TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/25 LVwG-2022/24/1077-1

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Entscheidungsdatum

25.10.2022

Index

95/06 Ziviltechniker

Norm

ZTG 2019 §25 Abs1 Z3
ZTG 2019 §25 Abs2
ZTG 2019 §27 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 25.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz 2019,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 25.03.2022, Zl ***, stellte das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und Abs 2 sowie § 27 Abs 2 des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG 2019) fest, dass die der unter FN *** protokollierten damaligen CC mit Bescheid vom 23. September 1996, Zl. ***, verliehene Ziviltechnikerbefugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Ablauf des 9. Jänner 2022 erloschen ist.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer folgende Beschwerde ein:

„Sehr geehrter Herr DD,

Laut Ihres Bescheides GZ. *** vom 25.3.2022 erlischt meine Befugnis durch Gesellschafterwechsel mit 9.1.2022.

Dagegen lege ich Beschwerde ein.

Laut Beilage "Zrücklegung eines Gewerbes vom 26.1.2022 "hat Herr EE sein Gewerbe mit 26.1.2022 zurückgelegt. Dies habe ich ihnen per Mail mit geteilt.

Ich beantrage daher eine rückwirkende Aufhebung der Erlöschung meiner Befugnis“.

II.      Sachverhalt:

Das Unternehmen CC mit Sitz in Z ist im Firmenbuch des Landesgerichtes unter FN *** protokolliert. Im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Z ist unter GISA-Zl *** als Gewerbeinhaber EE, geb. XX.XX.XXXX, mit Entstehungsdatum 27.2.2019 eingetragen (Gewerbewortlaut: Erstellung von Reinzeichnungen von Planungen Befugter (Zeichenbüro)).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.9.1996, GZ ***, wurde der CC mit Sitz in Z gemäß § 22 Ziviltechnikergesetz 1993 die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Vermessungen verliehen.

Mit Abtretungs- und Umwandlungsvertrag vom 10.1.2022 hat FF, geb. am XX.XX.XXXX, 50% seiner Anteile an EE, geb. am XX.XX.XXXX, abgetreten. Dieser hat sodann mit Wirkung vom 10.1.2022 mittels Vermögenseinlage in Höhe von Euro 5.000,00 die Stellung eines Kommanditisten erlangt. Der verbliebene persönlich haftende Gesellschafter BB ist seitdem allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Gleichzeitig wurde der Firmenwortlaut in AA abgeändert und EE Einzelprokura erteilt.

Mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachten Formular vom 26.1.2022, Zl ***, hat EE sein Gewerbe zurückgelegt.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Firmenbuchauszug, dem Auszug aus der GISA, dem Antrag der Geschäftsführer der damaligen CC auf Eintragung und Löschung der durch Abtretungs- und Umwandlungsvertrag vom 10.1.2022 bewirkten geänderten Verhältnisse, dem Beschluss des Landesgerichtes Z vom 17.1.2022, ***, und dem Formular des EE vom 26.1.2022 betreffend die Zurücklegung seines Gewerbes.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Ziviltechnikergesetz, ZTG 2019, BGBl I Nr 29/2019 idF BGBl I Nr 113/2022, lauten wie folgt:

Erlöschen der Befugnis

§ 25.

(1) Die Befugnis erlischt:

1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder

2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder

3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder

4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.

(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

Gesellschafter

§ 27.

(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:

1. natürliche Personen,

2. berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften

3. interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und

4. Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ZTG 2019 erlischt die Ziviltechnikerbefugnis einer Gesellschaft durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen des ZTG 2019 widersprechen. Dies ist laut Abs 2 des § 25 ZTG 2019 durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

§ 27 Abs 2 ZTG 2019 sieht vor, dass Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entsprich, nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein dürfen.

Im gegenständlichen Fall wurde ursprünglich der CC mit Bescheid vom 23.9.1996 des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet Vermessungswesen verliehen. Dieses Fachgebiet umfasst sowohl die Erstellung von Reinzeichnungen als auch Planungsarbeiten.

Mit Abtretungs- und Umwandlungsvertrag vom 10.1.2022 kam es zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter vereinbarten einen Rechtsformwechsel – und zwar die Umwandlung der Offenen Gesellschaft (OG) in eine Kommanditgesellschaft (KG). Zudem trat der bisher persönlich haftende Gesellschafter FF EE seine Gesellschaftsanteile in Höhe von 50 % ab. Dieser leistete eine Vermögenseinlage in Höhe von Euro 5.000,00 und nahm somit die Stellung eines Kommanditisten ein.

Zumal EE seit 27.2.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die „Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter (Zeichenbüro)“ war, die fachlich der obigen Ziviltechnikerbefugnis entspricht, hätte er laut § 27 Abs 2 ZTG 2019 die Gesellschafterstellung in der nunmehrigen AA nicht einnehmen dürfen.

Mit Erlangung der Gesellschafterstellung durch EE verstieß der Gesellschaftsvertrag gegen § 27 Abs 2 ZTG 2019, weshalb die Ziviltechnikerbefugnis der AA mit Ablauf des 9.1.2022 gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ZTG 2019 von Gesetzes wegen erlosch.

Mit Feststellungsbescheiden wird das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtes verbindlich festgestellt (VwGH 26.11.1991, 91/05/0165; VfSlg 4032/1961). Im Gegensatz hierzu werden mit Gestaltungsbescheide Rechtsverhältnisse begründet, geändert oder aufgehoben.

In § 25 Abs 2 ZTG 2019 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ausdrücklich vorgesehen. Dieser Verpflichtung ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nachgekommen, indem es das Nichtbestehen der von Gesetzes wegen erloschenen Ziviltechnikerbefugnis der AA festgestellt hat.

Die Tatsache, dass EE nachträglich sein Gewerbe mit 26.1.2022 zurückgelegt hat, ändert nichts daran, dass die Ziviltechnikerbefugnis der AA bereits in dem Zeitpunkt, in dem er die Gesellschafterstellung erlangt hat, erloschen ist.

Da der Gesellschaftsvertrag nunmehr den Bestimmungen des ZTG 2019 entspricht, steht es der AA jedoch jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis gemäß § 24 ZTG 2019 zu stellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

 

Schlagworte

Ziviltechnikerbefugnis einer Gesellschaft
Fachlich entsprechende Gewerbeberechtigung eines Gesellschafters
Erlöschen der Befugnis ex lege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.1077.1

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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