkt. 8 des Sachverhalts, dass der Antragsteller A bereits in der DA-Sitzung vom 09.03.2022 den Wunsch nach einem Entwurf der DA-Vorsitzenden als Diskussionsgrundlage geäußert hatte, wird in den Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt.

Zu Pkt. 10 des Sachverhalts vermag die PVAB keinen Änderungsbedarf zu erkennen, weil dem E-Mail des Antragstellers A eindeutig zu entnehmen ist, dass er der Textierung der Stellungnahme zustimmt, auch wenn die Textänderungen aus seiner Sicht über „Rechtschreib-/Tippfehler“ hinausgingen („kein Grund, sich zu beschweren“).

Der DA hat innerhalb der ihm gesetzten Frist der PVAB keine Stellungnahme übermittelt, weshalb davon auszugehen ist, dass aus seiner Sicht keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Der Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass Pkt. 8 des Sachverhalts wie folgt lautet:

8.   Zu TOP 6 (Stellungnahme DA für AV-Bestellung) der Tagesordnung der Sitzung vom 21. März 2022 fand zu dem von der DA-Vorsitzenden auf Ersuchen des Antragstellers A vom 09.03.2022 als Diskussionsgrundlage für den DA erstellten Entwurf der DA-Stellungnahme eine längere Debatte statt, wobei im Sitzungsprotokoll nach Abschluss der Diskussion festgehalten wurde, dass nach allfälligem Input der DA-Mitglieder zum Entwurf in der nächsten DA-Sitzung die Beschlussfassung über die Stellungnahme erfolgen solle.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht zählen auch die Mitglieder von PVO zu diesen Personen, weil diesen der Anspruch zukommt, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre durch das PVG gewährleisteten Rechte nicht verletzt werden. Sie sind daher insoweit antragsberechtigt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen des PVO einverstanden waren, indem sie beispielsweise für den nunmehr bekämpften Beschluss gestimmt haben (vgl. auch Schragel, PVG, § 41, Rz 22).

Die Antragsteller sind Mitglieder des DA und haben der nunmehr bekämpften Stellungnahme des DA zur Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eines neuen Abteilungsvorstands/ einer neuen Abteilungsvorständin (AV) nicht zugestimmt. Ihre Antragsberechtigung ist gegeben.

Im vorliegenden Fall beschloss der DA in seiner Sitzung vom 9. März 2022, in seine Stellungnahme zum Besetzungsverfahren die Kollegenschaft einzubinden. Dass damit vom DA die Einbindung des gesamten Lehrkörpers gemeint war, erhellt aus den von den Antragstellern unbestritten gebliebenen Pkt. 6 und Pkt. 7 des von der PVAB festgestellten Sachverhalts. Davon abgesehen, wäre eine nur teilweise Einbindung des Kollegiums je nach mehr oder minder zufälliger An- oder Abwesenheit mit den Grundsätzen der Interessenvertretung nach PVG in Widerspruch gestanden und daher in gesetzwidriger Geschäftsführung des DA erfolgt. Da sich erst im Laufe der Ereignisse herausstellte, dass nicht alle Mitglieder des Kollegiums entgegen der vorherigen Annahme des DA wie bisher erreichbar waren, setzte der DA zielgerichtete Maßnahmen, um die Einbindung aller Mitglieder des Kollegiums iSd DA-Beschlusses vom 9. März 2022 sicherstellen zu können. Dass dennoch einige wenige Lehrkräfte nicht rechtzeitig erreicht werden konnten, kann dem DA nicht angelastet werden. Somit sind die Beschwerdepunkte I und II des Antrags obsolet.

Zu Beschwerdepunkt III des Antrags ist zunächst neuerlich darauf zu verweisen, dass vom DA beschlossen wurde, nicht nur die aktuell aktiven Kolleg:innen, sondern das gesamte Kollegium in die Entscheidungsfindung einzubinden. Dies hatte u.a. zur Folge, dass in der DA-Sitzung vom 21. März 2022 beschlossen wurde, die Umfrageergebnisse entgegen den Einwänden der Antragsteller als Basis für die DA-Stellungnahme heranzuziehen.

In Beschwerdepunkt IV des Antrags wird kritisiert, dass die DA-Stellungnahme in der DA-Sitzung vom 25.03.2022 trotz der Einwände der Antragsteller mit den Umfrageergebnissen begründet wurde.

Zu Beschwerdepunkt III und IV des Antrags wurden die beiden Antragsteller bei den Beschlussfassungen des DA überstimmt. Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache der Beschlussfassung durch die Mehrheit der Mitglieder eines PVO entgegen die Meinung der Minderheit allein keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken kann (VwGH 26.01.2012, 2011/08/101). Diese Rechtslage, wonach die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder eines PVO die Beschlussfassung durch die Mehrheit des Ausschusses akzeptieren müssen, weil ansonsten, wie vom Höchstgericht ausgeführt, jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde, bedeutet jedoch nicht, dass auch gesetzwidrige Geschäftsführungshandlungen von den Mitgliedern eines PVO in Kauf genommen werden müssen.

Im Verfahren war daher zu prüfen, ob der DA in gesetzwidriger Geschäftsführung seine Stellungnahme zum gegenständlichen Besetzungsverfahren vorbereitet und beschlossen hatte.

Die Grundsätze, die die Personalvertretung bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu wahren und zu fördern hat, sind – so die ständige Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht – im Gesetz nur sehr allgemein formuliert.

Auch die dienstrechtlichen Gesetze und Vorschriften enthalten vielfach nur allgemeine Richtlinien, die im Einzelfall sehr verschieden verstanden und ausgelegt werden können. So drückt sich etwa § 4 Abs. 3 BDG 1979, der die Grundsätze für die Ernennung von Beamten anführt, nur unkonkret aus:

Es darf nur die:der ernannt – und sinngemäß mit einem Arbeitsplatz, dessen Innehabung die Aussicht auf eine Ernennung ermöglicht, betraut – werden, von der:dem aufgrund ihrer:seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie:er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nur allgemein sind auch die Regelungen über die Verwendung der Bediensteten (§§ 36 ff BDG 1979) formuliert.

Da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen die verschiedensten Gesichtspunkte zum Tragen kommen können, räumt das Gesetz nicht nur dem Dienstgeber, sondern auch der Personalvertretung bei ihrer Geschäftsführung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr vertretenen Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen – mangels auf jeden Einzelfall präzise anzuwendender Determinierung durch das Gesetz – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann.

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang das Gesetz nur dann verletzen kann, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN; PVAB 29.03.2018, A 17-PVAB/17; PVAB 06.05.2019, A 8-PVAB/19; PVAB 04.11.2019, A 29-PVAB/19, jeweils mwN).

Der weite Ermessensspielraum für PVO, der auch für das Abstimmungsverhalten von deren Mitgliedern gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des VfGH sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).

Der DA hat im vorliegenden Fall nicht willkürlich gehandelt, sondern – ganz im Gegenteil – seine Stellungnahme zum Besetzungsverfahren sehr gründlich vorbereitet. Alle Mitglieder des Kollegiums sollten eingebunden werden, für die Umfrage wurden Fragebögen mit Feedbackfeld und Namensfeld für den:die Wunschkandidat:in entwickelt, die eingelangten Feedbackzettel wurden eingehend und nachvollziehbar ausgewertet und die Ergebnisse der Umfrage letztlich als Grundlage für die DA-Stellungnahme im Besetzungsverfahren herangezogen.

Da bei dieser Vorgangsweise des DA von willkürlichem Vorgehen keine Rede sein kann und damit auch den Grundsätzen der Interessenvertretung nach PVG nicht zuwidergehandelt wurde, hat der DA bei seiner Entscheidungsfindung den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraum nicht überschritten, sondern in gesetzmäßiger Geschäftsführung gehandelt.

Die Mehrheitsentscheidung des DA über die Inhalte und die Abgabe der Stellungnahme im Besetzungsverfahren erfolgte somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA, weshalb die entsprechenden Beschlüsse von den in der Minderheit gebliebenen Antragstellern nach der Rechtslage nicht nur akzeptiert, sondern auch nach außen mitgetragen werden müssen.

Gleiches gilt zu Beschwerdepunkt V des Antrags, der sich im Wesentlichen auf die Inhalte der Stellungnahme und die Qualifikationen der Bewerber:innen bezieht. Dass die Vorschläge der Antragsteller zu diesen Themen von der Mehrheit der DA-Mitglieder nicht aufgegriffen wurden, blieb im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraums nach PVG und vermag auch insoweit keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu bewirken.

Ergänzend ist zu den Inhalten der DA-Stellungnahme und zur Beurteilung der Bewerber:innen klarstellend anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des BVwG (17. Dezember 2018, GZ W257 2203456-1/9E) bei nachprüfenden Kontrollen der Entscheidungen von DA keine Zuständigkeit besteht, diese inhaltlich zu überprüfen, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Willkür zu erkennen ist (PVAB 15. Juli 2019, A 18-PVAB/19).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Personalvertretungsorgan nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer – und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt, wie dies im vorliegenden Fall durch den DA erfolgte.

Daher bestand für die PVAB auch keine Rechtsgrundlage, den Beschluss des DA vom 25. März 2022 betreffend die Finalisierung und Abgabe der bekämpften Stellungnahme im Besetzungsverfahren aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. August 2022

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A7.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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