TE Pvak 2022/9/6 A17-PVAB/22

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2022
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Norm

PVG §9 Abs4 litb
PVG §22 Abs4
PVGO §11 bis 13
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. PVG § 9 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  4. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  10. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  12. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  13. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  15. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  18. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  20. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  22. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  23. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  24. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  27. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  28. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 01.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  3. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  6. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  8. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschlussfassung; Debatte; Prüfung des Sachverhalts; Vertretungsverlangen

Text

 

 

A 17-PVAB/22

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag von Ministerialrat Mag. A (Antragsteller) vom 4. August 2022, die Geschäftsführung des Zentralausschusses (ZA) im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers um die Funktion „Leiter/Leiterin“ auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Dem Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG in Verbindung mit § 22 Abs. 4 PVG sowie den §§ 11 bis 13 PVGO stattgegeben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des ZA zu TOP 14 (Leiter/Leiterin) der Tagesordnung der ZA-Sitzung vom 13./14. Juli 2022 in gesetzwidriger Geschäftsführung gefasst wurde, weshalb dieser Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. August 2022 beantragte A, die Geschäftsführung des Zentralausschusses ZA im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers um die Funktion „Leiter/Leiterin“ auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen und festzustellen, dass eine rechtswidrige Geschäftsführung des ZA vorliege sowie den Beschluss des ZA betreffend die Besetzung dieser Funktion mit einer Mitbewerberin des Antragstellers aufzuheben.

Die PVAB erachtete aufgrund des Antragsvorbringens und der Stellungnahme des ZA vom 17. August 2022 samt Anlagen zum Antrag folgenden Sachverhalt als gegeben:

1.   Der Antragsteller, der keiner politischen Fraktion angehört, wurde am 9. November 2011 auf Dauer mit der stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit betraut.

2.   Mit Wirksamkeit März 2018 wurde der Antragsteller zusätzlich vom Bundesminister vorläufig auch mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut.

3.   Mit Februar 2020 wurde der Antragsteller durch Weisung des damaligen stellvertretenden Leiters der Dienststelle bis auf weiteres einer anderen Abteilung zur Dienstverwendung zugewiesen und die Leitung Mag.a B übertragen.

4.   Am 17. März 2022 wurde die Interessentensuche für die Funktion des Leiters/der Leiterin versendet.

5.   Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 31. März 2022 fristgerecht um diese Funktion.

6.   Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 wurde dem ZA die Absicht des Dienstgebers mitgeteilt, B mit der Leitung zu betrauen, weil sie im Vergleich zum Antragsteller weitaus mehr Erfahrung in verschiedenen Führungspositionen in den unterschiedlichsten Abteilungen Ressorts sammeln konnte. Zudem könne sie explizite langjährige Erfahrungen im Bereich der einschlägigen Rechtsvorschriften vorweisen und habe nach dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften zusätzlich den Postgraduate Lehrgang „Informationsrecht und Rechtsinformation“ abgeschlossen. Zusammenfassend könnte festgehalten werden, dass beide Bewerber sämtliche Voraussetzungen für die zu besetzende Funktion erfüllen, jedoch B als bestgeeignet bezeichnet werden könne.

7.   In seiner Sitzung vom 9. Juni 2022 behandelte der ZA diese Besetzungsangelegenheit zu TOP 12 dieser Sitzung, ohne einen Beschluss zu fassen, weil die vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen vom ZA für die Beurteilung dieser Besetzungsangelegenheit als nicht ausreichend angesehen wurden.

8.   Am 13. Juni 2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem ZA-Vorsitzenden statt. Der Antragsteller übermittelte mit E-Mail vom 14. Juni 2022 dem ZA-Vorsitzenden eine Zusammenfassung der Eckpunkte dieser Unterredung und ersuchte ausdrücklich um Unterstützung des ZA. Es erfolgte weder eine Beschlussfassung des ZA zu diesem Unterstützungsersuchen des Antragstellers noch eine diesbezügliche Information des Antragstellers.

9.   Die fehlenden Unterlagen des Dienstgebers (insgesamt 45 Seiten) wurden dem ZA vom Dienstgeber zeitgerecht für die Sitzung des ZA vom 13./14. Juli 2022 nachgereicht.

10. Der ZA behandelte diese Besetzungsangelegenheit zu TOP 14 dieser ZA-Sitzung.

11. Lt. Entwurf des Protokolls dieser Sitzung zu diesem TOP berichtete der Vorsitzende zunächst, dass zwei Bewerbungen eingelangt seien. ZA-Mitglied C stellte sodann den Antrag, den Antragsteller mit dieser Funktion zu betrauen, weil dieser in allen Belangen der Laufbahndaten weit vor seiner Mitbewerberin gelegen sei. Der Antragsteller habe seit Mai 2011 die Funktion des stellvertretenden Leiters ausgeübt und sei im März 2018 vorläufig mit der Leitung betraut worden. In Ermangelung einer Stellvertretung habe er sämtliche Leitungs- und Führungsaufgaben ohne weitere Unterstützung zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt. Im Februar 2020 sei der Antragsteller mittels schriftlicher Weisung gegen seinen Willen in eine andere Abteilung verschoben worden, wogegen er mehrfach protestiert und schriftlich remonstriert habe, zumal tatsachenwidriger Weise behauptet worden war, dies wäre „im allseitigen Einvernehmen“ erfolgt. Aufgrund dieser widerrechtlichen Weisung/Verfügung sei es erst möglich geworden, seine Mitbewerberin B per 2. März 2020 der verfahrensgegenständlichen Organisationseinheit zuzuteilen und vorläufig mit deren Leitung und Führung zu beauftragen. Aus der Bewerbung des Antragstellers und seinen bisherigen Tätigkeiten und Erfahrungen in der Dienststelle, auch als temporärer Leiter der Abteilung, gehe eindeutig hervor, dass er für die ausgeschriebene Funktion unangefochten in allen Belangen über seine Mitbewerberin zu stellen sei. Der Antragsteller sei bereit, sein bisheriges gewonnenes Praxiswissen, sein umfangreiches juristisches Wissen sowie seine jahrelange praktische Erfahrung im Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Funktion auch weiterhin in leitender Position engagiert einzubringen. Aufgrund der angeführten Begründung sei der Antragsteller als der bestgeeignete Bewerber für diese Planstelle anzusehen.

12. Weitere Wortmeldungen zu diesem TOP bzw. eine diesbezügliche Debatte erfolgten nicht.

13. Der Antrag von C wurde vom ZA wegen Stimmengleichheit mit der Stimme des Vorsitzenden abgelehnt.

14. Mit der Stimme des Vorsitzenden wegen Stimmengleichheit wurde sodann beschlossen, dem Vorschlag des Dienstgebers, B mit dieser Funktion zu betrauen, zuzustimmen. Die vom Dienstgeber übermittelten umfangreichen Stellungnahmen lagen den ZA-Mitgliedern im Wortlaut vor. Eine Debatte über die von C zugunsten des Antragstellers ins Treffen geführten Argumente im ZA bzw. die vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen erfolgte nicht. Im Protokoll wurde ohne nähere Begründung lediglich vermerkt, dass sich der ZA der Meinung des Dienstgebers anschließe, der Antragsteller sei hinsichtlich seiner Eignung jedenfalls B nachzureihen.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 19. August 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt.

Der ZA übermittelte seine fristgerechte Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB mit E-Mail vom 26. August 2022. Zu Pkt. 1 des Sachverhalts teilte der ZA mit, dass er in keinem Besetzungsverfahren die politische Zugehörigkeit der Bewerber:innen überprüfe, welche auch keine Relevanz für die Personalvertretung habe, weshalb die Parteifreiheit des Antragstellers nicht als erwiesen angenommen werden könne. Zu Pkt 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 5 des Sachverhalts führte der ZA aus, dass diese Punkte Sache der Dienstbehörde seien. Zu Pkt. 8 des Sachverhalts führte der ZA aus, dass das „Protokoll“ über das Gespräch zwischen dem ZA-Vorsitzenden und dem Antragsteller den Unterlagen für die Sitzung beigefügt und für die Mandatare einsehbar gewesen wäre. Zu Pkt. 12 des Sachverhalts stellte der ZA fest, dass in den fraktionellen Beratungen bereits ausführlich über die Bewerbungen gesprochen und Vergleiche gezogen worden seien und somit eine klare Willensbildung erfolgt wäre. Auch habe es wie bei jeder ZA-Sitzung Vorgespräche zwischen dem ZA-Vorsitzenden und den Fraktionsführern gegeben. Zu Pkt. 14 des Sachverhalts führte der ZA aus, dass – wie bereits zu Pkt. 12 festgestellt – alle ZA-Mitglieder vor der Sitzung ausreichend die Möglichkeit gehabt hätten, alle Unterlagen zu sichten und sich selbst ein Bild über die Bewerbungen zu machen. Aufgrund der Fülle der Personalentscheidungen sei es auch nicht anders möglich, als sich vorher umfassend und ausreichend zu informieren und Gespräche wie zu Pkt. 12 dargestellt zu führen. Im Übrigen erhob der ZA zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB keine Einwände.

Zu dieser Stellungnahme des ZA hat die PVAB zunächst erwogen, dass den Einwänden des ZA zu Pkt. 1 des Sachverhalts Rechnung zu tragen wäre.

Zu Pkt. 2 bis Pkt. 5 des Sachverhalts seien die genannten Maßnahmen, wie vom ZA ausgeführt, zwar von der Dienstbehörde gesetzt worden, wären jedoch bei der Beurteilung der Besetzungsangelegenheit durch den ZA mit zu berücksichtigen gewesen. Zur Stellungnahme zu Pkt. 12 und Pkt. 14 des Sachverhalts ist anzumerken, dass trotz der vom ZA als abgeschlossen dargestellten Willensbildung des ZA zur gegenständlichen Besetzungsangelegenheit das ZA-Mitglied C mit seiner ausführlichen Wortmeldung ganz offensichtlich sehr wohl die Debatte zu TOP 14 der Tagesordnung der ZA-Sitzung vom 13./14. Juli 2022 einleiten wollte.

Zudem ist zur Stellungnahme des ZA vom 26. August 2022 aus der Sicht der PVAB explizit festzustellen, dass vom ZA nicht bestritten wurde, weder zu TOP 14 der Tagesordnung der ZA-Sitzung vom 13./14. Juli 2022 eine Debatte geführt, noch auf das Unterstützungsersuchen des Antragstellers vom 14. Juni 2022 reagiert zu haben.

Der Antragsteller übermittelte seine fristgerechte Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30. August 2022. Darin wurden die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht bestritten. Den Anregungen des Antragstellers, in die Sachverhaltsfeststellungen bestimmte Bewertungen von Vorgangsweisen und Feststellungen des ZA bzw. des Dienstgebers aufzunehmen, war von der PVAB nicht zu folgen, da sich die Sachverhaltsfeststellungen auf tatsächliche Abläufe zu beschränken haben, deren wertende Beurteilung der Behörde obliegt.

Der Sachverhalt steht somit mit der Maßgabe fest, dass Pkt. 1 des Sachverhalts wie folgt lautet:

1.   Der Antragsteller, der nach eigener Angabe keiner politischen Fraktion angehört, wurde am 9. November 2011 auf Dauer mit der stellvertretenden Leitung der Organisationseinheit betraut.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

Der Antragsteller ist Bediensteter des Ressorts im Zuständigkeitsbereich des ZA und fühlt sich durch den seiner Meinung nach rechtswidrigen Beschluss des ZA, sich in der in Frage stehenden Besetzungsangelegenheit für die Mitbewerberin des Antragstellers auszusprechen, in seinen ihm durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

Der ZA beschloss zu TOP 14 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 13./14. Juli 2022 ohne nähere Begründung, der vom Dienstgeber vorgeschlagenen Besetzung der ausgeschriebenen Planstelle mit der Mitbewerberin des Antragstellers zuzustimmen.

§ 22 Abs. 4 PVG und die §§ 11 bis 13 PVGO lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschlüsse von PVO in einer PVO-Sitzung nur über formelle Abstimmung nach ordnungsgemäß durchgeführter Debatte gesetzmäßig zustande kommen können (Schragel, PVG, § 22, Rz 42). §§ 7 bis 9 PVGO enthalten die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieser Debatten.

Aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der PVO bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihnen vertretenen Bediensteten am besten diene, kann ein PVO u.a. auch in Besetzungsangelegenheiten zu verschiedenen – weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen – Ergebnissen gelangen.

Eine Stellungnahme der Personalvertretung in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder willkürlich erfolgen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach der gebotenen Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer –und nachvollziehbarer – Weise zu einem Ergebnis gelangt.

Im vorliegenden Fall fand im ZA vor der Beschlussfassung zu TOP 14 der Tagesordnung der Sitzung vom 13./14. Juli 2022 keinerlei Debatte statt. Zum ausführlich begründeten Antrag des ZA-Mitglieds C, sich entgegen dem Dienstgebervorschlag für die Besetzung der Funktion mit dem Antragsteller auszusprechen, fanden weder weitere Wortmeldungen statt, noch wurde die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Debatte zum Gegenstand geführt.

Konkret beschloss der ZA, sich für die vom Dienstgeber vorgeschlagene Bewerberin auszusprechen, wobei dem Sitzungsprotokoll weder Wortmeldungen noch eine Debatte zu diesem Besetzungsvorschlag bzw. der Bewerbung des Antragstellers und den Argumenten von C entnommen werden können. Gemäß § 14 Abs. 1 PVGO ist über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ein Protokoll zu führen. Gemäß § 15 Abs. 1 lit. i PVGO hat dieses den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten.

Im vorliegenden Fall hat der FA in seiner Sitzung 13./14. Juli 2022 nach Ablehnung des Gegenantrags von C lautend auf den Antragsteller jedoch unbestrittenermaßen ohne jegliche Debatte und ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Aspekten des Falles auf Antrag des ZA-Vorsitzenden beschlossen, sich für die Mitbewerberin des Antragstellers auszusprechen, wozu im Protokoll lediglich vermerkt wurde, dass sich der ZA der Meinung des Dienstgebers anschließe, der Antragsteller sei hinsichtlich seiner Eignung jedenfalls seiner Mitbewerberin nachzureihen.

Bei diesem Beschluss handelte es sich daher um keine objektiv vertretbare – nachvollziehbare – Entscheidung des ZA, weil die Gründe, die den ZA als Kollegialorgan zu dieser Entscheidung bewogen haben mögen, dem Protokoll der ZA-Sitzung vom 13./14. Juli 2022 nicht entnommen werden können.

Aus diesen Gründen erweist sich der Antrag auf Prüfung der Geschäftsführung des ZA wegen Gesetzwidrigkeit des von ihm in seiner Sitzung vom 13./14. Juli 2022 zu TOP 14 der Tagesordnung dieser Sitzung gefassten Beschlusses als berechtigt.

Da – wie bereits ausgeführt – die Prüfung des Vorschlags der Dienstbehörde, die Mitbewerberin des Antragstellers mit der ausgeschriebenen Funktion zu betrauen, nach der vom ZA nach PVG vorzunehmenden Bewertung der Bewerbung des Antragstellers um diese Funktion und entsprechender Auseinandersetzung mit beiden Bewerbungen iSd § 2 PVG im ZA unterblieb, belastete der ZA seine Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit (PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19; PVAB 18. Oktober 2021, A 31-PVAB/21).

Der Beschluss des ZA zu TOP 14 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 13./14. Juli 2022 kam somit in gesetzwidriger Geschäftsführung zustande und war daher als rechtswidrig aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist im vorliegenden Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass aufsichtsbehördliche Prüfungen durch die PVAB auch von Amts wegen erfolgen können. Ist ein Verlangen auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG an ein PVO gerichtet worden (hier: E-Mail des Antragstellers an den ZA-Vorsitzenden vom 14. Juni 2022), muss dieses bei der nächsten Sitzung des PVO (hier: ZA-Sitzung vom 13./14. Juli 2022) besprochen und darüber Beschluss gefasst werden, wobei der Unterstützungswerber von der Entscheidung des ZA zu informieren ist. Bei der in Frage stehenden Besetzungsangelegenheit war der ZA zur gesetzlichen Mitwirkung nach PVG verpflichtet und war auch eine Interessenkollision des Antragstellers mit seiner Mitbewerberin gegeben (Schragel, PVG, § 9, Rz 72; PVAB 19. April 2017, A 6-PVAB/17; 14. März 2018, A 2-PVAB/18, jeweils mwN). Der ZA hätte daher das Vertretungsersuchen des Antragstellers mit Beschluss abzulehnen und den Antragsteller von dieser Ablehnung in Kenntnis zu setzen gehabt (PVAB 28. November 2021, A 27-PVAB/21, mwN).

Die PVAB kann von einem aufsichtsbehördlichen Vorgehen von Amts wegen Abstand nehmen, wenn eine Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich zieht. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtswidrigkeit ohne wesentliche Folgen handelte, weil der ZA rechtlich zur Ablehnung des Unterstützungsansuchens des Antragstellers verpflichtet gewesen war und überdies dem Antrag des Antragstellers von der PVAB stattgegeben wurde, konnte sich die PVAB zum Unterstützungsersuchen des Antragstellers darauf beschränken, auf die korrekte Vorgangsweise hinzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 6. September 2022

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A17.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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