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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtGSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002 bzw VfSlg 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob das angefochtene Gesetz aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004 bzw VfSlg 16.538/2002, 16.929/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002 bzw VfSlg 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob das angefochtene Gesetz aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004 bzw VfSlg 16.538/2002, 16.929/2003).
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des COVID-19-Impfpflichtgesetzes, BGBl I 4/2022 zur Gänze, eventualiter näher bezeichneter Bestimmungen dieses Gesetzes wegen Verletzung näher bezeichneter Grundrechte sowie (teilweise) des Rechtsstaatsprinzips.Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des COVID-19-Impfpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, zur Gänze, eventualiter näher bezeichneter Bestimmungen dieses Gesetzes wegen Verletzung näher bezeichneter Grundrechte sowie (teilweise) des Rechtsstaatsprinzips.
Schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 23.6.2022, G37/2022, V173/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinzu kommt, dass mit BGBl I 131/2022, kundgemacht am 28. Juli 2022, das COVID-19-Impfpflichtgesetz, BGBl I 4/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 22/2022, aufgehoben wurde.Schon vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 23.6.2022, G37/2022, V173/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hinzu kommt, dass mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2022,, kundgemacht am 28. Juli 2022, das COVID-19-Impfpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2022,, aufgehoben wurde.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G83.2022Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022