TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/23 VGW-031/074/6807/2022

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Veröffentlicht am 23.09.2022
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Entscheidungsdatum

23.09.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 litc
StVO 1960 §52 lita Z14
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, 01 PK Innere Stadt, vom 11.04.2022, GZ: VStV/…/2022, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 14 Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm § 43 Abs. 2 lit. c StVO iVm § 1 Hupverbotsverordnung (HupverbotsVO),

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 24, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG für den Beschwerdeführer unzulässig. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer (BF) wurde mit Straferkenntnis vom 11.4.2022 angelastet, am 11.2.2022 um 18:30 Uhr in 1010 Wien, Burgring 5, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY entgegen dem Verbotszeichen „Hupverbot“ die Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen des Fahrzeuges betätigt zu haben, obwohl dies gemäß § 1 Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (ABl 2013/01 vom 3.1.2013) verboten und der Ausnahmegrund, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel sei, um Gefahren von Personen abzuwenden, nicht vorgelegen sei. Dadurch habe der BF § 52 lit. a Z 14 StVO iVm § 43 Abs. 2 lit. c StVO iVm § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Erlassung eines ganztägigen Hupverbotes für die Ortsgebiete Wien und Wien-Süßenbrunn (ABl 2013/01 vom 3.1.2013) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von € 120, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 7 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ausgesprochen.

Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab im Wortlaut an:

„… Sachverhalt:

Meine Person, A. B., befand sich, ihrem Wissen nach, am 11.02.22, bei der genehmigten Demo „Friedens Convoy“. Direkt am Ring ließ nichts darauf schließen, dass diese Demo untersagt wurde. Viele Autos und viele zurufende Personen ließen verstärkt auf das Gegenteil schließen, sowie auch der verstärkte Polizeieinsatz.

Da Hupen bei Demos ein gängiges und erlaubtes Mittel ist auf sich aufmerksam zu machen, wurde dieses Mittel angewandt.

Weder am Weg nach Wien hinein, (13:00 start in C. (D.) B19 – A22 – A23 – Handelskai B14 – Schüttelstraße – Aspernbrücke – Ring 14:05 Uhr) noch direkt vor Ort am Ring, fand eine Aufklärung der „Nicht- Genehmigung“ statt.

Nach dem Corso bekamen wir eine Lenkererhebung, datiert mit 3.3.2022 per Post und kurz darauf die Strafverfügung für unerlaubtes Hupen laut StVO. Wir machten uns bereits nach der Lenkererhebung schlau und erfuhren, dass der Konvoi abgesagt war. Nach dem eingelegten Einspruch, wurde die Straferkenntnis wegen „nicht folgen können“ der Argumentation beschlossen und postalisch zugeschickt.

Zulässigkeit der Beschwerde:

Anscheinend willkürlicher Rechtsspruch bei der Straferkenntnis aufgrund unzureichender und mangelhafter Sachverhaltsdarstellung.

Beschwerdegründe:

1, Die in der Begründung genannte Stelle:

„die erkennende Behörde konnte ihrer Argumentation nicht folgen“ ist nicht nachvollziehbar. Sie lässt darauf schließen, dass die Behörde nichts vom Autokorso wusste. Wo sich dann die Frage stellt, wieso dann ein derartiges Aufgebot der Polizei an jenem Tag im Einsatz war und wie genau der Einsatzbefehl lautete.

Der weitergehende Text:

„da Sie als Lenker des gegenständlichen KFZ zur Einhaltung der StVO gebunden sind und die Untersagung des Autokorso sowohl in den Medien als auch in den sozialen Netzwerken kundgemacht war.“ widerlegt vorher genannte Annahme.

2, Wenn also die Behörde vom Autokorso wusste, lässt das erstgenannte Zitat darauf schließen, dass hier ein „nicht Verstehen“ des sachlichen Inhaltes meiner Ausführung, seitens der Behörde stattfindet. Womit die Begründung der Straferkenntnis, und folglich auch die Straferkenntnis nicht nachvollziehbar sind.

Denn, kann die Behörde dem sachlichen Inhalt meiner Ausführung nicht „folgen“, ist eine angesetzte Strafe deswegen nicht automatisch gerechtfertigt. Der Sachverhalt war klar und verständlich angegeben!

3, Der Teil der Begründung:

Zitat: „… und die Untersagung des Autokorso sowohl in den Medien als auch in den sozialen Netzwerken kundgemacht war.“ Lässt darauf schließen, dass ich verpflichtet sei, mich täglich mit den Medien oder sozialen Netzwerken auseinanderzusetzen.

Sowohl in Punkt 2, wie auch in Punkt 3 herrscht daher eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Verständnisses des sachlichen Inhaltes sowie der Konsumation der Medien und der sozialen Netzwerke des vorherigen Tages.

Beschwerdeanträge:

aus diesen Gründen richte ich die Anträge an das zuständige Verwaltungsgericht die Anträge

-    eine mündliche Verhandlung durchzuführen

-    in eventu die angefochtene Straferkenntnis und Spruch aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

Unterschrift des Beschwerdeführers“

Am 20.09.2022 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt:

A. B., geb. …

wohnhaft in D., E.-gasse

Beruf: selbstständig

Einkommen: keine Angaben, Alleinverdiener

Vermögen: Betriebsvermögen: 3 Fahrzeuge

Sorgepflichten: 3 Kinder

Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt der BF an:

Der BF wird über die Möglichkeiten der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe, die Möglichkeit der Zurückziehung der Beschwerde, sowie auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde im vollem Umfang hingewiesen.

Das Protokoll der Verhandlung vom 25.08.2022 zur Zahl VGW-031/096/8283/2022 wird dem BF vorgehalten, seine Aussage ist ihm bekannt. Der BF weist darauf hin, dass er zu einer genehmigten Demonstration aufgebrochen ist und an einer genehmigten Demonstration teilgenommen hat. Das Hupen, das unbestritten erfolgt ist, erscheint ein legitimes Mittel, um Aufmerksamkeit zu erregen.

Auf Vorhalt des geltenden Hupverbotes in Wien: Nach Kenntnis des BF hat ein großer LKW bei einer genehmigten Demonstration an einem anderen Tag seine Hupe betätigt und wurde nicht gestraft. Es scheint bei der genehmigten Demo in Ordnung zu sein und bei der gegenständlich kurzfristig abgesagten Demonstration angezeigt worden zu sein.

Unklar erscheint, dass bei der gegenständlichen Demonstration nach den Vorschriften der StVO Anzeigen gelegt werden, während bei einer anderen genehmigten Demonstration durch Polizeibegleitung ein ähnliches Bild in der Straße vorgeherrscht hat. Damit ist gemeint: Absperrung, Polizeiaufgebot, Fahrzeuge, etc. und keine Anzeige im Zusammenhang mit der Hupverbotsverordnung ergangen ist.

Beantragt wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, zum Beweis dafür, dass die Order auf Bestrafen gelautet hat.

Die Beschwerde wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der BF stellt keine weiteren Beweisanträge.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der BF war am 11.02.2022 um 18:30 Uhr in 1010 Wien, Burgring 5, Lenker seines Pkw, Kennzeichen: XY (A), und betätigte seine Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen (Hupe). Dies ist nach den Angaben des BF erfolgt, da der BF als Teilnehmer des Autokorso „Friedens Convoy“ auf sich aufmerksam machen wollte.

Gegen den BF sind in Zusammenhang mit der Teilnahme an diesem Autokorso zwei Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Hupverbot ergangen, wogegen der BF je ein Rechtsmittel erhoben hat. Im Beschwerdeverfahren zur Zahl VGW-031/096/8283/2022 wegen eines Verstoßes gegen das Hupverbot am selben Tag und selben Ort um 16:36 Uhr hat der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.08.2022 sein Rechtsmittel zurückgezogen. Gegenständliche Beschwerde hat der BF ausdrücklich aufrecht erhalten.

Diese Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Hupe in seinem Pkw am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit betätigt zu haben. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers war daher nicht erforderlich. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellten Beweisantrag des BF, auf zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, zum Beweis dafür, dass die Order auf Bestrafen gelautet habe, war nicht zu folgen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Erlassung eines ganztägigen Hupverbotes für die Ortsgebiete Wien und Wien-Süßenbrunn vom 3.1.2013, Abl. 2013/01 ist die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen in den Ortsgebieten Wien und Wien-Süßenbrunn verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der BF trotz des ganztägigen Hupverbotes für Wien am oben angeführten Ort zur oben angeführten Zeit die Hupe in seinem Pkw betätigt. Dass dies nach dem Vorbringen des BF bei Demos ein gängiges und erlaubtes Mittel sei, auf sich aufmerksam zu machen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach der zitierten Verordnung gilt in Wien ein ganztägiges Hupverbot; als einzige Ausnahme gilt, wenn das Hupen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden. Eine solche Ausnahme liegt gegenständlich nicht vor, da weder eine Gefahrensituation vorlag noch eine solche behauptet wurde. Dass der BF sein Versammlungsrecht durch Hupen ausübt, stellt eine Gefahrensituation im oben zitierten Sinn nicht dar.

Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass eine Versammlung vorgelegen hat (zur Spontanversammlung vgl. VfSlg. 19.528/2011). Im Hinblick auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in Ausübung der Versammlungsfreiheit nach § 6 VStG gerechtfertigt war, ist zu prüfen, ob die Strafe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt.

 

Die Bestrafung dient jedenfalls legitimen Zielen, nämlich allen voran der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit: Hupen ist ein Mittel der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Das generelle Hupverbot stellt sicher, dass das Hupen ein außergewöhnliches Signal bleibt und so diese wichtige Funktion auch erfüllen kann. Dieser Schutzzweck war auch im konkreten Fall berührt: Die Versammlung fand an einem Freitagnachmittag, sohin zur Hauptverkehrszeit, auf der Ringstraße statt, die einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt in der Wiener Innenstadt bildet. Da die Versammlung am Vortag von der LPD Wien untersagt worden war, waren naturgemäß neben Teilnehmern des Autokorsos auch andere Verkehrsteilnehmer (PKW- und LKW-Lenker, Fahrradfahrer und Fußgänger) auf der Ringstraße unterwegs. Durch das Gehupe der Versammlungsteilnehmer bestand die Gefahr, dass ein als Warnsignal abgegebener Hupton entweder überhaupt nicht oder nicht mehr als Warnsignal wahrgenommen werden kann. Die Bestrafung diente damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse.

 

Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber nicht in vergleichbarem Maße schwer: So wäre es ihm etwa auch unter Verzicht auf die Betätigung der Hupe (weiterhin) möglich gewesen, auf sich aufmerksam zu machen, etwa in Form von Pfeifen auf einer Trillerpfeife oder durch – sicher – am Fahrzeug angebrachte Transparente. Die Strafe bezieht sich damit zwar auf ein im Kontext der Versammlung gesetztes Verhalten, bestraft aber weder die Teilnahme an der Versammlung als solche noch die Äußerung einer bestimmten Meinung.

 

Vor diesem Hintergrund war der Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers durch seine Bestrafung wegen Übertretung der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Bestimmungen der StVO iVm der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Erlassung eines ganztägigen Hupverbotes für die Ortsgebiete Wien und Wien-Süßenbrunn nicht unverhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers war sohin unter den gegebenen Umständen nicht in Ausübung der Versammlungsfreiheit nach § 6 VStG gerechtfertigt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich von Vorsatz auszugehen ist, da dem BF als Fahrzeuglenker das ganztägige Hupverbot für die Ortsgebiete Wien und Wien-Süßenbrunn bekannt sein musste.

Zum sinngemäßen Vorbringen des BF in Hinblick auf die Gleichbehandlung (Bestrafung des einen, Nichtbestrafung eines anderen) wird darauf verwiesen, dass es nach hA ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

Die objektive und subjektive Tatseite sind demnach erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 120, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 7 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. § 99 Abs. 3 lit. a StVO: Geldstrafe von bis zu € 726 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende potentielle Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten. Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, da sogar Vorsatz anzunehmen ist.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, es scheinen in Bezug auf seine Person verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, geht das Verwaltungsgericht Wien – ebenso wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis – von einem Durchschnittseinkommen aus (vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322; 31.1.2012, 2009/05/0123). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien erscheint die Strafhöhe auch bei Annahme einer ungünstigen Vermögenslage nicht unangemessen. Aufgrund dieser Umstände kam eine Herabsetzung der Strafe auch unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hupverbotsverordnung; Schallzeichen; ‚Ausnahme; Gefahrensituation; Versammlungsfreiheit; Warnsignal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.074.6807.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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