TE Vfgh Beschluss 1993/12/15 B1801/92

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs4
ZPO §146 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof wies mit dem Beschluß B1331/92 vom 12. Oktober 1992 die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen einen nach den Beschwerdeangaben am 15. Juli 1992 zugestellten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück; die sechswöchige Beschwerdefrist sei am 26. August 1992 abgelaufen, die Beschwerde jedoch erst am 27. August 1992 dem Verfassungsgerichtshof überbracht worden.römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof wies mit dem Beschluß B1331/92 vom 12. Oktober 1992 die vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen einen nach den Beschwerdeangaben am 15. Juli 1992 zugestellten Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück; die sechswöchige Beschwerdefrist sei am 26. August 1992 abgelaufen, die Beschwerde jedoch erst am 27. August 1992 dem Verfassungsgerichtshof überbracht worden.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Angabe des richtigen Zustelldatums", das in der Beschwerde fälschlich mit 15. Juli 1992 angegeben worden sei. Da der Bescheid tatsächlich (erst) am 16. Juli 1992 zugestellt worden sei, sei die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß VfSlg. 12093/1989 unter Bezugnahme auf §33 VerfGG sowie §146 ZPO iVm §35 VerfGG bereits ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil die (in §82 Abs4 VerfGG geforderte) Angabe des Zustelltages des angefochtenen Bescheides nur einen (notwendigen) Bestandteil der Beschwerde als der für das Verfahren maßgeblichen Prozeßhandlung bildet. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß VfSlg. 12093/1989 unter Bezugnahme auf §33 VerfGG sowie §146 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bereits ausgesprochen hat, setzt die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung stets eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht gesprochen werden, weil die (in §82 Abs4 VerfGG geforderte) Angabe des Zustelltages des angefochtenen Bescheides nur einen (notwendigen) Bestandteil der Beschwerde als der für das Verfahren maßgeblichen Prozeßhandlung bildet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis brauchte der Gerichtshof nicht auf die Frage einzugehen, ob die vom Einschreiter geltend gemachte, auf seine Beschwerdeangaben zurückzuführende unzutreffende Annahme der Versäumnis die Möglichkeit bietet, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu beantragen (vgl. dazu VfSlg. 12451/1990 sowie den einen ähnlichen Fall betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs VwSlg. 10456/A/1981). Bei diesem Ergebnis brauchte der Gerichtshof nicht auf die Frage einzugehen, ob die vom Einschreiter geltend gemachte, auf seine Beschwerdeangaben zurückzuführende unzutreffende Annahme der Versäumnis die Möglichkeit bietet, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu beantragen vergleiche dazu VfSlg. 12451/1990 sowie den einen ähnlichen Fall betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs VwSlg. 10456/A/1981).

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.römisch drei. Dieser Beschluß wurde gemäß §33 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1801.1992

Dokumentnummer

JFT_10068785_92B01801_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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